Nr . 44 C . - V . - Zeitung RECHT UND WIRTSCHAFT Seite 19 3 . Nov . 1938 Das Recht des Alltags in den Einwanderungsländern / IV . Die Vereinigten Staaten ( 4 . Fortsetzung ) Der Einwanderer ist in USA . in der glücklichen Lage , daß er arbeiten darf , onne dazu eine besondere Erlaubnis nötig zu haben . Er wird sich selbständig oder unselbständig betätigen . Die selbständige Betätigung , die doch für sehr viele in Frage kommt , erfolgt in Formen , wie sie so ' oder ähnlich überall in der Welt anzutreffen sind . Wir haben den Ein¬ zelunternehmer , die Handelsgesellschaft und die Aktiengesellschaft . Aber diese Aufzählung der Haupttypen sagt uns nicht viel . Es ist nötig , einiges zur Cha¬ rakteristik hinzuzufügen . Für die Einzelunternehmung besteht nicht das Prinzip der sog . Firmen¬ wahrheit . Der Einzelunternehmer kann das Geschäft unter seinem eigenen oder unter einem anderen Namen oder unter irgendeiner Sachbezeichnung — etwa Fri¬ gid Beverages of Springfield — führen . Der Rechtsbegriff der Firma in dem uns geläufigen Sinne , als des Namens , unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt , ist nicht bekannt . Für die Bezeichnung , unter der ein Einzelgeschäft geführt wird , ist der Ausdruck style üblich . Der Ge - ischäftsname ( style oder trade name ) ge¬ nießt nach den Grundsätzen des Namen¬ rechts oder des Unlauteren Wettbewer - TidUßlEfö Richard Karo , Berlin NO 55 ff ' MP ' SKK ■ Greif swalder Str . 96 * 53 52 82/83 & KOSSHAj £ » X/üK6r Einstampf - Garantie . fces Schutz . Firma hat einen anderen Sinn , als er uns geläufig ist . Treten zwei oder mehrere Personen zusammen , um ein Geschäft zu betreiben , iso wird das , wie in England , als part¬ ner s h i p ( Teilhaberschaft ) bezeichnet . Das entspricht unserer Offenen Handels¬ gesellschaft . Eine derartige Vereinigung wird — wie in England — als „ firm " bezeichnet . Firm ist also üblicherweise öicht der Einzelkaufmann , sondern die Vereinigung mehrerer . Vereinigen sich mehrere nicht zu dauernder Geschäfts¬ gemeinschaft , sondern nur zu einmaliger oder vorübergehender Betreibung eines gemeinschaftlichen Geschäfts , so spricht man von joint adventure ; das ist die uns geläufige Gelegenheitsgesell¬ schaft . Eine erhebliche Reihe von Staa¬ ten haben den Uniform Partnership Act angenommen , doch auch in den Staaten , in denen der Uniform Act nicht Gesetz geworden ist , herrschen im wesentlichen gleiche Grundsätze . Die Haftung der Partner für die Verbindlichkeiten der Ge¬ sellschaft ist samt aber nicht sonders . Ein Gläubiger muß also alle Partner zu¬ gleich verklagen , er kann nicht einen einzelnen herausgreifen ; tut er das , so verliert er die Ansprüche gegen die nicht Mitverklagten . Aus dem Urteil kann er gegen jeden einzelnen vollstrecken . Das ist ein Unterschied gegenüber dem deut¬ schen Recht , wo die Gesellschafter samt und sonders haften . Nur in gewissen Fäl¬ len haften in Amerika die Partner samt und sonders ( jöint and severally ) . Hier¬ her gehört vor allem der Fall, " daß ein Partner bei seiner Geschäftsführung für die Partnership eine Rechtswidrigkeit [ ( tort ) begangen hat , oder daß der Firma anvertrautes Geld von einem Partner be¬ stimmungswidrig verwendet oder verun¬ treut worden