Nr. 2
Bayerische Israelitische Gemeindezeitung
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AMTLICHER ANZEIGER
Nummer 2 Beilage der Bayrischen Israelitischen Semeindezeitung l. §edruar 1928
Bekanntmachungen des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden
Bekanntmachung über den Vollzug des religionsgesellschaftlichen Sleuergesehes
Nachstehend geben wir die in Nummer 28/1927 des Gesetz- und Verordnungsblattes veröffentlichte Bekanntmachung der Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen über den Vollzug des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes im Wortlaut bekannt.
München, den 18. Januar 1928.
Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden
Dr. Neumeyer.
(Nr. II 48399.)
Bekanntmachung über den Vollzug des religionsgesellschaftlichen Steuergesehes
vom 1. August 1923 und 27. Iuni 1927 (GVBl. 1923. Seite 351. 1927. Seite 223).
Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen
1. Zu Artikel 7 und 11 des Gesetzes.
Nach Artikel 7 Absatz I des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes sind ortsumlagenpflichtig wie bisher grundsätzlich nur Religionsgenossen, jedoch auch alle Religionsgenossen, soweit sie innerhalb des zum religionsgemeindlichen Steuerverbande gehörigen Gebietes (Teilgebietes) einer bürgerlichen Gemeinde oder abgesonderten Markung eine der in Artikel 5 I bezeichneten Steuern (Reichseinkommen-, Körperschafts- und Vermögenssteuer sowie Ertragssteuern des Landes) zu entrichten haben.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, weil zum Beispiel ein Gewerbetreibender zwar in Bayern eine Betriebsstätte besitzt, jedoch außerhalb Bayerns zur Einkommen- und Körperschaftssteuer oder zur Vermögenssteuer veranlagt wurde und infolgedessen auch außerhalb Bayerns diese Steuer bezahlte, so war es nach bisherigem Rechte unmöglich, einen solchen Steuerpflichtigen zu entsprechenden Umlagen aus diesen Steuern für die Religionsgemeinde heranzuziehen.
Durch Absatz II des Artikel 7 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1927 wurde hier rückwirkend auf 1. April 1926 Abhilfe geschaffen. Die Religionsgemeinden sind nunmehr berechtigt, nicht verpflichtet, auch von solchen Religionsgenossen, die außerhalb Bayerns zur Einkommensteuer, Körperschaftssteuer oder Vermögenssteuer veranlagt sind, innerhalb des religionsgemeindlichen Steuerverbandes jedoch einen Wohnsitz, Grundbesitz oder eine Betriebsstätte haben, Umlagen nach Maßgabe der Steuerbeträge zu erheben, die aus jenen Steuern auf die zum religionsgemeindlichen Steuerverbande gehörige bürgerliche Gemeinde oder abgesonderte Markung entfallen.
Die Anforderung und Einhebung der Umlagen bleibt in diesen besonderen Fällen den Religionsgemeinden selbst überlassen. Eine Übertragung dieser Aufgabe an die Finanzämter kommt nicht in Frage. Die zur Berechnung der Umlagen erforderlichen Unterlagen haben sich die Religionsgemeinden selbst zu beschaffen, sei es durch Erholung der notwendigen Auskünfte von dem Umlagenpflichtigen selbst (Artikel 6), oder durch Anfrage bei der Gemeindebehörde (Artikel 7, Absatz II, Seite 2), oder bei dem Finanzamte, das den Umlagenpflichtigen zur Einkommen-, Körperschafts- oder Vermögenssteuer veranlagt hat. Für die Berechnung dieser Umlagen selbst sind folgende Grundsätze maßgebend:
a) Einkommen- und Körperschaftssteuer.
