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Bayerische Israelitische Gemeindezeitung

Nr. 4

natsbezirke gegen die Feststellungsbescheide der Verbands- leitung über die Eigenleistung der Gemeinden und Rabbi- natsbezirke und die Zuschüsse des Verbandes:

4. Beschwerden gegen die Festsetzung der Verbandsumlagen durch die Organe des Verbandes;

5. Anträgen und Beschwerden auf Grund der Beamtenordnung des Verbandes:

6. Anträgen und Beschwerden nach Maßgabe der Bezirksge­meindeordnung des Verbandes sowie der Bestimmungen über die Gebietserweiterung und die Auflösung der Gemeinden;

7. Wahlstreitigkeiten in den Gemeinden und Bezirken;

8. Streitigkeiten zwischen der Gemeinde, dem Rabbiner, den Beamten und Angestellten der Gemeinde in gemeindlichen Angelegenheiten auf Anruf eines der Beteiligten;

9. Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Mitgliedern hinsichtlich des Vollzuges der Satzungen und deren Auslegung. Ausgenommen sind Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung von Umlagen und Gebühren;

10. nach Maßgabe der Gemeindesatzung Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und Gemeindemitgliedern oder früheren Ge­meindemitgliedern oder zwischen Gemeindemitgliedern unter­einander in gemeindlichen Angelegenheiten auf Anruf beider Teile;

11. sonstigen im Verbandsrecht festgesetzten Fällen.

Eingefügt wird:

7. Verbandsrecht

§ 29a: Die Organe des Verbandes, insbesondere auch die Schiedsgerichte und Ausschüsse haben bei ihren Beschlüssen und Entscheidungen das Verbandsrecht zugrundezulegen.

München, den 29. März 1927.

Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer

Bekanntmachung

Durch Verbandsbeschluß vom 14. März 1927 wurde die

Beamtenordnung

des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 22. Fe­bruar 1926 (vgl. Bayer. Israel. Gemeindezeitung 1926 S. 73 ff.) geändert wie folgt:

A. Verfassungsrechtliche Bestimmungen

Die Änderungen entsprechen den Änderungen in § 25 der Ver­fassung.

8. Beamtenordnung

In § 24 letzter Absatz wird die in Klammer stehende Verweisung (§ 3 Zifs. 7) abgeändert in (§ 3 Ziff. 5).

Als § 24a wird eingefügt:

Ein Beamter, der eine Mischehe eingeht oder seine Kinder vor Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbestimmungsalters aus der jüdischen RMgionsgemeinschaft austreten läßt, geht seiner Stellung und aller daraus heroorgehenden Ansprüche, insbesondere auf Gehalt, Alters- und Hinterbliebenenversorgung verlustig.

Aus Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen sind die Voraussetzungen für den Verlust des Amtes und der Rechte des Beamten durch disziplinargerichtliches Erkenntnis festzustellen.

München, den 29. März 1927.

Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer

Bekanntmachung

Durch Verbandsbeschluß vom 14. März 1927 hat die

Besoldungsoerordnung

des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 22. Fe­bruar 1926 (vgl. Bayer. Israel. Gemeindezeitung 1926 S. 76 ff.) Änderungen erfahren.

Die Leitsätze für die Gewährung von Zuschüssen durch den Ver­band an die Gemeinden zur Besoldung von Beamten (Mitteilun­gen" Nr. 7 vom 15. Juli 1922), ferner die Beschlüsse des Rats und des Ständigen Ausschusses der Tagung vom 25. Februar 1923 (Mitteilungen" Nr. 8 vom 1. August 1923) und die hierzu getrof­fenen Vollzugsvorschriften wurden, soweit aufrechterhalten, in die Besoldungsvrdnung eingefügt.

Wir geben nachstehend die Besoldungsordnung in ihrer neuen Fassung bekannt. j

Die Beamten der dem Verband Bayerischer Israelitischer Ge­meinden angeschlossenen Gemeinden sind nach Maßgabe, des baye­rischen Veamtenbesoldungsgesetzes wie folgt einzureihen:

1. Rabbiner in die Gruppe X mit Vorrückungsmöglichkeit nach XI.

2. Kantoren mit seminaristischer und künstlerischer Vorbildung in die Gruppe VIII mit Vorrückungsmöglichkeit nach den Gruppen IX und X. Künstlerisch vorgebildete Kantoren ohne seminaristische Vorbildung können bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen den Kantoren mit seminaristischer Vorbil­dung gleichgestellt werden.