ist . Ein neueintretender Partner haftet mit für die Schulden der Partnership , die vor seinem Eintritt ent¬ standen sind . Das entspricht der deut¬ schen Regelung , während in England der öeue Partner für derartige ältere Ver¬ bindlichkeiten nicht haftet . Eine besondere Erwähnung erheischt Sioch der sleeping ( dormant ) partner , d . h . derjenige Teilhaber einer partner¬ ship , der im Innen Verhältnis voller Teil¬ haber , also am Gewinn und Verlust be¬ teiligt ist , nach außen aber nicht nur nicht hervortritt , sondern gewissermaßen verborgen bleibt . Uns ist dieses Rechts¬ verhältnis als S t i lle Gesell sc h a f t bekannt . Es ist eine nicht seltene Form der Beteiligung an einem Unternehmen . Das amerikanische wie das englische Recht stehen in Praxis und Theorie die¬ ser Geschäftsform ablehnend gegenüber . Während bei der deutschen Stillen Ge¬ sellschaft der Stille Gesellschafter von den Gläubigern der Firma nicht in An¬ spruch genommen werden kann , kann in England und Amerika der sleeping part¬ ner , wenn man sein Vorhandensein auf¬ deckt, * genau so in Anspruch genommen werden wie jeder andere Partner . Es . ist notwendig geworden , den sleeping partner abzugrenzen von dem Fall eines Mannes , der darlehnsweise Geld in eine Firma hineingesteckt hat und sein Geld mit Zinsen ratenweise ( by instalments ) zurückerhält , dergestalt , daß die einzel¬ nen Raten entsprechend dem Geschäfts¬ ergebnis abgestuft werden . Dabei kommt doch eine gewisse Beteiligung an Gewinn und Verlust zum Ausdruck . Es gibt hier eine ziemlich ins einzelne gehende Ka¬ suistik , die auch ihren gesetzgeberischen Niederschlag gefunden hat . Wer Geld in ein fremdes Geschäft steckt , ohne eigent¬ licher Teilhaber werden zu wollen , tut gut , dabei nicht nur die geschäftliche Seite zu beachten , sondern auch rechts¬ kundigen Rat einzuholen . Die Kommanditgesellschaft ( limited partnership ) , hei der neben einem oder mehreren persönlich haften¬ den Gesellschaftern ( general partner ) ein oder mehrere nur mit ihrer Einlage haf¬ tende ( limited ) Partner vorhanden sind , ist keine allgemeine Erscheinung des amerikanischen Rechts . Sie findet sich nur in einer Reihe von Staaten . Der Ge¬ sellschaftsvertrag muß bei einer amtlichen Stelle zur allgemeinen Einsicht einge¬ reicht werden . Geschieht dies nicht , so können sich die Kommanditisten auf ihre beschränkte Haftung nicht berufen . In der Liste der Unternehmungsfor¬ men fehlt die GirfbH . Sie wird ersetzt dadurch , daß das Recht der Aktien¬ gesellschaft die Errichtung außerordent¬ lich kleiner Aktiengesellschaften ermög¬ licht . Die Aktiengesellschaft — Corporation — ist anders gebaut , als es uns geläufig ist . Es besteht nicht die Teilung von Aufsichtsrat und Vorstand , sondern nur ein zur Vertretung der Ge¬ sellschaft befugtes Kollegium , der Board of Directors . Der Board delegiert ent¬ weder ein Mitglied als Manäging Direc - tor ( Geschäftsrührendes Vorstandsmit¬ glied ) oder setzt einen oder mehrere Manager ein , die etwa dem deutschen Prokuristen entsprechen . Die Generalver¬ sammlung ( General meeting ) ist im we¬ sentlichen darauf beschränkt , die Direc¬ tors zu wählen . Die Aufstellung der Bi¬ lanz und die Feststellung der Dividende steht dem