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Bayerische Israelitische Gemeindezeitung
Nr. 13
Wird die Postnachnahme von der Gemeinde nicht eingelöst und werden die geschuldeten Beiträge trotz wiederholter Mahnung durch eingeschriebenen Brief nicht geleistet, so kann der Verband die Gemeinde ihres Anspruchs auf die Beamtenversorgung für verlustig erklären. In diesem Falle erstattet der Verband der Gemeinde die von ihr geleisteten Beiträge abzüglich der Versorgungsleistungen des Verbandes für die Gemeinde und eines Verwaltungskostenbeitrags von 10 Prozent. Die Beiträge können in Jahresraten entsprechend den Veitragsleistungen der Gemeinde zurückerstattet werden.
8 14
Aus Tatsachen, welche dem Verband nicht oder unzutreffend oder nicht rechtzeitig angegeben werden, kann die Gemeinde Rechte nicht herleiten.
8 15
Für die Zwecke der Beamtenversorgung errichtet der Verband einen Versorgungssonds, der vom übrigen Verbandsvermögen gesondert zu verwalten ist. Dem Versorgungsfonds.werden die Beiträge der Gemeinden zugeführt. Er soll durch Überweisungen aus Haushaltmitteln verstärkt werden. Der „Versorgungsfonds" darf nur für die Zwecke der Veamtenversorgung und für die hierher treffenden Kosten der Verwaltung verwendet werden. Soweit Mittel des Fonds nicht alsbald benötigt werden, sind sie mündelsicher anzulegen. Unabhängig von der Höhe des Fonds haftet der Verband für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Übernahme der Be- amtenversorgung den Gemeinden unbeschränkt.
816
Gemeinden, welche die Beamtenversorgung dem Verbände übertragen haben, können diese Übertragung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbände widerrufen, soferne sie gleichzeitig eine ausreichende anderweitige Versorgung der beim Verband zur Versorgung angemeldeten Beamten Nachweisen.
Die Versorgungspflicht des Verbandes und die Pflicht der Gemeinde zur Beitragsleistung enden in diesem Falle mit Schluß des Kalenderjahres, wenn der Widerruf spätestens drei Monate vor Jahresschluß beim Verband eingeht, andernfalls mit Schluß des folgenden Kalenderjahres.
81 ?
Die Gemeinde ist im Falle der Beendigung der Versorgungspflicht gemäß 8 16 gehalten, dem Verband den Betrag zu ersetzen, um den die Versorgungsleistungen des Verbandes für die Gemeinde die von ihr an den Verband abgeführten Beiträge abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von 5 Prozent übersteigen. Ein Anspruch der Gemeinden aus Rückzahlung von Versorgungsbeiträgen gegenüber dem Verband besteht nicht; jedoch steht es dem Verband frei, nach billigem Ermessen eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen eintreten zu lassen. Im Höchstfälle kann ein Ersatz von 90 Prozent der eingezahlten Beiträge ohne Verrechnung von Zinsen nach Abzug der für die Gemeinde geleisteten Versorgungsbezüge durch den Verband bewilligt werden.
8 18
Gegen die Verfügungen des Verbandes in Angelegenheiten der Alters- und Hinterbliebenenversorgung steht den beteiligten Gemeinden binnen zwei Wochen nach der Eröffnung Beschwerde an dje Schiedsgerichte des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden zu. Das gleiche gilt im Falle eines Widerrufs nach 8 16, wenn Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob die von der Gemeinde nachgewiesene anderweitige Versorgung der Beamten als ausreichend zu erachten ist.
8 19
Diese Satzungen können durch Verbandsbeschluß geändert werden, ohne daß es hierzu der Zustimmung der Gemeinden bedarf. Für Gemeinden, die innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung einer Satzungsänderung die Übertragung der Versorgung an den Verband widerrufen, bleiben die Änderungen unwirksam, soferne durch die Änderungen eine Verkürzung der Versorgungsansprüche der Gemeinden eintreten würde. In diesem Falle steht solchen Gemeinden ein Anspruch auf Rückzahlung von 90 Prozent der bei dem Verband eingezahlten Versorgungsbeiträge abzüglich der vom Verband geleisteten Versorgungsbezüge zu.
8 20
Soweit der Verband die Versorgung eines von einem Rabbinats- bezirk bestellten Bezirksrabbiners oder sonstigen Bezirksbeamten übernimmt, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend. Dem Verband gegenüber haften gesamtverbindlich der Rabbinats- bezirk und die im Rabbinatsbezirk vereinigten Gemeinden für die Leistung der Versorgungsbeträge. Die Gemeinde des Rabbinats- sitzes gilt als die Vertreterin des Rabbinatsbezirks gegenüber dem Verband.
Übergangsbestimmungen
8 21
Von Nachzahlungen im Sinne des 8 12 sind für die Zeit vor dem 1. Januar 1929 diejenigen Gemeinden befreit, die bis zum 31. Dezember 1928 die Versorgung ihrer Nichtreichsdeutschen Beamten dem Verband übertragen. Übernimmt der Verband die Versorgung reichsdeutscher Beamten, so kann er in besonderen Fällen bei späterer Anmeldung auf die Nachzahlung verzichten.
8 22
Gemeinden, die einen nichtreichsdeutfchen Beamten zur Versorgung an den Verband anmelden, sind, solange sie für die Dienststelle noch Umlagen an den Bayerischen Versorgungsverband zu entrichten haben, von der Beitragsleistung befreit. Erfolgt die Anmeldung nach dem 31. Dezember 1928, so kann der Verband auch für diesen Fall eine Beitragsleistung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Gemeinde verlangen.
München, den 1. Juli 1928.
Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer
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