9
ille Formen des GemeiudelebenS eiugedruugcn und der jede Communalfreiheit
> i'er erlegen war, Halle sich auch der frühere thatkräftige Gemeiusiuu verloren, ivelcher dem Bürger für die öffentliche Sicherheit ein wachsames Ohr und einen gerüsteten Arm lieh.
Nach der Errichtung von Militairwachen bestanden zwar die Bürgerwachen noch fort. Aber die letzter« wurden mit der Zeit immer unbedeutender, ie erster« immer bedeutender. Die Bürgerschaft blieb fortdauernd in Com-- agnien und Corporalschaften gethcilt und wurde der Reihe nach zur Ausrichtung der ihr noch übrig gebliebenen Wachdienste aufgeboten, zu welcher sich :c Aufgebotenen mit Ober- und Untergewehr, doch ohne Uniform--die seit dem ufkommcn der blauen Soldatenröcke nicht mehr in Gebrauch blieb — einsinden ußten. Doch zogen die wohlhabenden, vornehmen Bürger sich immer ent- nedener von den Wachdiensten zurück, wiewohl dies von den Kurfürsten sehr mißbilligt ward. Noch im Jahr 1700 kam ein Streit mehrerer Klassen der ürger Berlins über die Verbindlichkeit zum Wachdienste zur kurfürstlichen utscheidung. Die Nathöglieder selbst, die Fähnriche und Lieutenants, waren ' rnach mit dem Beispiele vorangegangen, sich der Wachdienste zu weigern, leichmäßig versagten auch die Aerzte, Advocaten, Apotheker und Andere diese istung. Nach der kurfürstlichen Entscheidung wurde d»e in Anspruch genommene ^ eiheit jedoch vorzüglich nur den dienstthuenden kurfürstlichen Hofbedicnten, n Geistlichen, den Kirchenvorstehcrn und den vier ältesten Stadtverordneten
> erkannt. *)
Sonderbar genug kam eben um dieselbe Zeit, da die wahre Wehrhaftigkeit Z BürgerthumeS so bedeutenden Abbruch erlitten hatte, die Sitte auf, auf . ' Straße, an öffentlichen Orten und bei gesellschaftlichen Zusammenkünften t dem Degen einher zu stolziren. Gleich nach dem Antritte seiner Negie- ng verbot Kurfürst Friedrich Ul. das Degentragen den Pagen, Lakaien und >redienern, am l7. September 1088 aber auch allen Handwerkern, die nicht eiilrr und Bürger waren. Den letzteren blieb das Degcntragcn auch nach den , edcrholten Edikten gegen unbefugte Waffenführung vom 10. Dez. 1689,
> Aug. 1701, 20. Nov. 1706 und 18. Febr. 1708 und andern unverwchrt.**)
Diese Anerkennung des Rechtes der Bürger zum Waffentragen begleitete : nochmaliger Versuch des Kurfürsten Friedrich IU. (König Friedrichs I.), auf
alte Wehrhaftigkeit des ganzen Volkes "eine beständige wohlerercirte Land lice" zu gründen. Es fehlte dem Staate um diese Zeit an jeder haltba- l Hcervcrfassung. Schon im Jahre 16)2 wurden die Deputaten der kur- .rkischen Stände aufgefordcrt, dem Kurfürsten darüber Vorschläge zu machen, e Verzögerung, welche diese Angelegenheit hier erfuhr, zeugte zwar nicht von ' nfall, welcher der Idee der Herstellung einer Volksbewaffnung bei den Land- nden zu Thcil ward. Indessen war Friedrich Hl. von der Nothwendigkeit . er allgemeinen Theilnahme des Volkes an der Waffenführung zu tief dnrch- angen, um den Plan aufzugeben.
DaS königl. Patent vom l. Febr. 1701 berief daher das ganze Volk zur . richturig einer allgemeinen, von dem Soldatenstande getrennten Land- oder rtional-Militz. Allein Adel und Bürger wußten unter allerlei Vorwän- . r, wobei sie sich zum Theil mit mittclaltrigen Privilegien, schützten, der Theil- r hme an einem allgemeinen Wehrsysteme sich zu entziehen und dadurch die .Sführung hinzuhalten. Erst im Jahre 1703 setzte der König vorläufig in '>nen Domainen, den AmtSstädten und Amtsdörfern, diese Volksbewaffnung cch. ES wurden alle Eingesessenen vom »8. bis zum 40. Jahre in die Listen getragen ("enrollirt") und denjenigen, welche keine eigenen Waffen hatten, diese - ! den Zeughäusern verabfolgt. Von einer Uniform wurde zuerst ganz abge- ^n; wo diese eingeführt, sollte sie nur in übereinstimmenden Hüten und ! uen Röcken bestehen. AuS den Enrollirten wurden vorzugsweise die unver- .ratheten zu den Kriegsübungen herbei gezogen, welche bis zur völligen Ein-
*) Wlii Lorp. Lontt. III, I, 229. III, II, 152 §. 18.
ölilii 6orp. Lontt. VI, 1, 590. 595. 598. - V, 1, 94. 95. »**) Llilü Loi-p. Lonlt. III, II, 125.