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Bayerische Israelitische Gemeindezeitung
Nr. 4
natsbezirke gegen die Feststellungsbescheide der Verbands- leitung über die Eigenleistung der Gemeinden und Rabbi- natsbezirke und die Zuschüsse des Verbandes:
4. Beschwerden gegen die Festsetzung der Verbandsumlagen durch die Organe des Verbandes;
5. Anträgen und Beschwerden auf Grund der Beamtenordnung des Verbandes:
6. Anträgen und Beschwerden nach Maßgabe der Bezirksgemeindeordnung des Verbandes sowie der Bestimmungen über die Gebietserweiterung und die Auflösung der Gemeinden;
7. Wahlstreitigkeiten in den Gemeinden und Bezirken;
8. Streitigkeiten zwischen der Gemeinde, dem Rabbiner, den Beamten und Angestellten der Gemeinde in gemeindlichen Angelegenheiten auf Anruf eines der Beteiligten;
9. Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Mitgliedern hinsichtlich des Vollzuges der Satzungen und deren Auslegung. Ausgenommen sind Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung von Umlagen und Gebühren;
10. nach Maßgabe der Gemeindesatzung Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und Gemeindemitgliedern oder früheren Gemeindemitgliedern oder zwischen Gemeindemitgliedern untereinander in gemeindlichen Angelegenheiten auf Anruf beider Teile;
11. sonstigen im Verbandsrecht festgesetzten Fällen.
Eingefügt wird:
7. Verbandsrecht
§ 29a: Die Organe des Verbandes, insbesondere auch die Schiedsgerichte und Ausschüsse haben bei ihren Beschlüssen und Entscheidungen das Verbandsrecht zugrundezulegen.
München, den 29. März 1927.
Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer
Bekanntmachung
Durch Verbandsbeschluß vom 14. März 1927 wurde die
Beamtenordnung
des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 22. Februar 1926 (vgl. Bayer. Israel. Gemeindezeitung 1926 S. 73 ff.) geändert wie folgt:
A. Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Die Änderungen entsprechen den Änderungen in § 25 der Verfassung.
8. Beamtenordnung
In § 24 letzter Absatz wird die in Klammer stehende Verweisung (§ 3 Zifs. 7) abgeändert in (§ 3 Ziff. 5).
Als § 24a wird eingefügt:
Ein Beamter, der eine Mischehe eingeht oder seine Kinder vor Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbestimmungsalters aus der jüdischen RMgionsgemeinschaft austreten läßt, geht seiner Stellung und aller daraus heroorgehenden Ansprüche, insbesondere auf Gehalt, Alters- und Hinterbliebenenversorgung verlustig.
Aus Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen sind die Voraussetzungen für den Verlust des Amtes und der Rechte des Beamten durch disziplinargerichtliches Erkenntnis festzustellen.
München, den 29. März 1927.
Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer
Bekanntmachung
Durch Verbandsbeschluß vom 14. März 1927 hat die
Besoldungsoerordnung
des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 22. Februar 1926 (vgl. Bayer. Israel. Gemeindezeitung 1926 S. 76 ff.) Änderungen erfahren.
Die Leitsätze für die Gewährung von Zuschüssen durch den Verband an die Gemeinden zur Besoldung von Beamten („Mitteilungen" Nr. 7 vom 15. Juli 1922), ferner die Beschlüsse des Rats und des Ständigen Ausschusses der Tagung vom 25. Februar 1923 („Mitteilungen" Nr. 8 vom 1. August 1923) und die hierzu getroffenen Vollzugsvorschriften wurden, soweit aufrechterhalten, in die Besoldungsvrdnung eingefügt.
Wir geben nachstehend die Besoldungsordnung in ihrer neuen Fassung bekannt. j
Die Beamten der dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden angeschlossenen Gemeinden sind nach Maßgabe, des bayerischen Veamtenbesoldungsgesetzes wie folgt einzureihen:
1. Rabbiner in die Gruppe X mit Vorrückungsmöglichkeit nach XI.
2. Kantoren mit seminaristischer und künstlerischer Vorbildung in die Gruppe VIII mit Vorrückungsmöglichkeit nach den Gruppen IX und X. Künstlerisch vorgebildete Kantoren ohne seminaristische Vorbildung können bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen den Kantoren mit seminaristischer Vorbildung gleichgestellt werden.
