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Welsch (Projektbearbeiter): Vorschläge zu Struktur und Funktion der zwei parlamentarischen Kammern in Preußen: Die Mitglieder der ersten Kammer (100 - 150 an der Zahl) werden vom Staatsoberhaupt auf Lebenszeit ernannt; diese Stellung ist nicht erblich. Die Mitglieder der zweiten Kammer werden vom Volke direkt und geheim gewählt. Zugelassen zur Wahl sind alle unbescholtenen Männer, die das 30. Lebensjahr vollendet und verheiratet oder verheiratet gewesen sind. Die Mitglieder beider Kammern haben das Recht zu Gesetzesvorschlägen und beziehen Diäten sowie Reisekosten
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| Licence | Public Domain Mark 1.0 | Usage | Beachten Sie bitte unsere Veröffentlichungshinweise.
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[Literaturangaben zum Werk]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [Jahr der Digitalisierung]: Angabe des permanenten Identifiers, ggf. Seitenangabe. (Beispiel: Gutenberg Bibel [1454/55]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [2011]: urn:nbn:de:hebis:30:2-13126.)
| Reference | Grundzüge zu einem Wahlgesetze für beide Kammern: Einleitung: Ohne nähere Erläuterung, welche hier zu weit führen würde ... / von Alexander Freiherrn von Forstner. Berlin : Mittler, 07.06.1849. Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:2-28271 / Public Domain Mark 1.0 |
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