146 Zur Frage über die Tiefe der Entwässerungsgräben. Mitteilungen

die Gräben geführt wurden. Trotzdem kann ein wenig zersetztes, tiefgründige Niederungsmoor, dessen Wasfervorrat und wasferhaltende Kraft sehr groß ist, tws geführte Entwässerungsgräben auf 1 vielleicht 2 Jahre sehr wohl ertragen, »^ hiervon den großen Nutzen ziehen, daß nicht allein die Zersetzung des Moorev sondern auch das Setzen selbst beschleunigt wird. Aber schon im dritten Jah^ würde, wenn die Grabentiese sich durch das Setzen nicht wesentlich vermindert ha, eine bedenkliche Austrocknung der oberen Schichten eintreten. In besser zersetzte» Mooren wird schon der erste heiße regenlose Sommer diejenigen Erträge schädigen, elche man selbst von unbedecktem Moor erwarten darf. Will man daher einige Jahre oder auf die Dauer das Moor unbedeckt benutzen, oder ist seine Verwesung vorgeschritten, so darf die Entwässerung nicht über das notwendige Maß hinan geführt werden, dem Setzen des Moores muß die Räumung der Gräben folge».

Diese Fragen drängen sich nirgends mehr auf als bei der Entwässerung von Mooren im genossenschaftlichen Wege; sie beschäftigen daher vornehmlich ^ Meliorations-Baubeamten, denen die Bildung derartiger Genossenschaften oblieg - Nach dem preußischen Gesetz vom l. April 1879 ist die Mehrheit nach Fläche »» Reinertrag für das Zustandekommen öffentlicher Wasser-Genossenschaften erforderlra)- Die widerstrebenden Besitzer können zur Teilnahme gezwungen werden, sobald da» Unternehmen nur bei Ausdehnung auf den Besitz der Widerstrebenden zweckmäM ausgeführt werden kann und eine erhöhte Ertragsfahigkeit für diese Flächen ^ Aussicht stellt. Dem Statut der Genossenschaft wird ein Meliorations-Entwhrf vst Kostenanschlag zu gründe gelegt, durch welchen der Zweck, den die Genossenschal erstrebt, genau bezeichnet, und die Höhe der Anleihe bestimmt wird, welche hierst" aufzunehmen ist. Genossenschaften zur Melioration von Mooren können nun je » a ' den Absichten der Teilnehmer auf drei verschiedenen Wegen zur Bildung komme»;

1. Das Ziel der Genossenschaft und damit der maßgebende Meliorations-Entw»r

richtet sich wie der Moorkultur-Entwurf für einen Privatmann aus die Entwässe"E und Bekarrung, unter Umständen auch auf die Düngung und Ansaat. .

2. Die Wirksamkeit der Genossenschaft ist nur aus die Verbesserung der Vors »^ durch Anlage der sogenanntengenossenschaftlichen Gräben" gerichtet; die beson e Moorkultur wird der Privatthätigkeit überlassen.

3. Die genossenschaftlichen Gräben werden in dem Entwurf für das ga"^ Meliorationsgebiet vorgesehen, außerdem die besondere Kultur durch Dammgra^, und Bekarrung für diejenigen Flächen, welche hierfür ohne Benachteiligung 1 übrigen unbekarrten Flächen geeignet find.

Zu 1. Die Aufstellung eines vollständigen Moorkultur-Entwurfs durch Au der Haupt- und Dammgräben sowie der Bekarrung ist das zu erstrebende Ziel- unterliegt keinem Zweifel, daß die vollen Kulturkosten für Vorflut und als dauernde Verbesserung des Bodens anzusehen sind und daher in dem Kos anschlage für die Bildung der Genossenschaft Ausnahme finden, somit aus ^ genossenschaftlichen Anleihe bestritten werden können. Zweifelhaft erscheint nur, ^ die Kosten für die künstliche Düngung in gleicher Weise zu berücksichtigen seie»' dieselben keine dauernde Verbesserung darstellen, sondern alljährlich dem * uin

die Ernten entnommen werden. In denjenigen Fällen jedoch, in welchen es M die Herstellung von Wiesenkulturen handelt, dürfen nach Ansicht des Unterzeich» ^ auch die Kosten für die erstjährige Düngung und Ansaat aus der genossenschal