und mehr. Beide Gruppen vertreten ihre Forderungen und Ansichten in Form von Petitionen etc. massgebenden- orls, bei Gerichten, durch die Presse, Parlament, bis zu den Lenkern der sozialpolitischen Staatsmascbine, so dass z, ß. die Wünsche der Handelsgüter bei Ab­schluss von Handelsverträgen Berücksichtigung finden. Anderswo nimmt man freilich auf ausländische Fabrikanten mehr Rücksicht als auf die inländischen Producenten, deren wirtschaftliche Schädigung zwar offenkundig genug ist.

Auch eine soziale WohUahrtseinricblung haben sich die deutschen Gärtner geschaffen: die Krankenkasse deutscher Gärtner; sie erstreckt ihre segensreiche Thälig- keit über ganz Deutschland, hat einige hundert Zahl­stellen und rund 20000 Mitglieder. Sie bietet mehr Unterstützung als die Ortskrankenkassen und ihre Sta­tistik zeigt viel Belehrendes.

Zur Förderung der Bildung der gärtnerischen Jjng- mannsebaft (ragen die vielen staatlichen und privaten Gartenbauschulen bei; auch in den Abendstunden wird für Gärtner Unterricht ertheilt.

Wer einigermassen Einblick hat in den deutschen Gärtnersland, weiss, dass dort ein grösserer Theil von Haus aus besser situirt ist als bei uns. Im alltäglichen Leben und besonders in der jetzigen Zeit, wo der Kampf ums Dasein sich auf wirtschaftlichem Gebiete immer schwieriger gestaltet, wo der oft Gebildete, jedoch Aermere gegen den mehr Kapitalkräftigen in diesem Kampfe zumeist unterliegt, vermögen sieb nur wenige aus dem unteren Stande zu einem höheren emporzuringen; dies kommt auch bei der grossen Masse der Gärtner in Be­tracht. So kann in einem Lande, wo dem Gärtner mehr Kapitalskraft von vorneherein zur Verfügung steht oder er auf finanzielle Betheiligung voo anderer Seile rechnen kann, der.gewerbliche Gartenbau in grösserem Stil betrieben werden.

Auch im Transportwesen (ragen nicht wenig die gut geleiteten deutschen Staatsbahnen bei, was besonders bei grösseren Sendungen in Betracht kommt.

Dies wären so in groben Umrissen einige der Haupt­gründe, die für den allgemeinen Aufschwung des deutschen Gartenbaues ins Gewicht fallen.

Mögen die berechtigten Wünsche der Gärtner unseres Landes jene Würdigung finden in den massgebenden Körperschaften, welche der sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung unseres Standes entsprechen! Möge auch jeder unserer Beruisangehörigen eingedenk sein, dass es nothwendig ist, sich der Organisation anzuschliessen! Wenn jeder semen ganzen Mann stellt, dann dürfte auch jene Zeit Dicht mehr lerne seiü, wo unserem berechtigten Verlangen Rechnung getragen und somit dem so stief­mütterlich behandelten Gartenbau und seinen Ange­hörigen in unserem Vaterlande Oesterreich das Morgen- roth einer besseren Zeit erstehen wird.

Vortheile gegenüber den öste:

Dass trotz gewiss)

Gärtnern, auch bei uns noch vieles °zu nessern ist weis jeder einsichtige deutsche Gärtner, aber es hat doc den Anschein, dass Deutschlands Gärtnerei sich emoc schwingt.

ist das Sewerbegericht für den Bstriab einer Kunst- un Handelsjäitnetei zuständig.

... . lr «ffend hat kürzlich das Gewerbegericht i

München m einem Unheil über obige Slreilsache, di Stellung der Gärtnerei, in Bezug auf dii

zum Gewerbe oder zur Landwirtschaft, geschildert. Es beweist diese Urteilsbegründung den in unserer letzten Nummer gebiachten Hinweis, dass mit der Entscheidung des Herrn Ministers Möller die Frage der Zugehörigkeit der Gärtnerei zum Gewerbe noch immer nicht erledigt ist und naturgemäss von Zeit zu Zeit immer wieder aufgerüitelt wird.

