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Welsch (Projektbearbeiter): Grundsätze des Gesetzesentwurfes sind (nach dem Vorbild der badischen Gemeindeordnung) die selbständige Wahl der Behörden durch die Gemeindebürger sowie die Befreiung jener Behörden von der Bevormundung durch höhere Instanzen. Die Exekutiv- sind von den Legislativbehörden völlig getrennt; stimmberechtigt sind alle volljährigen (männlichen) Bürger, die sich seit mindestens einem halben Jahr in der Gemeinde aufhalten
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[Literaturangaben zum Werk]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [Jahr der Digitalisierung]: Angabe des permanenten Identifiers, ggf. Seitenangabe. (Beispiel: Gutenberg Bibel [1454/55]. Digitalisiert durch die Universitätsbibliothek J.C. Senckenberg Frankfurt am Main [2011]: urn:nbn:de:hebis:30:2-13126.)
| Reference | Anlage: Die unterzeichneten Abgeordneten beehren sich hiermit, den Entwurf zu einem Gesetze über die Verfassung der Gemeinden, Kreise und Bezirke des Preußischen [...] / Schwickerath ... [Berlin], 10.08.1848. Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:2-38921 / Public Domain Mark 1.0 |
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