| ![]() | |
Welsch (Projektbearbeiter): Die Urwähler sind zur Wahl auch solcher Wahlmänner berechtigt, die in einem anderen als dem eigenen Distrikt aufgestellt wurden
|
|
| Licence | Public Domain Mark 1.0 | Usage | Beachten Sie bitte unsere Veröffentlichungshinweise.
Zitierempfehlung
Wir empfehlen Ihnen das Zitieren nach folgendem Schema:
[Literaturangaben zum Werk]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [Jahr der Digitalisierung]: Angabe des permanenten Identifiers, ggf. Seitenangabe. (Beispiel: Gutenberg Bibel [1454/55]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [2011]: urn:nbn:de:hebis:30:2-13126.)
| Reference | Kundmachung über die Wahlen: Dem unterzeichneten Ausschusse ist so eben nachstehender Erlaß des hohen Ministeriums des Inneren zugekommen ... / Vom Ausschusse der Bürger, Nationalgarde und Studenten zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und zur Wahrung der Rechte des Volkes. Wien : K. K. Hof- u. Staats-Dr., 17.06.1848. Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:2-31201 / Public Domain Mark 1.0 |
|
|