Die oetroyirte iverfafstmg.

In der Verordnung über einige Grundlagen der künftigen Preußischen Verfassung vom 6. April d. A. heißt eS:

§. 6. Den künftigen Vertretern des Volkes soll jedenfalls die Zustimmung zu allen Gesetzen, sowie zur Festsetzung des StaatShauShaltS- EtatS und baS SteuerbewllligungSrecht zu­stehen;

An dem Wahlgesetz vom 8. April:

§ 13. Die auf Grund beS gegenwärtigen Ge­setzes zufammentretende Versammlung ist dazu berufen, die künftige StaatSverfaffung durch Vereinbarung mit der Krone festzustellen und die seitherigen rekchSstänbischen Befugnisse, na­mentlich in Bezug auf die Bewilligung der Steuern und Staatsanleihen, für die Dauer ihrer Versammlung interimistisch auSzuüben;

In den von dem Ministerium Camphausen dem ver­einigten Landtage vorgelegten Motiven zu jenem Wahlgesetz:

Wir haben deshalb ein vorläufiges Wahl­gesetz entwerfen lassen, welches die Vorschläge enthält, wonach diese Versammlung, welche, der Natur ihrer vorübergehenden Aufgabe nach, eine Thellung in Kammern nicht zu- ILßt, -gu wählen und zu bilden sein wird.

Mitbürger! Alle diese Bestimmungen, welche dem Volke verbrieft und verschrieben find, und welche eS al- seststehende, gefetzliche Errungenschaften bettachten mußte, find durch daS Ministerium Brandenburg gewaltsam «in­gestoßen. ES hat die Versammlung der Volksvertreter aufgelöst, gegen daS Gesetz vom 8. April; e- hat unter der Herrschaft der Waffen eine VerfassungSurkunde und ein neues Wahlgesetz aufgestellt, ohne die gesetzliche Zu­stimmung der Volksvertreter nachzusuchen; ja e- hat darin Bestimmungen ausgenommen- welche mit den feierlich ver­kündeten Gesetzen in offenem Widerspruche stehen.

Mitbürger! Viele von Euch habm trotzdem ihre Zustimmung zu diesen Maaßregeln ausgesprochen, well sie geglaubt haben, daß das Wohl des Vaterlandes die­selben erheische und die VerfassungSurkunde freisinnig ge­nug sei, die Rechte des Volkes zu sichern. Diese An­sicht ist um so gefährlicher, als dieselbe von Männern, welche ihren eigenen Dortheil auf Kosten des WohleS der Gesammthelt zu fördern suchen, auf die eifrigste Welse für ihre Zwecke auSgebeutet wird. Mitbürger! Erwäget

die Gefahr und erkennet, wo der RechtSboden ist und wohin sich jeder Freund deS Rechts zu stellen hat; er­kennt aber auch, daß daS Wohl der Gefammtheit und" aller Einzelne» mit der Festhaltung dieses RechtSbodenS -usammenfällt.

Am 6. April ist dem Volke die volle Preßfreiheit und daS VereknSrecht gesetzlich gewährt, am 24. Eept. ist daS Gesetz über die persönliche Freiheit (die Habens-* Corpus-Akte) veröffentlicht, und darin bestimmt, daß für den Fall der Aufhebung einzelner Paragraphen dieses Gesetzes sofort die Volksvertreter zusammenberuftn werden müssen. Der Art. 11V der neuen Verfassung vernichtet diese Bestimmungen mit Einem Schlage, indem er die persönliche Freiheit, die Preßfreiheit, die DereinSfrelheit aufhebt und AuSnahmSgerichte einsetzt, welches klaren Bestimmungen der HabeaS-Corpus-Akte zuwiderläust.

An die Stelle einer einzigen Versammlung, welche mit dem Könige die Verfassung durch Vereinbarung fest­stellen sollte, fetzt die Verfassungs-Urkunde willkührlich zwei Kammern, welche nur noch das Recht haben sollen, eine Revision der octroyirten, d. h. der durch Gnadengeschenk bewilligten Verfassung vorzunehmm. Dein Könige ist daS absolute Veto, die Verweigerung beS. Revision- - Vorschläge ausdrücklich Vorbehalten. Die er ste dieser beiden Kammern ist außerdem auf eine Welfe zusammengesetzt, welche baS erste Recht der Staatsbürger, das der gleichen Berechtigung, aufhebt und in die Hand einer verhältnkßmäßig geringen Zahl von Wohlhabende^ welche man noch dazu durch die Forderung einrS AlleM» von 30 Jahren verkleinert, die Wahl derjenigen Kammes legt, welche durch ihre Beschlüsse alle Bestrebungen der Volkskammer zu Nichte machen kann. Ja sogar daS Wahlgesetz für dle zweite Kammer hat man willkührlich und unberechtigter Weise verändert, indem man da- viel- -deutlge Wort „selbstständig" eingefchobeu hat, das in der Hand mancher Beamten dle gefährlichste Waffe gegen daS Volk werden kann. Aber nicht genug daran, daß man an dle Stelle der einen versprochenen zwei octroylrte Kammern, an die Stelle der Einen constituirendeu Versammlung zwel revlbirende gesetzt hat, daß man daS Wahlgesetz umgestoßen, da- Recht de- Königs zur Ver­weigerung der von den Volksvertretern geforderten Gesetze ohne alle Einschränkung hlngestellt hat, — nicht genug daran, man hat im Art. 4S. dem Könige auch noch daS Recht Vorbehalten, bloS eine Kammer aufzu-

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