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der bürgl.
Von dem Magistrate
-er k. k. Haupt« und Residenzstadt Wien.
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lieber die von. einem Theile der Gesellmschast der Lürgl. Baumeister dem Magistrate und GürgerauSschusse. tn einer besonderen Eingabe unterbreitete» Gesuchs- und Beschwerdepunkte wird auf Grund der dteßfallS gepflogenen Verhandlungen Folgendes verordnet:
1. Haben die einem Baue'vorstehendeil Poliere den dabei beschäftigten Gesellen stets auf eine anständige menschenfreundliche Art zu begegnen, dieselben tnSgesammt mit „Sie" anzureden, die allenfalls wahrgen mnmcne Lauheit, Schleu- derhastigkckt der Arbeit und sonstigen Gebrechen zwar mit Emst zu rügen und abznstellen, hiebei jedoch aller beleidi-
. genden Ausfälle und Beschimpfungen oder gar körperlicher Mißhandlungen sich strengstens zu enthalten. Von der allsälligcn Fruchtlosigkeit ihrer Abnlahnnngen' und Zurechtweisungen haben sie den Herm Baumeister selbst k« Kerrntniß zu setzen, , überhaupt aber durch ihr allseitig gelassenes Einschreiten Ruhe und Ordnung auf dem Bane aufrecht zu erhalten,, und eine gleiche humane Behandlung auch den Lehrjunge» und. Taglühyern angcdeihen zu lassen.
Auf die genaue Befolgung dieser Anordnung habe» die Herren Baumeister sorgsamst zu wachen und die dawider- handelnden Poliere nach . Umständen dem Magistrate zur entsprechenden Amtshandlung anzuzeigen.
2. Ist keinem Poliere gestattet einen Gesellen eigenmächtig, mithin ohne Vorwtssen und Zustimmung des betreffenden Herm . - ' . Baumeisters auS der Arbeit zu entlassen, welch Letzterem allein das Recht der Entlassung eines Gesellen über vorausgegangene Lündtgung zusteht. Diese ArbeitSaufkündtgung wird ! auf acht Tage festgesetzt und hat nur an einem Sonnabende sowohl von Seite deü Meisters als deü Gesellen- zu geschehen.
- ":' Don dieser auf acht Tage festgesetzten AufkündkgüttgSftlst stnd jedoch jene Fälle ausgenommen, wo kl» Gesellt ohne
höchst wichtigen Grund und ohne vorläufige-Meldung bei dem Herrn Baumeister von der Arbeit Wkgbletbt , oder bei derselben im trunkenen Zustande sich elnfiudet, zn Exzessen und Ruhestörungen den Anlaß gibt, die seinem Arbeitsgeber schuldige Achtung gröblich verletzt oder sonstiger durch ^aS Strafgesetz verpönten Handlungen sich schuldig macht'. In . diesen Fällen kann, ein Geselle von Seite des Meisters sogleich und ohne alle Aufkündigung aus der Arbeit entlassen V und nach Umständen überdies» den Behörden zur allfälligeu Ahndung angezcigt werde».
3. Belangend die angesuchte Erhöhung , deS Arbeitslohnes so kann hierüber von Seite der Behörden der Ziffer noch kein bestimmter Betrag festgesetzt werden, weil jeder Dienst- oder Lohnvertrag nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ans dein wechselseitigen Ueberetnkommen zwischen Meister und Geselle» oder Arbeitsgeber und ArbeitSnehmer Le-
' ruht und weil hiebei auf die größere oder mindere Brauchbarkeit, so wie anf die mehr oder minder eifrige Verwendung des GeselltnS billige Siückstcht zu nehmen ist.
< - Wenn sich demnach elu Lhell der Herren Baumeister freiwillig herbeilteß, den tu ihrer Arbeit befindlichen Gesellt» mit Rücksicht auf ihre Arbeitsleistung bet einer ArbettSdauer von 6 Uhr Morgen- bis 6 Uhr Abend- einen täglichen Lohn von 60 bis 60 Krcnzcr E. M. einstweilm bezahlen zu wollen ; so kann die Bestimmung deS Arbeitslöhne- im Allgemeinen doch nur dem freiwilligen Uebereinkommeu zwischen Meister und Gesellen Überlassen werden.
4. Belangend endlich die kommissionell zur Sprache.gebrachte selbstständige Verwaltung de- LadevermögenS der Gesellen- " schuft,: st unterliegt "dle^ Einführung dieser Maßregel keinem Anstande. .
UebrigenS erwartet der Magistrat von der Ordnungsliebe und sonst bewährte»» ruhigen Haltung der Gesellen, daß sie sich die Auftechthaltuug der Ordnung und ihres eigenen ErwerbSzweigeS gleich anderen gntgesinrtten Arbeitern angelegen sein lassen werden.
Wien den 3. AM 1848.
Druck von U. Klopf H«o. und?!. Tirrich, Wollpkl» 782.
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