3. Lehrer:

a) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung und An­stellungsprüfung in die Gruppe VII mit Vorrückungsmög­lichkeit nach den Gruppen VIII und IX, d) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung ohne, An­stellungsprüfung in die Gruppe VI mit Vorrückungsmög­lichkeit nach den Gruppen VII und VIII, c) Religionslehrer ohne seminaristische Vorbildung in die Gruppe V mit Vorrückungsmöglichkeit nach Gruppe VI.

3. Sonstige Kultusbeamte:

a) Schächtbeamte in die Gruppe V mit Vorrückungsmöglich­keit nach Gruppe VI,

b) Kultusbeamte und ähnliche Angestellte in die Gruppe III mit Vorrückungsmöglichkeit nach den Gruppen IV und V.

II.

In den Gehalt des Beamten kann der Ertrag der Kasualien eingerechnet werden. Das gleiche gilt von dem Unterrichtshonorar an Volks-, Fortbildungs- und Mittelschulen, Schächtgebühren und ähnlichen Nebeneinkünften, sowie von der Dienstwohnung in dem festgesetzten Anschlag (§ 23 BO.), soferne dem Beamten nicht in­folge Vereinbarung eine freie Wohnung zusteht.

Dem Rabbiner verbleiben die Kasualien als Entschädigung für den Dienstauswand, falls nicht der Dienstaufwand von der Ge­meinde getragen wird oder eine Vereinbarung über die Ablösung der Kasualien getroffen ist. Die Kasualien werden von der Ge­meinde im Einvernehmen mit dem Rabbiner festgesetzt.

Das Honorar des Rabbiners für Unterricht an den Mittel­schulen soll höchstens bis zu 8 Wochenstunden angerechnet werden.

III.

Die Sätze der unter Ziff. 1 aufgeführten Gruppen gelten als Mindestsätze. Die Überführung von einer Gruppe in die nächst­höhere erfolgt regelmäßig, sobald der Beamte die letzte Vorrük- kungsklasse einer Klasse erreicht hat.

In Zuschußbezirken rückt der Rabbiner erst nach 25 Dienstjahren in bayerischen Gemeinden von Gruppe X nach Gruppe XI vor.

In Zuschußgemeinden erfolgt die Vorrückung seminarisüsch ge­bildeter Lehrer mit Anstellungsprüfung nach Gruppe IX, sobald sie 25 Dienstjahre, vom Tage der Ablegung der Anstellungs­prüfung an gerechnet, in bayerischen Gemeinden zurückgelegt haben.

Zuschußgemeinden steht das Recht der Abweichung von der Beamtenordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemein­den nicht zu. Sie sind verpflichtet, vor Ausschreiben einer Stelle sich mit dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden zu be­nehmen. jy

1. Die Bezüge der nicht vollbeschäftigten Beamten können, sofern die Beamten eine sonstige Erwerbstätigkeit mittelbar oder unmittel­bar ausüben, auf die Hälfte der vollen Bezüge herabgesetzt werden.

Bei nur gering belchäitiaten Beamten kann von der Einreil" abgeieve-- -

2. Religionslehre,r ymo ms mmveia-a^Z. a~ ^cacy...., luenu wenigstens 28 Wochenstunden in amtlicher Eigenschaft tätig sind und hiervon mindestens 10 Stunden Religionsunterricht erteilen. Als Religionsunterricht gilt auch die amtliche religiöse Belehrung der schulentlassenen Jugend und der Erwachsenen.

Angerechnet werden für die Abhaltung des Sabbat- und Feier­tagsgottesdienstes sieben Wochenstunden, des täglichen Wochentags­gottesdienstes fünf Wochenstunden, des Wochentagsgottesdienstes am Montag und Donnerstag zwei Wochenstunden, des gelegent­lichen Wochentagsgottesdienstes eine Wochenstunde.