Nr. 13
Bayerische Israelitische Gemeindezeitung
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Bekanntmachung
betr. die Ergänzung der Gehalts- und Versorgungsbezüge der Volksschullehrer durch den Verband.
Rat und Tagung des Verbandes haben am 18. Juni 1928 wie folgt beschlossen: ^
1. Der Verband ergänzt die Gehälter, ferner die Versorgungsund Hinterbliebenenbezüge der im bayerischen Volksschuldienst angestellten jüdischen Volksschullehrer auf die Bezüge der Religionslehrer nach Maßgabe der Besoldungsordnung des Verbandes.
2. Bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters wird die Dienstzeit des Volksschullehrers als Religionslehrer oder als Lehrer an privaten Bildungsanstalten angerechnet. Von einer außerhalb Bayerns jedoch im Reiche verbrachten Dienstzeit wird die Hälfte angerechnet.
3. Die Volksschullehrer sind vorbehaltlich der allgemeinen Verwaltungsoorschristen verpflichtet, auf Verlangen der Kultusgemeinde ihres Dienstsitzes oder des Verbandes sich für den Dienst als Kantor oder Schächtbeamter in der Gemeinde oder einer benachbarten Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
4. Volksschullehrer, die das Kantorat übernehmen, haben Anspruch auf eine Vergütung von jährlich 600 RM. gegenüber der Kultusgemeinde. Die Vergütung'für den Schächtdienst bleibt besonderer Vereinbarung Vorbehalten. Findet eine Einigung über die Vergütung nicht statt, so entscheidet der Präsident des Verbandes.
5. Volksschullehrer, die den Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht Nachkommen, haben keinen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen des Verbandes.
II.
Die Ergänzungsleistungen des Verbandes nach I werden mit Rückwirkung vom 1. April 1928 gewährt.
Der Verband regt an und erwartet, daß Gemeinden mit Volksschulen, für deren Lehrer Zuschußleistungen des Verbandes ab 1. April 1928 erfolgen, Zuschüsse nach den gleichen Grundsätzen für das erste Quartal 1928 leisten und diese auf ihren Etat übernehmen.
München, den 1. Juli 1928.
Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer.
Bekanntmachung betr. Landeswohlfahrtsfonds
Rat und Tagung des Verbandes haben am 18. Juni 1928 nachstehende Satzung für den durch Verbandsbeschluß vom 13./14. März 1927 errichteten Landeswohlfahrtsfonds beschlossen:
Satzung des L an d e s w o h lf ah r t s f o n d s des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden
1. Der Landeswohlsahrtsfonds ist ein vom Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden aus dem übrigen Verbandsvermögen ausgeschiedenes, durch den Rat des Verbandes verwaltetes Sondervermögen.
2. Der Landeswohlfahrtsfonds dient folgenden Zwecken:
a) Aus den Erträgnissen des Landeswohlfahrtsfonds sollen für jüdische Wohlfahrts- und Bildungszwecke, die aus den ordentlichen Etatmitteln des Verbandes nicht oder nicht ausreichend unterstützt werden können, Zuschüsse gewährt wer-
b) Aus dem Kapital des Landeswohlfahrtsfonds können Darlehen an Gemeinden und Anstalten des Landes gewährt werden, foferne deren Rückzahlung gesichert ist. Der Gesamtbetrag dieser Darlehen soll höchstens die Hälfte des jeweiligen Fondsvermögens erreichen. Mittel des Landeswohlfahrtsfonds können auch zum Bau oder zur Ausgestaltung der vom Verband selbst geschaffenen oder übernommenen Wohlfahrtsanstalten Verwendung finden.
c) Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können Mittel des Landeswohlfahrtsfonds zur Deckung von sonstigen Ver- bandsausgaben, die im ordentlichen Haushalt vorgesehen
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Dem vorehelichen Publikum Münchens diene hiermit zur gefälligen Kenntnisnahme, daß ich in München, Brunnstraße 12 (Eingang Kreuzstraße), eine Filiale für
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eröffnet habe.
Das Geschäft führt Frau Selma Frankenburger, die vertraglich verpflichtet ist, ausschließlich mein Fabrikat, welches unter Aufsicht Seiner Ehrw. des Herrn Distriktsrabbiners Dr. <3. Neuwirth in Zchenhausen steht, zu verkaufen. Sämtliche Ware ist plombiert und mit den jüdischen Anfangsbuchstaben a\s des Namens des Gemeinde-SchochetsZchenhausen versehen, wodurch eine Verwechslung ganz ausgeschlossen ist.
llm regen Zuspruch bittet
Eduard Liebermann,
Wurstwarenfabrik