Board zu . Im einzelnen ist vieles von Staat zu Staat verschieden . Die Aktie ist stets Namensaktie . Weit verbreitet ist die sog . Quoten - aktie — no par value share — die , ähn¬ lich wie der Kux des deutschen Rechts , dem sie bewußt nachgebildet ist , einen Bruchteil an dem Unternehmen darstellt , ohne daß ein Nennwert ( face value ) , wie wir ihn kennen , angegeben wird . Daneben besteht die uns geläufige Nennwert¬ aktie . Die Unternehmungsform der Ak¬ tiengesellschaft wird für alle Unterneh¬ mungen von den größten herab bis zu den allerkleinsten verwendet . Die Gesetze er¬ lauben in den verschiedenen Staaten die Errichtung von Corporations mit ver¬ schwindend geringem Kapital , manchmal mit wenigen hundert Dollar . Dazu kommt die Zulässigkeit der Kleinaktie ( um nicht zu sagen Zwergaktie ) , die . bis zu 5 Dollar , ja noch tiefer heTab , vorkommt . Es ist so möglich , daß die Mitglieder einer Familie oder einige Freunde einen Geschäftsbetrieb kleinsten Umfanges als Aktiengesellschaft aufziehen . Praktisch wird damit dasselbe erreicht wie ander¬ wärts mit der G . m . b . H . , nur daß diese Zwerg - Corporations kapitalmäßig noch weit unter das Maß der G . m . b . H . bei uns hinuntergehen können . Nach dem Ge¬ sagten wird es nicht verwunderlich sein zu hören , daß sich die Zahl der Corpo¬ rations in den Vereinigten Staaten auf mehrere hunderttausend beläuft . Nur ein ganz geringer Bruchteil davon sind Gro߬ unternehmungen , die " man als börsen¬ fähig bezeichnen könnte . Allerdings ist das Gesamtkapital dieser kleinen Anzahl großer und größter Unternehmungen grö¬ ßer als das gesamte Kapital aller Klein¬ unternehmungen zusammengenommen . ( Schluß folgt . ) Bestellung zum Vormund Ein Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 17 . Oktober 1938 beschäftigt sich mit den Grundsätzen der Rassengesetzgebung bei Bestellung von Einzelpersonen zu Vor¬ mündern , Pflegern , Helfern oder Beistanden . Danach wird für die Jugendämter , die bei der Bestellung van Einzelpersonen zu Vor¬ mündern , Pflegern , Helfern oder Beiständen gesetzlich mitzuwirken berufen sind * folgen¬ des bestimmt : Juden , jüdische Mischlinge ersten Grades oder mit einem Juden Verheiratete sind ^ für die Bestellung zum Vormund usw . eines Deutschbliitigen oder jüdischen Mischlings zweiten Grades nicht in Vorschlag zu brin¬ gen . Deutschblütige oder jüdische Mischlinge zweiten Grades sind für die Bestellung zum Vormund usw . eines Juden nicht in Vor¬ schlag zu bringen . Deutschblütige oder jü¬ dische Mischlinge zweiten Grades sind für die Bestellung zum Vormund usw . eines jü¬ dischen Mischlings ersten Grades nur in Vorschlag zu bringen , wenn besondere Gründe die Ausnahme rechtfertigen . In Zweifels¬ fällen ist vorher von den Jugendämtern die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzu¬ holen . Ganz besonders gelagerte Fälle sind dem Reichsminister des Innern zur Entschei¬ dung vorzulegen . A „ E - Wassermann Dr . Sigmund Wassermann ist aus der Berliner Bankfirmä A . E . Wassermann ausgeschieden . Damit hat das letzte Mitglied der Familie Wassermann die Beziehungen zu der Firma gelöst , deren Stammhaus in Bam¬ berg bereits im Jahre 1782 gegründet wurde . Aus der süddeutschen Keimzelle hat