Korrespondenzen.

47

waten Gefängniß verurtheilt wurde. Der Vertheidiger bestritt dies, da Schmalix damals noch nicht in Beziehungen zur Partei und Redaktion stand. Wenng erklärte dagegen, daß er, wenn er angeklagt wäre, den Wahrheitsbeweis erbringen würde. Der klägerische Ver­treter wies noch darauf hin, daß «ine Frau, die, wie Frau Wen.ng, als Gründerin und Vorsitzende eines antisemitischen FrauenvereinS aufgetreten fei, den öffentlichen Angelegenheiten nicht so unerfahren gegenüberstehe, wie sie sich den Anschein gebe. Das Gericht nahm aber an. daß Th. Wenng die Notiz nicht vor dem Erscheinen gekannt habe, und verurtheilte sie nur wegen Fahrlässigkeit nach § 21 des Preßgesetzes zu 100 Mark Geldstrafe. Daß Schmalix wider besieres Wissen gehandelt habe, schien dem Gerichte auch nicht erwiesen, so daß ihm nur wegen einfacher Beleidigung 300 Mark Geldstrafe zudiktiert wurden. Dem Privatkläger wurde die Befugniß zur Ver­öffentlichung des UrtheilS imDeutschen Volksblatt" und in den Münchener Neuesten * Nachrichten" zugesprochen. Wie in dem Wengg'schenDeutschen Volksblatt" mitgetheilt ward, enthielt die Urteilsbegründung folgenden bedeutsamen Satz:Denn'der Anti­semitismus, welcher gegen Angehörige einer Raffe oder Kon­fession, welchen verfassungsmäßig in politischer und konfessioneller Beziehung volle Gleichberechtigung gegenüber den übrigen Staats­bürgern zugesichert ist, gerichtet ist, entbehrt jeder recht­lichen Grundlage." Ueber diese gründliche Verurtheilung des Antisemitismus war Wengg so empört, daß er dabei die Namen und Wohnungen der christlichen Brennereibesitzer und Metzger genau angab, die in der Verhandlung als Schöffen fungierten. Ein ge­sinnungsverwandtes Antisemitenblatt schrieb:Der Gerichtshof hat mit dieser Kundgebung denn doch seine Aufgabe weit überschritten; über Geistesbewegungen, wie den Antisemitismus, entscheidet nicht das Münchener Schöffengericht, sondern die weltgeschichtliche Entwickelung." Wir meinen, daß diese Entwickelung zu einer noch gründlicheren Verurtheilung der kulturwidrigen Bewegung führen wird und führen muß!

O Nürnberg, 2. Januar. Die am 18. v. M. hier abgehaltene Versammlung, in welcher über eine Reform der jüdischen Armenpflege und der Wanderbettelei berathen wurde, war von zahlreichen Dele­gierten süddeutscher Armenvereine besucht. Man war im allgemeinen darüber einig, zu dein gedachten Zweck einen süddeutschen Verband in's Leben zu rufen. Ein Komitee hiesiger und auswärtiger Herren wird die Statuten entwerfen. Die bei dem Kongreffe gehaltenen