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Im deutschen Reich.

sich tobt". Der Jude wird also als erster von beiden die Stelle des Krankenhausarztes antreten." Am 28. v. Mts. sah sich die Staatsbürger-Ztg." veranlaßt, folgende Berichtigung zu ver­öffentlichen: 1. Der im Jahre 1881 zu Berlin verstorbene Kaufmann C. H. S ch u l tz vermachte seiner Vaterstadt Tempelburg ein Kapital von 100 000 Mk. zu wohlthätigen Zwecken. Nach dem Beschluß der städtischen Vertretung und unter Zustimmung des Testaments-Vollstreckers, des Profeffors Dr. C o s a ck, ist dies Legal zum Bau eines Kranken­hauses verwandt worden. Weder in dem Testament, noch in den Beschlüssen der Stadtvertretung finden sich irgend welche näheren Be­stimmungen, daß das Legat resp. das Krankenhaus einer bestimmten Konfession oder einer besonderen Gesellschaftsklaffe zu Gute kommen solle. Als ein speziell christliches Krankenhaus kann dieses Institut, welches dem Erblaffer zu Ehren den NamenC. H. Schultz'sche Stiftung" führt, daher nicht be­zeichnet werden. 2. In der Sitzung, in welcher über die Anstellung eines KrankenhauS-Arztes berathen werden sollte, waren die Väter der beiden in Betracht kommenden Aerzte als Stadt­verordnete zugegen. Der Antrag, daß sich diese beiden in der vor­liegenden Sache der Abstimmung enthalten sollten, ist nicht von dem Vater des Dr. Giese, sondern aus der Stadt- verordneten-Versammlung heraus ge st eilt worden. Der Vater des Dr. Giese war allerdings bereit, den Sitzungssaal zu verlassen, wogegen von dem Vater des Dr. Leibholz protestiert wurde unter dem Hinweise darauf, daß ihre Entfernung nach den Bestimmungen der Städte-Ordnung nicht erforderlich sei. Hierauf haben beide Väter an der Abstimmung Theil genommen. In Folge einer in dieser Sache erhobenen Beschwerde hat der Negierungs-Präsident zu Köslin entschieden, daß dies Verfahren statthaft sei und mit den Bestimmungen der Städte-Ordnung nicht im Widerspruch stehe. 3. Der Magistrat sieht sich gen ö t h i g t, gegen die Unterstellung, er sei von jüdischer Seite stark beeinflußt worden, Verwahrung einzulegen. Der Magistrat faßt seine Beschlüsse nach freiem Ermeffen, wie es das Wohl der Stadtgemeinde erfordert, und läßt sich weder von der einen, noch von der anderen Seite in seiner Entschließung beeinflussen. Die ganze Dar­stellung des betreffenden Falles zeigt, daß der Verfasser des frag­lichen Artikels auf einem ganz einseitigen Parteistandpunkt steht, und es kann ein solches Verfahren nur geeignet sein, das gute Ein­vernehmen zu stören und Zwiespalt in die Verwaltung und Ver-