sich in der mehr als 150jährigen Geschichte durch die Tatkraft der Begründer und ihrer Nach¬ kommen ein Unternehmen entwickelt , das weit über den örtlichen Bezirk hinaus Ansehen und Bedeutung erlangte . Neben den zahl¬ reichen Auslandsverbindungen der Firma war es vor allem das interurbane Geschäft , die sog . Arbitrage , die zu den Spezialgebieten des Hauses gehört und mit großem Erfolg be¬ trieben wird . Im Zuge dieser Entwicklung lag auch die Gründung des Berliner Hauses , das schließlich zum Hauptgeschäft der Firma wurde . Ein großer Stab geschulter Fachleute ist aus dem Hause Wassermann hervorgegangen , aus der Familie selbst sind zahlreiche bedeu¬ tende Persönlichkeiten in das öffentliche Leben getreten . Gelegentlich der Umwandlung bei der Bamberger Niederlassung sind wir be¬ reits kurz darauf eingegangen . An dieser Stelle sei nur daran erinnert , daß das lang¬ jährige Vorstandsmitglied der Deutschen Bank , Oscar Wassermann , der gleichen Familie ent¬ stammte und ebenfalls aus dem Bankhaus A . E . Wassermann hervorgegangen war , und daß auch der Seniorchef der Berliner Firma , Max von Wassermann , der Bruder des Medi¬ ziners August von Wassermann , über den Kreis seines engeren Berufes hinaus eine bedeutsame Rolle spielte . Der jetzt ausge¬ schiedene Inhaber , Dr . Sigmund Wassermann , der in Fachkreisen größte Wertschätzung ge¬ noß , und Jahre hindurch zahlreiche Ehren¬ ämter bekleidete , hat sich mit besonderer Tatkraft von jeher allen Fräsen des jüdischen Allgemeinwohls zugewandt . Er hatte wieder¬ holt Gelegenheit , bei wichtigen Aufgaben ent¬ scheidend und erfolgreich mitzuwirken und darf mit Recht als warmher - ziger Förderer aller sozialen Maßnahmen , besonders auch der Wanderungsfrage angesehen werden . C . Sch . Offene Auslandsstellen genehmigt durch das Landesarbeitsamf Brandenburg Gesucht werden : für Australien jüdische . " zuverlässiger und vielseitiger Fachmann für Reparaturen von Piano - Accordeons . der sein Fach voll¬ ständig beherrschen und alle Teile , ob Holz oder Cellüloid , behandeln kann ; für ' S c h a n - g h a i jüdischer Fachmann für die Leimfabrikation mit guten prakti¬ schen Erfahrungen und . mit guter technischer Vor¬ bildung ; für Griechenland jüdischer Fach¬ mann , der mit der Herstellung von Schwefelsäure vertraut ist . Einreise - und Arbeitsbewilligung werden beschafft ; für einen rituellen Haushalt in Schweden erfahrene Säuglingspfle¬ gerin , die auch Hausarbeit übernimmt ; für Britis ^ ch - Betschuanaland per¬ fekter jüdischer F e 11 z u r i c h t e r und Fär¬ ber . Ausführliche Bewerbungen nur auf Luftpostdünn¬ papier , Lebenslauf , Zeugnisabschriften und Paßfoto werden ausschließlich durch ' die Jüdi¬ sche Gemeinde , Berlin SW 68 , Linden - straße 48 / 5 0 , weitergeleitet . Bewerbungen auf gewöhnlichem Papier werden nicht mit Luftpost be¬ fördert . Die Staatsangehörigkeit ist wegen der Ver¬ schiedenartigkeit der Einreisebestimmungen in jedem Fall anzugeben . Die Bewerbungen sind nur schriftlich an diese Stelle einzureichen ; es sind adressierte und für das Inland frankierte Kuverts für Rücksendung beizufügen . Der Verband Polnischer Juden ( Berlin W 35 , Kurfürstenstr . 