Nr. 13

Bayerische Israelitische Gemeindezeitung

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Bekanntmachung

betr. die Ergänzung der Gehalts- und Versorgungsbezüge der Volksschullehrer durch den Verband.

Rat und Tagung des Verbandes haben am 18. Juni 1928 wie folgt beschlossen: ^

1. Der Verband ergänzt die Gehälter, ferner die Versorgungs­und Hinterbliebenenbezüge der im bayerischen Volksschuldienst angestellten jüdischen Volksschullehrer auf die Bezüge der Religions­lehrer nach Maßgabe der Besoldungsordnung des Verbandes.

2. Bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters wird die Dienstzeit des Volksschullehrers als Religionslehrer oder als Lehrer an pri­vaten Bildungsanstalten angerechnet. Von einer außerhalb Bayerns jedoch im Reiche verbrachten Dienstzeit wird die Hälfte angerechnet.

3. Die Volksschullehrer sind vorbehaltlich der allgemeinen Ver­waltungsoorschristen verpflichtet, auf Verlangen der Kultusgemeinde ihres Dienstsitzes oder des Verbandes sich für den Dienst als Kantor oder Schächtbeamter in der Gemeinde oder einer benachbarten Ge­meinde zur Verfügung zu stellen.

4. Volksschullehrer, die das Kantorat übernehmen, haben Anspruch auf eine Vergütung von jährlich 600 RM. gegenüber der Kultus­gemeinde. Die Vergütung'für den Schächtdienst bleibt besonderer Vereinbarung Vorbehalten. Findet eine Einigung über die Ver­gütung nicht statt, so entscheidet der Präsident des Verbandes.

5. Volksschullehrer, die den Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht Nach­kommen, haben keinen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen des Verbandes.

II.

Die Ergänzungsleistungen des Verbandes nach I werden mit Rückwirkung vom 1. April 1928 gewährt.

Der Verband regt an und erwartet, daß Gemeinden mit Volks­schulen, für deren Lehrer Zuschußleistungen des Verbandes ab 1. April 1928 erfolgen, Zuschüsse nach den gleichen Grundsätzen für das erste Quartal 1928 leisten und diese auf ihren Etat übernehmen.

München, den 1. Juli 1928.

Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer.

Bekanntmachung betr. Landeswohlfahrtsfonds

Rat und Tagung des Verbandes haben am 18. Juni 1928 nach­stehende Satzung für den durch Verbandsbeschluß vom 13./14. März 1927 errichteten Landeswohlfahrtsfonds beschlossen:

Satzung des L an d e s w o h lf ah r t s f o n d s des Ver­bandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden

1. Der Landeswohlsahrtsfonds ist ein vom Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden aus dem übrigen Verbandsvermögen ausgeschiedenes, durch den Rat des Verbandes verwaltetes Sondervermögen.

2. Der Landeswohlfahrtsfonds dient folgenden Zwecken:

a) Aus den Erträgnissen des Landeswohlfahrtsfonds sollen für jüdische Wohlfahrts- und Bildungszwecke, die aus den ordentlichen Etatmitteln des Verbandes nicht oder nicht aus­reichend unterstützt werden können, Zuschüsse gewährt wer-

b) Aus dem Kapital des Landeswohlfahrtsfonds können Dar­lehen an Gemeinden und Anstalten des Landes gewährt werden, foferne deren Rückzahlung gesichert ist. Der Ge­samtbetrag dieser Darlehen soll höchstens die Hälfte des je­weiligen Fondsvermögens erreichen. Mittel des Landes­wohlfahrtsfonds können auch zum Bau oder zur Ausgestal­tung der vom Verband selbst geschaffenen oder übernom­menen Wohlfahrtsanstalten Verwendung finden.

c) Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können Mittel des Landeswohlfahrtsfonds zur Deckung von sonstigen Ver- bandsausgaben, die im ordentlichen Haushalt vorgesehen

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Das Geschäft führt Frau Selma Frankenburger, die ver­traglich verpflichtet ist, ausschließlich mein Fabrikat, welches unter Aufsicht Seiner Ehrw. des Herrn Distriktsrabbiners Dr. <3. Neuwirth in Zchenhausen steht, zu verkaufen. Sämt­liche Ware ist plombiert und mit den jüdischen Anfangsbuch­staben a\s des Namens des Gemeinde-SchochetsZchenhausen versehen, wodurch eine Verwechslung ganz ausgeschlossen ist.

llm regen Zuspruch bittet

Eduard Liebermann,

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