MITTEILUNGEN

III. Reihe 14. Band

Pollichia

DER

128. Vereinsjahr 1967

Museum

Seite 146 bis 152

POLLICHIA

Bad Dürkheim

NORBERT HAILER

Jahresbericht 1966

des Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in der Pfalz

Der Tätigkeitsbericht des Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Land­schaftspflege kann sich nur auf die Wiedergabe einiger bezeichnender Vor­gänge abspielen und alle Naturschutzbeauftragten und Landschaftspfleger im eine Reihe typischer Beispiele dargestellt ist, während sich gleichzeitig in allen Teilen unserer Heimat viele andere mehr oder weniger ähnliche Vor­gänge abspielen und die Naturschutzbeauftragten und Landschaftspfleger im gleichen Geist und jeder auf seinem Platz für die gemeinsame Aufgabe wirken.

Gesetze und Verordnungen

Das alljährliche Abflämmen von ungemähten Wiesen, von Hecken und Ge­büschen, sowie die Beseitigung von Schilfbeständen gibt immer wieder An­laß zur Sorge. In Zusammenarbeit mit dem Kreisbeauftragten Sommer und der Höheren Naturschutzstelle bei der Bezirksregierung der Pfalz wurde daher eine Änderung des einschlägigen § 14 der Naturschutzverordnung empfohlen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Neufassung sei im folgenden wiedergegeben:

§ 14 (Schutz der Lebensstätte)

(1) In der freien Natur ist verboten:

1. Hecken, Gebüsch, lebende Zäune und Feldgehölze zu roden, abzuschnei­den, abzubrennen oder auf sonstige Weise zu beseitigen,

2. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hän­gen und Hecken abzubrennen,

3. Rohr- und Schilf bestände in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Sep­tember zu beseitigen.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Nutzung, die den Bestand erhält, sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.

Ferner wurden dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Land­schaftspflege Ergänzungs- bzw. Änderungs-Vorschläge zum § 7 der Muster­verordnung für Naturschutzgebiete vorgelegt.

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