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Synagogen/ bie Schwarzen aber haben eine eigene. In dieser Judenstadt, wo sich auch fremde Juden aus dem entferntesten Osten einsinden, ist der gebildetste Theil der Judenschaft in Koch in. Der größte Theil der Schwarzen bewohnen die Städte im Innern der Provinz., Es existirt unter ihnen eine hebräisch geschriebene Geschichte ihrer Ankunft und Schicksale; ferner zwei Kupfer-platten in Lamulischer Sprache beschrieben/ worin die ihnen von den alten Königen von Malabar ertheilten Privilegien verzeichnet waren. Diese Privilegien waren nach Dr. B.'s Ansicht im Jahre 490 unserer Zeitrechnung verliehen worden. Bei den schwarzen Juden im Innern des Landes fand Dr. Buch an an viele hebräische Handschriften/ unter andern auch einen Pentateuch auf einer ledernen Rolle von 48 Fuß Lange aus zusammengenahe- ten Hauten. Die Zahl der Juden in Kochin, Molla, Parur und andern Städten schätzt Dr. B. auf 1529. —
Frankreich.
P k?is, im Febr. (Forts.) Die? Gewählten mit dem Grand-Rabbin bilden das C. C., dessen Mitglieder^ alle in Paris wohnen müssen. 20) Die Wahlform ist wie 9 und 12. — Die Mitglieder leisten dem Pra- fekte des Seine-Dep. den Eid. 21) Dauer der Funktion 8 Jahre. Alle. Mitglieder sind stets wieder wählbar. 22) Es ernennt einen Präsident und Viceprasident auf 2 Jahre; —- sie sind stets wieder wählbar. Das Protokoll darüber ist an den Minister, und die Abschrift an alle Consistorien zu senden. 23) Es hält einen Se- cretär und andere Beamten, welche besoldet werden; es ernennt sie und kann sie absetzen. Der Secretär leistet dem C. den Eid. Es wählt einen Cassterer, der nicht Mitglied ist, und gratis fungirt. 24) Das Central -C. ist vermittelnd zwischen dem Ministerium und den Dep. C. Es hat die Oberleitung des Cultus. Es erläßt, nach Einholung der Gutachten des Dep. C. die für zweckmäßig befundenen Verordnungen, betreffend die allgemeine Ordnung im Gottesdienst, Dauer der Gebete, etwaige Aenderungen im Ritus; beaufsichtigt die israelitischen Schulen, und seine Mitglieder werden in allen öffentlichen Anstalten, wo Israeliten ausgenommen werden, zugelassen. — Kein Schulbuch über Religion und Moral darf in Schulen, kein Gebetbuch in Synagogen ohne dessen Genehmigung eingeführt werden. 25) Das C. C. hat das Recht der Aussicht und Censnr über die Mitglieder der Dep. E., kann wegen wichtiger Beschwerden bei'm Minister deren Absetzung, oder eines ganzen Dep. C. Auflösung durch königl. Ordonnanz, beantragen, in welchem Falle solches binnen drei Monaten wieder neu zu wählen ist. — Das C. C. ertheilt die Diplome zweiten Grades als Grand Rabbin unb Rabbin Consistorial; und bestätigt die Ernennungen der Rab- binen und Unterrabbinen. Es schlägt den Grand Rab--
bin und die ßabb. Gonsist. zur königl. Ernennung vor, nach Abhaltung der Prüfung, wie 56 und 57 sie feststellen. Es hat das Recht der Eensur über sie und kann beim Minister deren Absetzung oder Versetzung in Ruhestand beantragen. 26) Das C. E. kann durch die königl. Ordonnanz ausgelöst werden, und ist dann binnen 3 Mon. neu zu wählen. Von den Notab e ln. 27) In jedem Bezirk ist eine Liste der Notabeln. 28) Notabeln sind: 1) Alle israelitische öffentlichen Beamten im Administrations- oder Justizfach'; 2) die Mitglieder der Wähler und Geschwornen-Verzeichnisse nach dem Gesetz von 1828. 3) Geistliche,
Directoren und Lehrer der Central-Religionsschule, und der königl. Schulen, und vormalige Mitglieder der Consistorien; 4)'National-Garde-Ofsiziere; 5) Mitgliederder Handelskammern und der Notabeln-Liste des Handelstandes; 6) Mitglieder der conseils-generaiix und der conseils d’arrondissemens ; die welche seit 5 Jahren in Wohlthatigkeitsanstalten, Hospitälern und Brüderschaften, welche von den Consistorien eingerichtet sind, zum Ausschuß gehören. 29) Ausgeschlossen ist: wer nicht französisches Bürgerrecht hat; nicht 25. Jahr alt ist; nicht lesen und schreiben kann; wer eine Criminal- strafe nach 401, 405, 408 des Gode pönal erlitten hat; wer fallirt hat und nicht rehabilitirt ist. Suspen- dirt ist jeder während der Dauer einer Eefangnißstrafe wegen Schulden oder Schadens; — alles ohne Präjudiz für die besondern, in Betreff der Rabbinen und Geistlichen geforderten Bedingungen. 30) Stimmberechtigt ist ein Notabler erst, nachdem er ein Jahr in dem Bezirk des Collegiums gewohnt hat. 31) Bis zur nächsten ...... soll von jedem bestehenden Dep.-C.
eine Notabeln-Liste jedes Bezirks ausgenommen werden. Die Listen sind dem Präfekt und Unterprasekt zu überweisen.. V. 1 — 20 Marz sind solche auf einen Monat in den Synagogen.anzuheften; damit jeder, welcher übergangen ist, unterdeß seine Einschreibung besorgen, oder jeder Notable gegen die Einschreibung eines N. nach 29 protestiren kann. Die Präfekte nehmen die Reklamationen entgegen und senden alle Rectisicationen an die Consistorien vor dem Iten Mai. 32) Vom 1—10. Mai fertigt jedes Eons, die Liste des Bezirks nach den Beschlüssen des Präfekts an; übersendet ein doppeltes Ex. an das Central-C., welches eine allgemeine Liste alphabetisch anfertigen läßt und an den Minister sendet. 33) Vom .... bis . . ^ . wird die Versammlung
der Notabeln jedes Bezirks durch Aufforderung der Pra- fekte nach dem Ort des Cons. berufen und wird zur Wahl der weltlichen Mitglieder der Dep.-C. und des C. C. geschritten. 34) Die so eingerichteten Verzeichnisse bleiben 4 Jahre; innerhalb welcher, wenn eine neue Wahl eintritt, sie nicht verändert werden' dürfen-, außer wegen eingetretener richterlich constatirter Unfähigkeit. Diese Abänderung kann ftder Notable beantragen