42 , Sprechstunden : 10 — 12 , 14 bis 16 Uhr ) , gibt folgendes bekannt : Das Ge¬ neralkonsulat der Republik Polen in Berlin bittet dringend , die nach der Verordnung vom 6 . Oktober 1938 angeordnete Kontrolle der Konsularpasse nach Möglichkeit nicht sofort nach Inkrafttreten der Verord¬ nung vornehmen zu lassen . Die Verordnung sieht eine Frist , in der die Kontrolle zu er¬ folgen hat , nicht vor . Es wird in den ersten Tagen mit einem Massenandrang zu rech - UosisäMsse MOtU ä & etsee Erscheint wöchentlich ohne Gewähr . Postschluß für Luftpost¬ sendungen bei folgenden Postämtern : Berlin « . SW 11 ; Frank¬ furt/Main Bahnpostamt 19 oder Flughafen ; München Postamt 2 ( Flughafen ) ; Köln Flughafen . Einwurf bei anderen Postämtern oder in anderen Orten bis zu 1 Tag früher . Abkürzungen : B . A . = Buenos Aires ; Cherb . = Cherbourg ; LH = LeHavre ; Liss . = Lissabon ; Mars . = Marseille ; Melb . = Melbourne ; Syd . = Sydney . Zitfern in Klammern = Fos » schlußz - : ten . Ab Seeweg nach Nordamerika An Berlin Hamburg Bremen Cherb . N . York 3 . 11 . 3 . 11 . ( 19 ) „ Normandie - 5 . 11 . ( LH ) 10 . 11 . 7 . 11 . 7 . 11 . ( 19 ) „ Bremen " 8 . 11 . 9 . 11 . 14 . 11 . 10 . 11 . 10 . 11 . ( 19 ) „ Queen Mary " 1211 . 17 . 11 . Xufiweg : Nachbringeflüge Köln - Cherb . ( „ Mit Luftpost ab Köln zum Dampfer " ) ; Zuschl . 10 Pf . für - c 20 g Berlin Köln Cherb . N . York 8 . 11 . ( 23 ) 9 . 11 . ( 10 ) Flug zur „ Bremen " 9 . 11 . 14 . 11 . Seeweg nach Südamerika Berlin Frankfurt München Neapel Liss . Rio B . A . 5 . 11 . ( 23 ) 6 . 11 . ( 14 ) 9 . 11 . 21 . 11 25 . 11 . 10 . 11 . ( 17 ) 10 . 11 . ( 19 ) 11 . 11 . ( 9 ) 12 . 11 . 24 . 11 . 28 . 11 . Luftweg . - Zuschl . 1,50 RM für je 5 g ( 1,25 Brasil . ) Berlin Frankfurt Köln Rio B . A . 5 . 11 . ( 8 ) 5 . 11 . ( 10 ) 5 . 11 . ( 10 ) Fr . Luftp . 8 . 11 . 9 . 11 . 9 . 11 . ( 21 ) 9 . 11 . ( 24 ) Dt Luftp . 12 . 11 . 13 . 11 . Seeweg nach Südafrika Berlin Köln Southampton Kapstadt 9 . 11 . ( 16 ) 9 . 11 . ( 21 ) 11 . 11 . ( „ Carnarvon C " ) 25 . 11 . Luftweg : Zuschlag 55 Pf . für je 5 g Berlin München Frankfurt Brindisi 5 . 11 . ( 7 ) 5 . 11 . ( 10 ) 5 . 11 . ( 10 ) 6 . 11 . ( 9 ) ) „ Laufzeit 9 . 11 . ( 7 ) 9 . 11 . ( 10 ) 9 . 11 . ( 10 ) 10 . 11 . ( 9 ) - J 7 - 9 Tage Seeweg nach Australien Berlin Frankfurt Toulon Melb . Syd . 8 . 11 . ( 23 ) 9 . 11 . ( 11 ) 10 . 11 . 9 . 12 . 10 . 12 Luftweg : Zuschlag 50Pf . für je 5 g Berlin München Brindisi Neapel LwiixtAt 5 . 11 . ( 7 ) 5 . 11 . ( 10 ) 6 . 11 . ( 9 ) ca . 10 Tage 6 . 11 . ( 7 ) 6 . 11 . ( ICH 7 . 11 . ( 9 ) 10 „ 8 . 11 . ( 7 ) 8 . 11 . ( 10 ) 9 . 11 . ( 7 ) „ 9 „ 10 . 11 . ( 7 ) 10 . 11 . ( 10 ) 11 . 11 . ( 7 ) „ 9 n See - und Landweg nach Palästina Berlin München Haifa 4 . 11 . ( 16 ) 5 . 11 . ( 9 ) via Belgrad - Istambul 9 . 11 . 6 . 11 . ( 14 ) 7 . 11 . ( 9 ) via Belgrad - Istambul 11 . 11 . 8 . 11 . ( 16 ) 9 . 11 . ( 9 ) Schiff 10 . 11 . ab Brindisi 14 . 11 . Luftweg : Zuschlag 10 Pf . für je 5 g Berlin München Brindisi Neapel Athen 4 . 11 . ( 7 ) 4 . 11 . ( 10 ) 5 . 11 . ( 11 ) S - ! } * ? ^ ! ? 5 . 11 . ( 7 ) 5 . 11 . ( 10 ) 6 . 11 . ( 7 ) , l - } } - ty * d * 6 . 11 . ( 7 ) 6 . 11 . ( 10 ) 7 . 11 . ( 9 ) „ f - H ' 5 b - f 7 . 11 . ( 7 ) 7 . 11 . ( 10 ) 8 . 11 . ( 11 ) ^ - U - Haife 8 . 11 . ( 7 ) 8 . 11 . ( 10 ) 9 . 