Mayr, C.: Kommentar zum Artikel von Peter Boye
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Claus Mayr
Kurzer Kommentar des Beschwerdeführers im Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 zum Artikel von Peter Boye
Mayr, C. (2009): Short Statement by the complainant of infringement procedure 2001/5117 commenting the article of Peter Boye. Ber. Vogelschutz 46: 81-83.
Correspondence: Claus Mayr ; NABU, c/o BirdLife International, European Divison, Avenue de la Toison d'Or 67, B-1060 Brussels. E-Mail: ClausMayr@NABU.de
Auch der NABU teilt die Auffassung von Peter Boye, dass sich der Blick hinsichtlich der Umset- Zu ng der EG-Vogelschutzrichtlinie in Deutschland zukünftig stärker von der Identifizierung u nd Ausweisung der Vogelschutzgebiete (Special Protection Areas, SPAs) hin zur rechtlichen Siche- ru ng und zum Management der Gebiete inklusive d e r adäquaten personellen und finanziellen Aus- Gattung der für die Planung und Umsetzung der Alanagementpläne zuständigen Behörden wenden Gtuss. Zudem sind vordringlich auch der Schutz der Vogelarten außerhalb von Schutzgebieten sowie die Kohärenz des Schutzgebietsnetzes „Natu- ra 2000“ zu verbessern (vgl. Mayr 2009a, sowie AIayr 2009b in diesem Heft).
Dennoch können einige Aussagen seines Artikels aus Sicht des NABU als Beschwerdeführer un Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 nicht Widerspruchslos hingenommen werden. Ergän- Ze nd zur oben genannten Bilanz des Autors daher e mige kurze Anmerkungen zu Boye:
1 ■ Das Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ kann Mcht so apodiktisch, wie von Boye beschrieben, als „komplett“ bezeichnet werden. Schon die Behauptung in seinem englischen summary »Natura 2000 is complete now“ ist falsch. Dies betrifft auch das Gebietsnetz der FFH-Gebiete, Wie das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. Januar 2010 in der Rechtssache C-226/08 zeigt. Auch die Ästuare, in diesem Fall der Ems, müssen nach fachlichen Gesichtspunkten für das Schutzgebietsnetz »Natura 2000“ (nach-) gemeldet werden, und
dürfen nicht aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen ausgeklammert bleiben.
2. Für Vogelschutzgebiete trifft diese Behauptung schon alleine formal nicht zu, weil die Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG (bzw. kodifiziert 2009/147/EG) im Gegensatz zur Fauna-Flora - Habitat-Richtlinie 92/43/EWG keinen „Fahrplan“ für eine abschließende Gebietsmeldung vorsieht. Ergeben sich fachlich neue Erkenntnisse, können die Mitgliedstaaten bzw. in Deutschland die Länder jederzeit neue Vogelschutzgebiete ausweisen.
3. Vergleicht man zudem die Flächenanteile der in der Kritik stehenden Bundesländer, wird überdeutlich, dass hier nach wie vor Defizite bestehen und von einem „kohärenten“, zusammenhängenden Schutzgebietsnetz immer noch keine Rede sein kann: Während die Fläche der Vogelschutzgebiete im Mittel 11,2 Prozent der Landesfläche der Bundesländer ausmacht, liegt sie in den vom NABU weiterhin kritisierten Flächenländern Schleswig- Holstein (6,7%), Niedersachsen (7,1%) und insbesondere Nordrhein-Westfalen (4,7 %) weit darunter (Sudfeldt et al. 2009).
4. Hinsichtlich der nach wie vor bestehenden Meldedefizite hatte der NABU die Europäische Kommission in den Jahren 2008 bis zuletzt mit Schreiben vom Oktober und November 2009 auf die Lücken hingewiesen, die immer noch nicht beseitigt sind:
4.1 Schleswig-Holstein: Wie Boye richtig beschreibt, ging es hier in den Diskussionen 2008 und 2009 insbesondere um die flächen-

