Anhang
Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen
zum Schutze der Alpenflora in den Ländern Bayern, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz.
Nachtrag V (1912)
Bayern.
Distriktspolizeiliche Vorschriften des k. Bezirksamtes Aibling
zum Schutze einheimischer Pflanzenarten vom 11. August 1911.
§ 1-
1) Das Pflücken und Abreissen der nachbezeichneten Pflanzen in grösseren Mengen ist verboten:
a) Cypripedium Calceolus (Frauenschuh), sowie alle anderen Knaben
kräuter (Orchideen),
b) Qalanthus nivalis (Schneeglöckchen),
c) Qentiana acaulis (stengeiloser Enzian),
d) Qentiana asclepiadea (Schlangenwurz),
e) Iris sibirica (sibirische oder blaue Schwertlilie),
f) Leucojum Vernum (Märzglöckchen, Schneeglöckchen, r'rühlings-
knotenblume),
g) Liliuin Martagon (Türkenbund).
2) Auf das Pflücken einzelner Pflanzen erstreckt sich dieses Verbot nicht.
§ 2.
Das Ausreissen und Ausgraben auch nur einzelner der in § 1 bezeichneten Pflanzen mit den Wurzeln bezw. Knollen ist verboten.
§3.
; Das Feilhalten (Hausieren), der Verkauf oder die sonstige Veräus- serung, desgleichen die Versendung der in § 1 bezeichneten Pflanzen, sei es mit oder ohne Wurzeln und Knollen ist verboten.
§4.
Für den Grundeigentümer gelten die in den §§ 1 und 2 erlassenen Verbote nicht.