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Der Obstbau. Märzhest 1894.

teil gegenüber, den er als Nachbar von anderen zu erleiden hat.

3) Das Gesetz unterscheidet vielfach zwischen den außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Ortsbauplans und den innerhalb desselben gelegenen Grundstücken, demnach zwischen dem Orts- oder Stadtgebiet und dem freien Feld. Daß die Abstandsvorschriften für das freie Feld weitergehen müssen, als für das Gebiet des Orts­banplans, liegt in der Natur der Verhältnisse. Darüber, was zum Gebiet des Ortsbauplaus gehört, giebt das Gesetz in Art. 25 einen sehr wichtigen Anhaltspunkt. Hienach sind Grundstücke insoweit als innerhalb des Ortsbanplans gelegen anzusehen, als sie entweder in eine von Bau­straßen umschlossene Fläche fallen oder von einer Baulinie nicht mehr als 50 m, wagrecht gemessen abstehen.

4) Eine größere Anzahl der im Gesetz ge­troffenen Abstandsvorschriften kann durch Orts­statut anderweitig festgestellt, verschärft oder ge­mildert werden. Dadurch ist es möglich gemacht, besondere örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen, auch den verschiedenen Boden- und Wachstums­verhältnissen einigermaßen Rechnung zu tragen.

Der erste Teil des Gesetzes (Art. 1 4) be­faßt sich mit der Vertiefung und der Er­höhung der Grundstücke.

In Art. 1 ist ganz im allgemeinen bestimmt, daß, wer den Boden seines Grundstücks unter die Oberfläche des Nachbargrundstücks vertiefen oder über dieselbe erhöhen will, einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten müsse, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder durch Lockerung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.

Sehr zweckmäßig ist dabei gesagt, daß diese Verpflichtung auf den späteren Eigentümer über­gehe. Bei Abgrabungen z. B. bringt in den meisten Fällen nicht die Handlung in ihren An­fängen, sondern das Fortschreiten der Folgen die Gefahr für den Nachbar. Es kann bei der Abgrabung ein ganz angemessener Abstand von der Nachbargrenze eingehalteu worden sein, durch das Zu- und Anfgefricrcu des Bodens, durch

Regengüsse u. s. w. löst sich aber immer mehr Boden ab, so daß schließlich doch die Grenze verletzt wird.

Ist inzwischen eine Besitzveränderung vor sich gegangen, so setzt der jetzige Eigentümer dem Verlangen des Nachbars auf Schutz gewöhnlich die Einwendung entgegen, daß ihn an dem Schaden kein Verschulden treffe.

Diese Einrede ist jetzt ausgeschlossen.

Die Art. 2 und 3 geben sodann nähere Vor­schriften für Vertiefungen, der Art. 4 da­gegen solche für Erhöhungen.

Unter Vertiefungen im Sinne des Ge­setzes sind nur solche zu verstehen, welche unter die Oberfläche des Nachbargrnndstücks herab stattfinden. Für Vertiefungen solcher Art innerhalb oder außerhalb Etters gelten folgende Regelvorschriften:

Es muß zum Schutz des Rachbareigentums entweder eine Mauer von genügender Stärke bezw. eine andere gleich sichere Befestigung oder aber eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung (einfüßig) angebracht werden, wenn nicht doppelt so weit von der Nachbargrenze ab­gerückt wird, als die Vertiefung mißt. Eine solche Mauer oder Böschung ist im freien Felde 0,30 m und bei Grundstücken, welche mit Ge­spann bearbeitet werden, 0,50 m von der Grenze abzurücken, abgesehen von Stützmauern an Wein­bergen, welche stets an die Grenze gesetzt werden dürfen.

Bei der Anlage von Steinbrüche n, Torf­gruben, Kies-, Lehm- und Mergelgruben und bei ähnlichen ein Graben in die Tiefe be­dingenden Betrieben kann jedoch nicht ohne wei­teres eine Mauer oder Böschung verlangt werden; hier genügt vielmehr für die Regel ein Ab­stand von 2 m, bei Mergel- und Torfgruben von nicht mehr als 2 m Tiefe ein solcher von 0,30 w, bezw. bei mit Gespann bearbeiteten Grund­stücken von 0,50 w von der Nachbargrenze.

In gleicher Weise ist bei Erhöhungen zu verfahren, d. h. es muß, wenn nicht um das Doppelte der Erhöhung von der Nachbargrenzc abgerückt wird, die erhöhte Fläche entweder mit einer Mauer oder mit einer Böschung befestigt werden. Die Mauer oder Böschung hat bei