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Güterbesitzer, welche nicht die Absicht hatten, den Unterthaneu ihre Schuldigkeiten u»- entgeltlich zu erlassen, als auch die Gläubiger, denen dingliche Rechte auf den Gütern zustandeil, in der Behauptung ihrer Rechte gefährdet werden- und eS ergab sich daraus ein neuer Anlaß zu Spaltungen und Aufregung unter den Bewohnern des Landes.
In Erwägung dieser Umstände, die einen Aufschub in der Ballführung der von Uns angcordnetcn Maßregeln schlechterdings nicht gestatten, und von dem lebhaften Wunsche geleitet, den Wohlstand des Landvolkes durch die gänzliche Aufhebung der Ra- tural-Robotteistung und der sonstigen ünterthänigen Schuldigkeiten von dem Rustikal- Grundbesitze noch vollständiger zu degründm , alS dieses durch die Robot-Regulirung erzielt würde, ferner in der wohlwollenden Absicht, die Grundherrschasten gegen verderbliche Erschütterungen ihrer Vermögens - Verhältnisse möglichst zu bewahren, endlich Mr Befestigung der öffentlichen Sicherheit der Provinz nnd zur dauerhaften Beruhigung der Gemüther befehlen Wir, wie folgt: '
Erstens. Alle Roboten und sonstigen untetthänigen Leistungen sowohl der Grundwirthe als auch der Häusler und Jnleute haben mit iS. Mai 18-8 auszuhören.
Zweitens. Die bestehenden Dienstbarkeiten haben unberührt zu bleiben, die Unterthanen aber sirrd gehalten, dafür, soweit sie die Dienstbarkeit auf herrschaftlichem Grunde ausüben wollen, ein angemessenes Entgeld zu leisten , dessen Festsetzung zunächst dem gütlichen Uebereinkommen der Unterthanen mit ihrer Herrschaft anheimgestellt wird.
Kommt ein solches nicht zu Stande, so soll das Entgelt in barem Gelde auf dem für die Behandlung der Unterthans-Angelegenheiten vorgeschriebenen Wege unter Freilassung des gerichtlichen Verfahrens, mit einem jährlichen Bettage bestimmt werden, der aber für diejenigen Unterthanen, deren Schuldigkeit durch die Robot-Regulirung nicht um ein volles Drittheil ihrer bisherigen Urbarial-Leistungen vermindert wird, zwei Drit- theile ihrer bisherigen rechtmäßig gebührenden Urbarial- und grundherrlichen Zehentschuldigkeiten, für ändere Unterthanen aber dasjenige Maß ihrer rechtmäßig gebührenden erwähnten Schuldigkeiten, das sich nach der erwähnten Robot-Regulirung ergeben würde, nie zu überschreiten hat. — In den Fällen, in denen bereits jetzt der ZinS, der für den Genuß einer solchen Dienstbarkeit entrichtet werden muß, rechtmäßig feftgestellt ist, hat es bei diesem Ausmaße zu verbleiben.
Drittens. In sofern Unterthanen eine aus dem Uuterthansverbande entspringende Dienstbarkeit in Folge einer Gütextheilung auf Grundstücken einer anderen alS ihrer unmittelbaren Grundherrschast auSüben, so hat dies« Dienstbarkeit aufrecht zu bleiben, die Unterthanen sind jedoch verpflichtet, den Zins fiir den Genuß dieser Dienstbarkeit in dem Ausmaße, das nach dem vorstehenden Absätze festzustellen sehn wird, an den Staatsschatz, durch den sie von ihren Urbarial-Schuldigkeiten frcigekaust werden, zu entrichtest.
Viertens. Die Grundherrschaften werden dagegen vom is. Mai ««gefangen enthoben:
2 ) von der Entrichtung der Urbarial-Steucr; die Steuer von den geistlichen Zehent- bezügen hat auch künftig den Zehentbcrechtigten obzuliegen; k) von der Verpflichtung zur Unterstützung ihrer bedürftigen Unterthanen; e) von der Verbindlichkeit, wo bisher keine Grundbücher bestehen, dieselben zu «richten und zu führen;
gj von der Pflicht, ihre Unterthanen in Rechtsstreiten zu vertreten ; e) von der Leistung eineS Beitrages zur Deckung deS Aufwandes für die LandeS- sicherhcitSwache;
r) von der Bestreitung der mit den Recruten-Stellungen, nämlich mit der Abführung der Reerutcn auf den Affeutplatz und deren Verpflegung verbundenen Auslagen, welche künftig von den Gemeinden zu tragen sind; x) von der Leistung eines Beitrages zu den Heilungskosten bei epidemischen Mensthen- krankheitcn, der Lnstsenche und Vlehstuch
Fünftens. Durch die Bestimmungen über die künftige Einrichtung der ersten Instanzen werden die Gutsherren ferner von der Last der Verwaltung und Einhebung der direkten Steuern und von den Ausgaben und der Haftung, die mit der unentgeltlichen Ausübung der Civil-Gerichtsbarkeit und der politischen Geschäftsführung verbunden sind, mit der thunlichsten Beschleunigung befreit werden.

