494

Im deutschen Reich.

die durch die Nicht-Emanzipation entstehen würden. Wenn man die Juden verhindere, sich edleren Berufsarten zuzuwenden, so werde ihre Geldmacht immer mehr gestärkt und dadurch eine schwere Krisis über das Land heraufbeschworen. Aus wirthfchaft- lichen Gründen also müsie man schon die Emanzipation aus­sprechen. Im Schlußwort wies der Referent darauf hin, daß die Religion der Juden keinen Hinderungsgrund bilden könne, da der Staat nicht in der Lage sei, die religiösen Gesinnungen seiner Mitglieder zu erforschen und sich daher mit der äußeren Bekenntniß- formel begnügen müsse, die keinen Anhalt für die religiöse Ge­sinnung des Individuums biete. Gegen die Ansicht, daß wegen des Gebotes der Sabbathruhe den Juden unmöglich Beamtenstellen eingeräumt werden können, wies er darauf hin, daß nach der Denkschrift des Ministeriums des Innern über die Militärpflicht der Judendie jüdischen Religions-Verhältnisse nirgends als ein Hinderniß im Kriege hervorgetreten sind". Der Ausdruckchrist­licher Staat" habe nur insofern seine Berechtigung, als die Mehr­zahl seiner Mitglieder sich zur christlichen Religion bekenne. Nach Schluß der Generaldiskussion wurde beschloffen, die Debatte über die Ueberschrift und den § 1 zunächst auszusetzen.