Die Umlage ist stets aus der Steuer zu berechnen, die für den Steuerabschnitt, für den die Umlage erhoben werden soll, geschuldet ist. Welcher Teil der Steuer auf den in Bayern gelegenen Wohnsitz, Grundbesitz oder die Betriebsstätte des Pflichtigen trifft, ist nach Maßgabe des letzten finanzamtlichen Verteilungsplanes, der auch von der Gemeinde erholt werden kann, zu berechnen.
d) Vermögenssteuer.
Hier findet eine Zerlegung der Steuer auf einzelne Gemeinden und Länder von Reichs wegen nicht statt. Es erübrigt nichts anderes, als den Wert des in der Gemeinde gelegenen Vermögens (Grundstücke, Betriebsvermögen und so weiter) zu schätzen und nach dem Verhältnisse dieses in der Gemeinde gelegenen Vermögens zum gesamten Vermögen den auf die Gemeinde treffenden Teil der Vermögenssteuer zu berechnen. Soweit eine Zerlegung der Einheitswerte nach Maßgabe der Zerlegungsordnung 1925/26 vom 17. Januar 1927 (RGBl. I, Seite 43) stattgefunden hat, ist diese maßgebend. Verweigert der Umlagenpflichtige die erforderlichen Auskünfte, so kann die Religionsgemeinde die notwendigen Unterlagen von dem Finanzamt erholen, das den Umlagepflichtigen zur Vermögenssteuer veranlagt hat.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf Bauumlagen (Artikel 8 des Gesetzes) und Landesumlagen (Artikel 11 des Gesetzes) entsprechende Anwendung.
2. Zu Artikel 18a des Gesetzes.
Die vorgeschriebene Anzeige der Religionsgesellschasten und der Landesverbände von Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes über das Abrechnungsergebnis ihres Umlagenertrages ist bis 1. November jeden Jahres unmittelbar an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu erstatten.
München, den 2. Dezember 1927. gez.: Goldenberger gez.: Dr. Schmelzte
Bekanntmachung über die Vorschußzahlung auf die Besoldungsneuregelung
Mit Entschließung vom 15. Dezember 1927 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 289) hat das Staatsministerium der Finanzen die Zahlstellen ermächtigt und beauftragt, an die Beamten, Ruhegehaltsempfänger und BeamtenhiNterbliebenen
a) soweit diese einen Vorschuß schon in den Monaten Oktober mit Dezember 1927 empfangen haben, einen weiteren Vorschuß auf die Neuregelung der Besoldung, und zwar im doppelten Betrage des für den Monat Dezember 1927 zustehenden Vorschusses;
d) soweit diese bisher einen Vorschuß nur für den Monat November und Dezember oder nur für den Monat Dezember 1927 erhalten haben, einen weiteren Vorschuß in Höhe des einfachen Vorschußbetrages für Dezember 1927 noch vor dem 2 4. Dezember 1927 auszuzahlen oder zu überweisen.
Von der Gewährung des einmaligen Vorschusses wurden ausgeschlossen:
a) Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte, deren Anspruch auf Besoldung oder Versorgung mit dem Ablaufe des Monats Dezember 1927 endigt oder schon früher geendigt hatte;
d) Beamte, die im Monat Dezember 1927 ihres Dienstes vorläufig enthoben find;
e) Versorgungberechtigte, deren Versorgungsbezügen ein höherer Jahresgrundgehalt samt Zuschlag als RM. 12 000.— zugrunde liegt;
Dabei wurde bestimmt, daß durch den Vorschuß nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen der Vorschuß für den Monat Januar 1928 abgegolten ist. Für Januar war daher kein Vorschuß auszuzahlen.
Mit Bekanntmachung vom 21. Januar 1928 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 18) hat das Staatsministerium der Finanzen weiter angeordnet, daß com 1. Februar 1928 ab die Vorschüsse aus die Besoldungsneuregelung nach der Bekanntmachung vom 26. September 1927 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 221) mit dem Abmaße wieder weiterzuzahlen sind, daß Versorgungsberechtigte (Beamte und Beamtenhinterbliebene), deren Versorgungsbezügen ein höherer