lösen und die andere belzubchaltcn. Mitbürger! Wenn das Recht der Auflösung der Kammern einen Sinn haben soll, so kann eS nur der sein, durch neue Wahlen zu erfahren, waS der Wille des Volkes sei. Dann muß aber auch die ganze Volksvertretung ne« gewählt werden, und nicht bloS der Theil, welcher der Krone gerade mißfällig ist.

Die Rechte der Volksvertreter selbst sind so wenig umfassend, daß eS ihnen nicht möglich sein kann, den Gang der Politik in dem Sinne dcS Volkes zu gestalten. Dies zeigt sich namentlich in den Artikeln über die Steuern und Finanzen in Beziehung auf die innere Politik, und bei dem über Verträge mit auswärtigen Staaten in Beziehung auf die äußere Politik. Abgesehen Bdavon, daß das Recht der Steuerverweigerung, welches der eigentliche Schild der VolkSfteiheit ist, nicht aus­drücklich gewährleistet ist, so heißt eS Art. 98: daß alle Einnahmen und Ausgaben de- Staats jährlich durch ein Gesetz fcstgcstcllt werden sollen; nach Art. 6V. ist zu jedem Gesetze die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern erforderlich; nach Art. 108. werden die beste­henden Steuern und Abgaben fortcrhoben, bis sie durch ein Gesetz abgcändert werden. -Wenn also der König mit beiden Kammern nicht über die Finanz-Verhältnisse überelnstimmen sollte, so bleibt eS beim Alten und daü Recht der Steuerbewilligung wird eine Täuschung. Wenn eS sich also z. D. darum handeln sollte, ob der Krone eine jährlich zu bewilligende ClvlMste zustehen soll, wie eS der Entwurf der National - Versammlung forderte, oder ob dem Krön-Fibel-Commiß die auf die Einkünfte der Domaincn und Forsten angewiesene Rente verbleiben soll, wie cS Art. S7. der Verfassungs-Urkunde verlangt, so ist eS sehr wahrscheinlich, daß der Beschluß der Volks­vertreter zurückgewlefen wird. ES ist endlich durch Art. 10S. den Ministem gestattet, wenn die Kammern nicht Msammelt sind, Verordnungen mit Gesetzeskraft unter Mer Verantwortlichkeit zu erlassen; sie können demnach auch neue Steuergesetze oder Anleihen beschließen und erheben. Nun ist zwar in Art. 102. bestimmt, baß zu

Etats-Überschreitungen die nachträgliche Genehmigung -er Kammern erforderlich ist, allem der Art. 39, welcher von der Anklage der Minister handelt, enthält nicht die geringste Bestimmung darüber, in welcher Weise daS Geld, welches die Minister durch EtatS-Ucberschreitungen unnützer Weise auSgegeben haben, wieder ersetzt oder die Minister dafür bestraft werden sollen. ES ist daher auch ganz gleichgültig, ob die Kammern nachträglich ihre Ge­nehmigung crtheilen oder nicht, und daS ganze Recht der Steucrbewilligung ist damit vernichtet. Nur dadurch eben können die Kammern einen wirklichen Einfluß auf die Politik der Minister ausüben, ohne dies kann daS ' MvolkSthümlichste Ministerium ungestört fortregiercn. Da nun außerdem durch Art. 46. dem Könige daS Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen, Verträge mit fremden Regierungen zu errichten, Vorbehalten ist^ und eS nur bei Handels-Verträgen und anderen Verträgen, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staats­bürgern Verpflichtungen auferlegt werden, der Zustimmung der Kammern bedarf, so stehen einem gewissenlosen Mi­nisterium, und gegen ein solches allein ist doch die Ver­fassung--Urkunde da, die gröbsten' Willkührlichkcitcn frei.

Der Titel Xl. von den Gemeinde-, Kreis-, Be­zirks- und Provirizial-Verbänden widerspricht, namentlich in den Bestimmungen 2. und 3., so sehr den Anforde­rungen, welche daS Volk an eine freie Gemeinde-Ord­nung macht, daß dadurch auch in kleineren Kreisen eine freie Entwickelung aufs äußerste beeinträchtigt wird.

Mitbürger! Wir beschränken uns darauf, Euch die­jenigen Punkte der Verfassung vor Augen zu halten, welche am meisten geeignet sind, die Freiheit des Volkes zu gefährden. Zhr habt das Mittel, ln der Hand, diesen Bestrebungen Einhalt zu thun; die bevorstehenden Wahlen geben Euch Gelegenheit, der Regierung zu -eigen, daß Ihr ihre Absichten durchschaut und ihre Pläne vereiteln wollt. Wählet, aber wählet die Männer deS Volkes, die aufrichtigen und festen Bertheldiger seiner Rechte!

Berlin, am 16. Dezember 1818.

Der Bezirks«Central» Verein.

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Druck von W. ko hmann in Berlin.