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Reglement über den Besuch des botanischen Gartens.

5} L. Der botanische Garten ist

geöffnet

an Werktagen: in den Monaten März bis September: vormittags C bis 12 Uhr und nachmittags von 1 bis 7 Uhr; im Oktober: vormittags 8 bis 12 Uhr und nachmittags 1 bis 5 Uhr; in den übrigen Monaten: vormittags 8 bis 12 Uhr und nachmittags 1 bis 4 Uhr; an Sonntagen: vormittags: während des ganzen Jahres 8 bis 12 Uhr; nachmittags: in den Monaten März bis September 2 bis 7 Uhr; im Oktober 2 bis 5 Uhr; in den übrigen Monaten 2 bis 4 Uhr.

Der botanische Garten ist

geschlossen

1. an allen Werktagen von 12 bis 1 Uhr, Sonntags von 12 bis 2 Uhr;

2. an beiden Weihnachts-, Oster- und Pfingsttagen, am Karfreitag, am Auffahrtstag, am eidgenössischen Bettag und am Neujahrstag;

3. am Sechseläutentag, am 1. Mai und am Knabenschiessen, sowie an den Vorabenden der oben genannten Festtage im Sommer von 6 Uhr, im Winter von 4 Uhr an.

§ 2. Der Eintritt in die Gewächshäuser ist nur dann ohne weiteres gestattet, wenn dieselben durch Anschlag an den betreffenden Türen aus­drücklich als geöffnet bezeichnet sind. Zu andern Stunden darf der Besuch nur gegen Vorweisung einer von der Direktion ausgestellten Erlaubniskarte stattfinden. Diese Karten können kostenlos bei der Direktion bezogen werden.

§ 3. Die Besucher des Gartens haben den Weisungen des Garten­personals Folge zu leisten.

Kindern unter 15 Jahren ist der Zutritt zum Garten nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen gestattet. Kinderwagen dürfen nicht in den Garten mitgenommen werden.

Das Mitbringen von Hunden ist untersagt.

§ 4. Die Anlagen und Gewächse des Gartens werden der besonderen Schonung des Publikums empfohlen. Das Abpflücken irgendwelcher Pflanzenteile ist strengstens untersagt, ebenso jede Beschädigung des In­ventars, jede Verunreinigung des Gartens, das Wegwerfen von Papierresten und dergleichen.

§ 5. Lehrer dürfen im Garten und in den Gewächsshäusern mit ihren Schülern Demonstrationen abhalten. Sie haben jedoch tags zuvor bei der Direktion die Bewilligung hiefür einzuholen.

§ 6. Das Schliessen des Gartentores wird dem Publikum durch vor­ausgehendes Glockenzeichen bekannt gegeben.

Zürich, den 23. Mai 1906.

Vor dem Erziehungsrate, Der Sekretär: Dr. F. Zollinger.