Nr. 13

Bayerische Israelitische Gemeindezeitung

223

82

Der Antrag einer Gemeinde auf Übernahme der Beamtenversor­gung ist unter Vorlage des Gemeindebeschlusses schriftlich einzu- reichen. Die Übernahme der Versorgung Nichtreichsdeutscher Beam­ten kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Ver­band. Als wichtiger Grund gilt, wenn ein Beamter im Zeitpunkt der Anmeldung das 43. Lebensjahr vollendet hat.

Die Versorgungspflicht beginnt mit dem auf den Einlauf des An­trags folgenden Tag. Bei Anmeldung reichsdeutscher Beamten er­folgt die Übernahme der Versorgung durch Erklärung des Ver­bandes.

83

Zugleich mit dem Antrag auf Übernahme der Veamtenversorgung hat die Gemeinde ihre sämtlichen Nichtreichsdeutschen Beamten, denen ein Versorgungsanspruch zusteht, mit ihren vollen Gehalts­bezügen unter Angabe der für die Dienststelle festgelegten Gehalts­gruppe. der Eingruppierung des Beamten und seines Besoldungs­dienstalters anzumelden. Eine Anmeldung hat ferner bei jeder Än­derung der Personen und Gehaltsbezüge der Beamten innerhalb eines Monats noch der Beschlußfassung zu erfolgen.

Dasselbe gilt, wenn der Verband die Versorgung reichsdeutscher Beamten übernimmt für diese.

84

Rechte und Pflichten gegenüber dem Verbände aus der Übernahme der Versorgung treffen nur die Gemeinde, nicht die Beamten und ihre Hinterbliebenen.

85

Der Verband leistet im Falle der Übernahme der Versorgung an die Gemeinden neun Zehntel:

1. des Ruhegehaltes in den Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand auf Grund Gesetzes oder Vertrages oder im Ein­verständnis mit dem Verband erfolgt ist,

2. des Sterbegehalts und Sterbegeldes,

3. der Witwen- und Waifengelder.

Übersteigen die Bezüge des Beamten die in der Besoldungsord­nung des Verbandes festgelegten Mindestsätze, so sind sie für die Versorgungsleistung des Verbandes nur insoweit maßgebend, als sie dem Beamten bei dessen Anmeldung vertragsmäßig zustanden oder ihm im Wege regelmäßiger Vorrückung gewährt wurden. Außerordentliche Erhöhungen des oersorgungsfähigen Einkommens werden bei der Versorgungsleistung des Verbandes nur dann be­rücksichtigt, wenn sie alsbald nach der Bewilligung dem Verbände angezeigt wurden und der Verband nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige Widerspruch erhoben hat. Die im letzten Jahre vor Eintritt des Versorgungssalles bewilligten außerordentlichen Gehaltserhöhungen sind in jedem Falle für die Versorgungsleistung des Verbandes unwirksam, soferne dieser sie nicht ausdrücklich auch für diesen Fall anerkennt.

Der Verband kann die Anerkennung einer außerordentlichen Er­höhung von besonderen Beitragsleistungen oder Nachzahlungen ab­hängig machen.

86

Der Verband zahlt die von ihm zu leistenden Versorgungsbeträge jeweils bei Monatsbeginn an den Versorgungsberechtigten aus. Cr teilt gleichzeitig der Gemeinde mit, welcher Betrag von ihr an den Versörgungsberechtigten abzuführen ist. Die Gemeinde ist verpflich­tet, den auf sie treffenden Versorgungsbetrag gleichfalls monatlich im voraus an den Berechtigten zu vergüten.

8 7

Der Verband ersetzt den Gemeinden die Leistungen aus Anlaß von Unfällen, welche versorgungsberechtigte Beamte in Ausübung des Dienstes erlitten haben, soweit sich diese Leistungen innerhalb der Normen für Staatsbeamte halten (Art. 89 des Bayer. Beamten­gesetzes). Nicht ersatzfähig sind solche Leistungen, für welche die Ge­meinde Deckung von dritter Seite beanspruchen kann.

8 8

Für die Versorgungsberechtigung und die Höhe der Versorgungs­ansprüche ist 8 24 der Beamtenordnung des Verbandes im Zusam­menhalt mit Art. 38 bis 101 des Bayerischen Beamtengesetzes ent­sprechend anzuwenden.

8 9

Stirbt ein der Versorgung unterliegender Beamter ohne Hinter- lassimg eines Versorgungsberechtigten und gewährt die Gemeinde einen Unterhaltsbeitrag

a) entweder den Eltern, deren einziger Ernährer der Verstorbene gewesen ist, oder

d) einer bedürftigen Verwandten, die ihm bis zu seinem Tode drei Jahre ununterbrochen das Hauswesen geführt hat, so kann der Verband den Ersatz von neun Zehntel dieses Unterhalts­beitrages übernehmen, jedoch höchstens bis zur Höhe von neun Zehntel des halben Witwengeldes.

810

Der Verband kann die Kosten eines Heilverfahrens, das zur Ab­wendung oder Beseitigung drohender oder bereits eingetretener Dienstunfähigkeit eines Beamten eingeleitet werden soll, nach Ein­vernahme der Gemeinde ganz oder teilweise übernehmen. Voraus­setzung ist, daß die Gemeinde vor Einleitung des Heilverfahrens einen hierauf gerichteten Antrag unter Vorlage eines amtsärzt­lichen Zeugnisses beim Verband eingereicht hat.

811

Die Gemeinden zahlen für die Übernahme der Beamtenversorgung an den Verband einen jährlichen Beitrag in Höhe der Umlage, die der Bayerische Versorgungsverband (Versicherungskammer, Abtei­lung für Gemeindeversicherung) jeweils von den bei ihm versicherten israelitischen Kultusgemeinden erhebt. Der Verband fordert die Beiträge von den Gemeinden alljährlich nach Festsetzung des Um­lagensatzes des Bayerischen Versorgungsverbandes ein. In Anrech­nung hierauf erhebt der Verband von den Gemeinden monatlich ein Zwölftel der Jahresbeiträge, die sich auf Grund des zuletzt festge­setzten Umlagensatzes des Bayerischen Versorgungsverbandes be­rechnen.

8 12

Soll einem zur Versorgung angemeldeten Beamten im Versor- oungsfalle eine Dienstzeit angerechnet werden, für die aus seinem Diensteinkommen Beiträge an den Verband nicht entrichtet wurden, so hat die Geemeinde hierfür eine Nachzahlung an den Verband zu leisten, jedoch nur für die Dienstzeit, die nicht bei einer Verbands­gemeinde zugebracht wurde. Übernimmt der Verband die Versorgung eines Beamten, der im Zeitpunkt der Anmeldung das 45. Lebens­jahr bereits vollendet hat, so kann er für diesen Beamten eine Nach­zahlung für die Zeit seit Beginn seines 46. Lebensjahres verlangen, ohne daß hierdurch eine Verlängerung der oersorgungsfähigen Dienstzeit eintritt. Für die Berechnung der Nachzahlungen ist der zur Zeit der Anmeldung geltende Einkommensbetrag und Beitrags­satz maßgebend.

8 13

Der Verband kann die Beiträge, die nicht binnen eines Monats nach Aufforderung entrichtet werden, durch Postnachnahme erheben.

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