3. Lehrer:
a) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung und Anstellungsprüfung in die Gruppe VII mit Vorrückungsmöglichkeit nach den Gruppen VIII und IX, d) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung ohne, Anstellungsprüfung in die Gruppe VI mit Vorrückungsmöglichkeit nach den Gruppen VII und VIII, c) Religionslehrer ohne seminaristische Vorbildung in die Gruppe V mit Vorrückungsmöglichkeit nach Gruppe VI.
3. Sonstige Kultusbeamte:
a) Schächtbeamte in die Gruppe V mit Vorrückungsmöglichkeit nach Gruppe VI,
b) Kultusbeamte und ähnliche Angestellte in die Gruppe III mit Vorrückungsmöglichkeit nach den Gruppen IV und V.
II.
In den Gehalt des Beamten kann der Ertrag der Kasualien eingerechnet werden. Das gleiche gilt von dem Unterrichtshonorar an Volks-, Fortbildungs- und Mittelschulen, Schächtgebühren und ähnlichen Nebeneinkünften, sowie von der Dienstwohnung in dem festgesetzten Anschlag (§ 23 BO.), soferne dem Beamten nicht infolge Vereinbarung eine freie Wohnung zusteht.
Dem Rabbiner verbleiben die Kasualien als Entschädigung für den Dienstauswand, falls nicht der Dienstaufwand von der Gemeinde getragen wird oder eine Vereinbarung über die Ablösung der Kasualien getroffen ist. Die Kasualien werden von der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Rabbiner festgesetzt.
Das Honorar des Rabbiners für Unterricht an den Mittelschulen soll höchstens bis zu 8 Wochenstunden angerechnet werden.
III.
Die Sätze der unter Ziff. 1 aufgeführten Gruppen gelten als Mindestsätze. Die Überführung von einer Gruppe in die nächsthöhere erfolgt regelmäßig, sobald der Beamte die letzte Vorrük- kungsklasse einer Klasse erreicht hat.
In Zuschußbezirken rückt der Rabbiner erst nach 25 Dienstjahren in bayerischen Gemeinden von Gruppe X nach Gruppe XI vor.
In Zuschußgemeinden erfolgt die Vorrückung seminarisüsch gebildeter Lehrer mit Anstellungsprüfung nach Gruppe IX, sobald sie 25 Dienstjahre, vom Tage der Ablegung der Anstellungsprüfung an gerechnet, in bayerischen Gemeinden zurückgelegt haben.
Zuschußgemeinden steht das Recht der Abweichung von der Beamtenordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden nicht zu. Sie sind verpflichtet, vor Ausschreiben einer Stelle sich mit dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden zu benehmen. jy
1. Die Bezüge der nicht vollbeschäftigten Beamten können, sofern die Beamten eine sonstige Erwerbstätigkeit mittelbar oder unmittelbar ausüben, auf die Hälfte der vollen Bezüge herabgesetzt werden.
Bei nur gering belchäitiaten Beamten kann von der Einreil"— abgeieve-- -
2. Religionslehre,r ymo ms mmveia-a^Z. a~ ^cacy...., luenu wenigstens 28 Wochenstunden in amtlicher Eigenschaft tätig sind und hiervon mindestens 10 Stunden Religionsunterricht erteilen. Als Religionsunterricht gilt auch die amtliche religiöse Belehrung der schulentlassenen Jugend und der Erwachsenen.
Angerechnet werden für die Abhaltung des Sabbat- und Feiertagsgottesdienstes sieben Wochenstunden, des täglichen Wochentagsgottesdienstes fünf Wochenstunden, des Wochentagsgottesdienstes am Montag und Donnerstag zwei Wochenstunden, des gelegentlichen Wochentagsgottesdienstes eine Wochenstunde.