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Welsch (Projektbearbeiter): Mit der Ausnahme der Änderung, daß die Urwähler auch zur Wahl solcher Wahlmänner berechtigt sind, die in einem anderen als dem eigenen Distrikt aufgestellt wurden, bleiben die Bestimmungen der provisorischen Wahlordnung weiterhin in Kraft
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| | Licence | Public Domain Mark 1.0 | | Usage | Beachten Sie bitte unsere Veröffentlichungshinweise.
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[Literaturangaben zum Werk]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [Jahr der Digitalisierung]: Angabe des permanenten Identifiers, ggf. Seitenangabe. (Beispiel: Gutenberg Bibel [1454/55]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [2011]: urn:nbn:de:hebis:30:2-13126.)
| | Reference | Der Gemeinde-Ausschuß beeilt sich, nachstehenden Ministerial-Erlaß zur allgemeinen Kenntniß zu bringen: "Ueber wiederholt vorgekommene Anfragen findet sich [...] / Pillersdorff. Von dem Gemeinde-Ausschusse der Stadt Wien. Wien : K. K. Hof- u. Staats-Dr., 18.06.1848. Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:2-31292 / Public Domain Mark 1.0 |
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