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_Sobald^s^e-Buch^r^u^brrsetzenden
Bibel abgedruckt ftyn wird, soll es, vom Oberkonsistorium authentisirt, auf allen Seminarien und Armenschulen der holländisch hochdeutschen Israelitischen Gemeinden׳, in wel- chen der Gottesdienst gelehrt wird, eingefuhrt «erden; das Obrrkonsistorium soll Sorge ^agen, daI MfMHn^ ten Schulen hinlänglich geschickte Lehrer und Unterletzrer angesieüt werden, welche die im Art. 5. erwähntm Kennt- niste besitzen.
Art. 7. Diese Verordnung soll öffentlich bekannt ge- macht, und der zu übersetzenden Bibel vorgedruckt werden.
Art. 8. Unser Minister des Gottesdienstes und der innern Angelegenheiten, der Justiz uud der Polizei sind ein jeder, so weit es ihn angehet, mit der Vollziehung gegen- ivartiger Verordnung beauftragt. __ :״ —
Gegeben in Unserem Königli chen PalaKe auf der Los den roten JM M Jahres !809, und im vierten Jahre Unserer Regierung.
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Der Minister der Justiz uud Polizei
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Ungeachtet des in diesem Lande eingefühtten Codex -Aapsleons^,^M^welcheMemsdrMMWWsi^ datz7em״ Kontrakt nur dann gültig ist, wenn er auf die in deniftl-