11 . ( 7 ) 10 . 11 . ( 7 ) 10 . 11 . ( 10 ) 11 . 11 . ( 7 ) 11 . 11 . ( 13 ) 12 . 11 . Lydda Ferngespräche mit dem Ausland . Eine Reihe neuer Bestimmungen über den Fernsprechdienst mit dem Ausland ist auf der Weltnachrichten¬ tagung in Kairo beschlossen worden ; sie enthalten z . ° T . auch Verbilligungen und Erleichterungen . Für Blitzgespräche wird das Zehnfache der ge¬ wöhnlichen Gebühren auf das Fünffache herab¬ gesetzt . Der bisher erhobene Mindestsatz von . 0,50 Goldfranken ( 0 . 40 RM . ) kommt bei den Zu¬ schlägen für folgende Gesprächsarten in Forfail : Für V - Gespräche ( mit Voranmeldung ) , XP - Gespräche ( Herbeii - ufuns einer bestimmten Person an eine öffentliche SprechsteUe ) . Festzeitgespräche _ ( drin¬ gende V - Gespräche mit fester Auslührungszeit ) und R - Gespräche ( mit Rückanmeldung , bei denen sich die verlangte Sprechstelle zur Uebernahme der Ge¬ bühren bereiterklärt ) sowie für gebührenpflichtige Auskünfte und bei Berechnung der Drlttelgebühx im Falle der Ablehnung eines Gesprächs ; dagegen ist der Zuschlag bei den genannten Gesprächsarfcen auch für den Fall , daß der . Anmelder seine An¬ meldung zurückzieht , zu entrichten , sobald , das Grenzausgangsamt des Ursprungslandes die An¬ meldung weitergegeben hat . R - Gespräche können sowohl mit einer XP - als auch mit einer Voranmel¬ dung verbunden werden . Die DrLttelgebühx wird in solchen Fällen künftig nur einmal erhoben . Für Gespräche unter falscher Rufnummer wird die Dreiminutenge ' k : • . . . ; be : i ; ersetzt jedoch der An¬ melder die irrtümliche Anmeldung sofort durch eine andere Gesprächsanmeldung nach demselben Lande , so wird für diese künftig nur die Drittel¬ gebühr erhoben . Die neuen Bestimmungen treten am 1 . Januar 1939 in Kraft . nen sein , der nach . Möglichkeit vermieden werden , soll . Es liegt im eigensten Interesse aller polnischen Staatsangehörigen , daß sie die Vorlegung der Pässe nickt übereilen , sondern nur dann die Vorlegung durchführen , wenn dies aus einem , dringenden Grunde erforder¬ lich , ist . In diesem Falle empfehlen wir un¬ seren Mitgliedern , zunächst in unseren Sprech¬ stunden vorzusprechen . Die Private Handelsschule der Jüdischen Ge¬ meinde . zu Berlin ( Handelsschule , Abendkurse , Sprachenklassen ) , Berlin W 15 , Joachimsthaler Str . 13 , ist telephonisch unter der Nummer 91 34 84 zu er - ■ reichen . Sprechstunde des Schulleiters Montag bis Freitag . 11 — 12 Uhr . i : m t m m m i t i ] n n t t i ; n n n i u n j i t j 11 m i n u 11 u n n n n 11 t u u u i n m u 1111 i n t s n i n 111 u n 11 ! 11 ! 11 ! h n n ? 1111 i Steuertermine im November 5 . November : Abführung der einbehaltenen Lohn - , Bürger - und Wehrsteuer für Arbeit¬ nehmer ( ganzer Oktober bzw . zweite Ok¬ toberhälfte ) . 10 . November : VierteljahrsTate der Vermöge * : Steuer gemäß Vermögensteuerbescheid . Ürr satzsteuer für Monatszahler . 15 . November : Grund - und Gewerbesteuer 21 . November : Abführung der einbehalten Lohn - , Bürger - und Wehrsteuer für Arbf nehmer für die erste Novemberhälfte . Außerdem sind bei den von den Jüdisc ! Gemeinden erhobenen Gemeind eb eitr gen die Vorauszahlungen für 1938 an f . in den einzelnen Veranlagungsbenachri • gungen aufgeführten Terminen zu leiste . |