Anhang

Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen

zum Schutze der Alpenflora in den Ländern Bayern, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz.

Nachtrag V (1912)

Bayern.

Distriktspolizeiliche Vorschriften des k. Bezirksamtes Aibling

zum Schutze einheimischer Pflanzenarten vom 11. August 1911.

§ 1-

1) Das Pflücken und Abreissen der nachbezeichneten Pflanzen in grösseren Mengen ist verboten:

a) Cypripedium Calceolus (Frauenschuh), sowie alle anderen Knaben­

kräuter (Orchideen),

b) Qalanthus nivalis (Schneeglöckchen),

c) Qentiana acaulis (stengeiloser Enzian),

d) Qentiana asclepiadea (Schlangenwurz),

e) Iris sibirica (sibirische oder blaue Schwertlilie),

f) Leucojum Vernum (Märzglöckchen, Schneeglöckchen, r'rühlings-

knotenblume),

g) Liliuin Martagon (Türkenbund).

2) Auf das Pflücken einzelner Pflanzen erstreckt sich dieses Verbot nicht.

§ 2.

Das Ausreissen und Ausgraben auch nur einzelner der in § 1 bezeich­neten Pflanzen mit den Wurzeln bezw. Knollen ist verboten.

§3.

; Das Feilhalten (Hausieren), der Verkauf oder die sonstige Veräus- serung, desgleichen die Versendung der in § 1 bezeichneten Pflanzen, sei es mit oder ohne Wurzeln und Knollen ist verboten.

§4.

Für den Grundeigentümer gelten die in den §§ 1 und 2 erlassenen Verbote nicht.