MITTEILUNGEN
III. Reihe 14. Band
Pollichia
DER
128. Vereinsjahr 1967
Museum
Seite 146 bis 152
POLLICHIA
Bad Dürkheim
NORBERT HAILER
Jahresbericht 1966
des Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in der Pfalz
Der Tätigkeitsbericht des Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege kann sich nur auf die Wiedergabe einiger bezeichnender Vorgänge abspielen und alle Naturschutzbeauftragten und Landschaftspfleger im eine Reihe typischer Beispiele dargestellt ist, während sich gleichzeitig in allen Teilen unserer Heimat viele andere mehr oder weniger ähnliche Vorgänge abspielen und die Naturschutzbeauftragten und Landschaftspfleger im gleichen Geist und jeder auf seinem Platz für die gemeinsame Aufgabe wirken.
Gesetze und Verordnungen
Das alljährliche Abflämmen von ungemähten Wiesen, von Hecken und Gebüschen, sowie die Beseitigung von Schilfbeständen gibt immer wieder Anlaß zur Sorge. In Zusammenarbeit mit dem Kreisbeauftragten Sommer und der Höheren Naturschutzstelle bei der Bezirksregierung der Pfalz wurde daher eine Änderung des einschlägigen § 14 der Naturschutzverordnung empfohlen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Neufassung sei im folgenden wiedergegeben:
§ 14 (Schutz der Lebensstätte)
(1) In der freien Natur ist verboten:
1. Hecken, Gebüsch, lebende Zäune und Feldgehölze zu roden, abzuschneiden, abzubrennen oder auf sonstige Weise zu beseitigen,
2. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hängen und Hecken abzubrennen,
3. Rohr- und Schilf bestände in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September zu beseitigen.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Nutzung, die den Bestand erhält, sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.
Ferner wurden dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege Ergänzungs- bzw. Änderungs-Vorschläge zum § 7 der Musterverordnung für Naturschutzgebiete vorgelegt.
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