Einheitliche Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

für Saatgut,

aufgestellt von der Gesellschaft zur Förderung deutscher Pflanzenzucht.

1. üio Preise verstehen sich in deutscher Reichswährung, wenn nicht anders vereinbart ist, netto Kassa frei Bahnhof der Anbaustation.

2. Pas Gewicht ist das im Deutschen Reiche gesetzlichei 1 kg - - 1000 g. Briefe und Gelder sind portofrei zu senden.

4. Pein Verkäufer unbekannte Besteller haben den Geldbetrag dem Auftrage beizufügen, anderenfalls die Zusendung des Saatgutes unter Nach­nahme geschieht; bei Kreditgeschäften bleibt das Eigentumsrecht des Ver­kaufers an dem gelieferten Saatgut bis zu erfolgter Zahlung gemäß § 455 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorbehalten.

5. Um schnellen Versand zu ermöglichen und um Irrtümer zu ver- meiden, sind die genauen Bezeichnungen der Preislisten für die betreffenden Sorten zu gebrauchen.

6. Aufträge, welche vor erfolgtem Drusch und Reinigung des Saal­gutes eingehen, ebenso Auftrüge für spätere Ernten worden zur Ausführung der Reihe nach und unter Voraussetzung einer normalen Einte in dem Betriebe des Verkäufers angenommen.

7. Bei geringerer als Durchschnittsernte ist Verkäufer zu entsprechender Minderlieferung der Mengen berechtigt, Mißernte undHöhere Gewalt" ent­binden ihn von der Verpflichtung zur Lieferung gänzlich. Verkäufer wird sich jedoch auf Wunsch des Käufers bemühen, in diesen Fällen Ersatz­lieferung gleichwertigen Saatgutes von einem Mitgliede der Gesellschaft zur Förderung deutscher Pflanzenzucht zu beschaffen.

8. Bei Ausführung der Aufträge wird dauerhafte Verpackung verwandt und zum Selbstkostenpreise berechnet, wenn nicht brutto inkl. Verpackung verkauft ist; Verpackung wird nicht zurückgenommen.

9. Bei Empfang ist jede Saat unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Keimfähigkeit zu prüfen; vorgefundene Unrichtigkeiten und Mängel sind unverzüglich mitzuteilen, namentlich auch eine Beanstandung der äußeren Beschaffenheit Ein Mangel der Keimkraft ist ebenfalls unverzüglich nach dessen Feststellung jedoch stets vor der Aussaat des gelieferten Saat­gutes dem Verkäufer bekannt zu geben. Wird durch eine Samenkontroll-