Der frag). Artikel führt aus:

Ist das GG. für den Betrieb einer Kunst- und Handelsgärtnerei zuständig? (GGG. § 1; GO. § 6. Urtheil des GG. München vom 30. Januar 1901, einge- sandt vom Vors. Gewerberichter Dr. Preonet.)

Beklagter erhebt die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, da seine Gärtnerei Dicht unter die Be­stimmungen der GO. falle, vielmehr ein landwirtschaft­licher Betrieb sei, weil er keinen Laden besitze; weil der Hauptbestandteil seines Betriebes, nämlich die Zucht der Topfpflanzen, als Gewinnung roher Naturprodukte zu bezeichnen sei, die Gewinnung solcher Produkte aber die Haupteigenscbatt eines landwirtschaftlichen Betriobes bilde.

Das GG. hat sich für zuständig erklärt und begründet das Urtheil folgendermassen: Gänzlich unbehelflich zum Be­weise erscheint vor allem die Thatsache, dass Beklagter kernen Laden besitzt. Ein solcher macht weder, wo vorhanden, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu einem gewerblichen, noch umgekehrt, wo nicht vorhanden, einen gewerblichen zu einem landwirtschaftlichen; sein Vor­handensein bildet nicht das Merkmal eines bestimmten Betriebes, er ist nur eine Art von Niederlassung für grössere Geschäftsbetriebe; eben so gut wie vom Laden aus, kann auch unmittelbar vom Sitze des Betriebes aus das landwirtschaftliche und gewerbliche Produkt in den allgemeinen Verkehr gebracht werden.

Im Rechte ist der Beklagte, wenn er aunimmt, dass da, wo ausschliesslich oder doch überwiegend rohe Naturprodukte gewonnen und nicht weiter umgearbeitet werden, ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege; nur fragt es sich, ob dies bei seinem Betrieb der Fall ist. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen. Als erstes fällt die Thatsache auf, dass sich der Beklagte selbst Kunst- und Handelsgärtner nennt; warum? Wohl weil er selbst fühlt, dass seine Thätigkeit sich von der eines Handelsgärtners, der Sämereien und Gemüse so, wie sie unmittelbar der Boden hervorbringt, in den Handel bringt, sehr unterscheidet, weil er beimZiehen und Verwenden d e r Top fp t lanz e n eine gewisse Geschicklichkeit, die über die blosse Gewinnung der rohen Naturprodukte hinausgeht, besitzen muss. Beklagter zieht seine Topfpflanzen zur Verwendung aut dem Friedhof; er dekorirt mit denselben die verschiedenen Gräber. Wenn dies Dun auch nicht hauptsächlich in Gestalt von Kränzen und Sträussen geschieht, also in unmittelbarster Um­formung der Pflanze, so ist doch die Verwendung der Toplpflanzen zu solchen Dekorationen mittelbar eine Umbildung derselben wenigstens insofern, als dieselben zu einem mit mehr oder weniger Kunstfertigkeit herge­stellten Arrangement verwendet werden, wodurch die Pflanzen, gleich der geschnittenen Blume im Strauss, em von dem Anblick einer gleichen Anzahl emzelner nicht gruppirte> Topfpflanzen ganz verschiedenen Ge- sammtemdi uck Hervorrufen, der einer weiteren Verar­beitung der Topfpflanzen gleich zu achten ist. Gelangt man hiernach zu dem Resultat, dass in vorliegendem Falle eine Veraibeitung der Pflanzen gegeben erscheint und schon deshalb zur Anschauung Jass ein lanuwirth- schaftlicher Betrieb nicht gegeben ist, so wird diese An-