Königshafen mit der Vogelinsel Uthörn. Er darf nicht betreten werden, außer von den Mitarbeitern des von der Landesregierung mit der Betreuung beauftragtenNaturschutz­bundes Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein. Da das Gebiet im ProjektÖko­systemforschung Wattenmeer wissenschaftlich untersucht wird, können einzelne Personen vom Nationalparkamt eine zeitlich befristete und in der Tätigkeit begrenzte Sonder­genehmigung erhalten. Seit 1992 besteht für die Zone 1 des Königshafens aufgrund einer Verordnung des Bundesverkehrsministers für die Zeit vom 30.4. bis 30.9. ein Befahrens­verbot (vgl. amtliche Seekarte von List). Ausgenommen ist ein Teil der Zone 1 im Königshafen, der für den Surfbetrieb frei gegeben und durch eine Bojenkette gekennzeichnet ist. Nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 30.6.93, § 58 b ist das Betreten von Naturschutzgebieten nur auf den dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig.

Zu beachten ist, daß auch außerhalb eines Naturschutzgebietes und außerhalb der Zone 1 des Nationalparks die allgemeine Bestimmung gilt, daß es unzulässig ist, Vögel zu beun­ruhigen. Für besonders bedrohte Vogelarten ist es laut § 20 f des Bundesnaturschutz­gesetzes verboten, diesean ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Auf­suchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Zu den bedrohten Arten gehört z.B. die Zwergseeschwalbe, die im Raum Uthörn - Lister Nehrung brütet. Dieses Gebiet ist durch amtliche gelbe Schilder mit der AufschriftBrut- und Rastgebiet gekennzeichnet.

Als Schutzzweck wird in § 2 des Nationalparkgesetzes herausgestellt:Bewahrung seiner besonderen Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit. Seine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt ist zu erhalten und der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge zu sichern. Wenn man als Biologe den begründeten Standpunkt einnimmt, daß auch der Mensch ein Glied der Natur ist, wird die weitere Bestimmung verständlich, daß Nutzungsinteressen mit dem Schutzzweck abzuwägen sind. Außerdem ist zu prüfen, ob es sich um echte Störungen oder natürliche Vorgänge handelt. Wenn brütende Seevögel sich beim Überflug durch einen Greifvögel zeitweise erheben, ist das ein natürlicher Vorgang. Ähnlich ist es, wenn ein Vogelwart für den von der Landesregierung geforderten Jahresbericht pflichtgemäß die Gelege zählt. Noch vor 15 Jahren wurden Führungen um Uthörn veranstaltet. Auf Wangerooge führte der Vogelwart täglich Kurgäste ohne Schaden durch die Seeschwalbenkolonie. Mit der Zunahme von Touristen und der Gefahr, daß durch wiederholte Begehungen am gleichen Tag dann doch Schäden entstehen, erachten wir es als selbstverständlich, nicht nur in der Zone 1, sondern auch zwischen Uthörn und der Lister Nehrung grundsätzlich keine Führungen zu veranstalten.

Eine erhebliche Störung der Vogelwelt, insbesondere der empfindlichen Ringelgänse, waren die Schießübungen der Bundeswehr vom 1. Oktober bis 31. März (vgl.LEBEN + UMWELT Nr.4/1990). Sie sind mit einem Nationalpark unvereinbar. So war es konsequent, daß die Gemeindevertretung List beim Bundesverteidigungsminister den Antrag stellte, die Schieß­übungen auszusetzen. Inzwischen gehören die Schießübungen der Vergangenheit an.

Für den Naturfreund besteht die Möglichkeit zur Vogelbeobachtung ohne die Vögel zu stören, z.B. vom Möwenbergdeich aus mit Einblick in das Königshafen-Watt und den Lister Koog oder bei den Schiffsfahrten im Lister Tief oder von List nach Hoyer mit Vorbeifahrt an der Vogelhallig Jordsand.

Das Seevogelschutzgebiet Lister Koog entwickelte sich nach dem Bau des Möwenbergdeiches (1937/38) in dem eingedeichten Koog (90 ha) aus dem ehemaligen "Kleinen Hafen" von List und den umgebenden Feuchtwiesen zu einem optimalen Wasser- und Sumpfvogelparadies (ca. 20 ha). Es wird seit 1982 aufgrund eines Pachtvertrages mit dem Grundeigentümer (bis 1988 Bundesrepublik Deutschland, seit 1988 Stiftung Naturschutz des Landes Schleswig-Holstein) vom Bund für Lebensschutz betreut und wurde 1984 vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege als "Seevogelschutz-Gebiet anerkannt.

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