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| Welsch (Projektbearbeiter): Ausführliche Begründung der Ablehnung der geplanten Verfassungsrevision der Regierung Brandenburg-Manteuffel, die ihrerseits auf die königliche Botschaft vom 7. Januar 1850 zurückgeht: "... wenn die Verfassung ... keine Verfassung ist, d.h. wenn sie die Garantien einer friedlichen Entwicklung unserer Zukunft nicht in ihrem Schooße trägt, [wird] man durch ihre Annahme wohl formell, aber nicht materiell den Abschluß der Verfassungs-Krise ... herbeiführen können." (S. 8) Die - revidierte - oktroyierte Verfassung trat gleichwohl am 31. Januar 1850 in Kraft (erbliches Königtum, Zweikammersystem, zwar Garantie wichtiger Grundrechte wie Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Gleichheit vor dem Gesetz, doch Dreiklassenwahlrecht) |
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| | Licence | Public Domain Mark 1.0 | | Usage | Beachten Sie bitte unsere Veröffentlichungshinweise.
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[Literaturangaben zum Werk]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [Jahr der Digitalisierung]: Angabe des permanenten Identifiers, ggf. Seitenangabe. (Beispiel: Gutenberg Bibel [1454/55]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [2011]: urn:nbn:de:hebis:30:2-13126.)
| | Reference | Simson, Eduard: Schlußrede des Berichterstatters der Verfassungs-Commission zweiter Kammer, Abg. Simson von Königsberg, über die Regierungs-Vorlage vom 7. Januar 1850. Berlin : Draeger, 09.01.1850. Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:2-22953 / Public Domain Mark 1.0 |
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