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Welsch (Projektbearbeiter): Oktroyierte Verfassung vom 4. März 1849: Gleichberechtigung von Nationalität und Sprache, Aufhebung der Untertänigkeit, Glaubensfreiheit, Freiheit von Wissenschaft und Lehre, freie Meinungsäußerung, Zensurverbot, Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Achtung des Briefgeheimnisses, Vereidigung des Heeres auf die Reichsverfassung. Dagegen stehen: Option der zeitweisen Aufhebung dieser Rechte im Kriegsfall und bei inneren Unruhen, direkte Volkswahlen nur zum Unterhaus, keine Abschaffung der Standesvorrechte. Einordnung der einzelnen - nun erstmals so genannten - 'Kronländer' in den Rahmen eines "großösterreichischen Einheitsstaates" [Walter: Österr. Verf.- u. Verw.gesch., 167], der "freie[n] selbstständige[n], untheilbare[n] und unauflösbare[n] constitutionelle[n] österreichische[n] Erbmonarchie". Völlige Unabhängigkeit Kroatien und Slawoniens sowie Siebenbürgens von Ungarn
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| Reference | Reichsverfassung für das Kaiserthum Oesterreich: I. Abschnitt: Von dem Reiche: § 1: Das Kaiserthum Oesterreich besteht aus folgenden Kronländern ... / Franz Joseph. Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Bach. Cordon. Bruck. Thinnfeld. Kulmer. [Wien] : K. K. Hof- u. Staatsdr., 04.03.1849. Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:2-34487 / Public Domain Mark 1.0 |
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