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| Welsch (Projektbearbeiter): Zurückweisung der irrigen Auffassung, der Paragraph 51 der vom Frankfurter Gewerbekongreß beschlossenen Gewerbeordnung bedeute, daß auf dem Lande nur Wagner und Schmiede ihr Handwerk ausüben dürften. Plädoyer im Interesse der Stadthandwerker gegen die uneingeschränkt freie Ausübung städtischer Gewerbe durch Landbewohner. Replik des Kasselaner Schreinermeisters Eckell auf einen Beitrag in der Beilage zu Nr. 121 (1848) der 'Neuen Hessischen Zeitung' |
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| | Licence | Public Domain Mark 1.0 | | Usage | Beachten Sie bitte unsere Veröffentlichungshinweise.
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[Literaturangaben zum Werk]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [Jahr der Digitalisierung]: Angabe des permanenten Identifiers, ggf. Seitenangabe. (Beispiel: Gutenberg Bibel [1454/55]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [2011]: urn:nbn:de:hebis:30:2-13126.)
| | Reference | Erwiderung: In der Beilage zu Nr. 121 der neuen Hessischen Zeitung wird im Interesse der Landbewohner und Gewerbtreibenden auf dem Lande ... / J. Eckell. [Cassel] : Verl. des Reformirten Waisenhauses, 00.10.1848. Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:2-25287 / Public Domain Mark 1.0 |
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