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Eine Worterklärung.

sich nämlich um die Frage, ob Tausch hei Quantitäten ( צבורין ) oder Stücken desselben genns angenommen wird oder nicht. Vgl. J. Kidduscliin 1,6, wo als Erklärung der Fall angeführt ist, dass Erben hei der Theilung der Erbschaft gleiche Stücke eines genns erhalten ( 1 (גדיים כנגד גדיים )-

Diese Frage wird von R. Jochanan bejaht, von R. Eie- asar verneint 2 ) (s. R. David Fraenkel im Commentar ש״ק zu

*) Die Römer charaktcrisiren gleichfalls die Theilung als emtio 1 ־ esp pcrmutatio, vgl. Eck in d. Krit. Viertel] ahrsch. B. 19, S. 223ff., desselben doppelseitige Klagen S. 95, Anm. 330; Göppert, Beiträge zur Lehre v. Miteigenthum S. 52. Dieser triftige Einwand widerlegt in. E. die Theorie Windscheids 11 . Steinlechners. Ich bemerke dies, weil, wie an einem anderen Orte ausführlich gezeigt werden soll, die Darstellung Leopold Auorbachs in seinem Werke ״ das jüdische Obligationenrecht über Miteigenthum S. 529 ff., wie nach römischem Recht unrichtig wiedergegebcu, so nach jüdischem ganz verfehlt ist. Er schreibt: ״ Im römischen Recht zeigt sich, wie schon gesagt, die crstere Auffassung beim Miteigenthum, so dass der Leser meint, es sei das die einzige Auffassung aller Juristen, während sie Windscheid n. nach ihm Steinlechner u. Ä. angehört, von denen ersterer in einer späteren Auflage die ursprüngliche Auffassung abändert, und selbst (Pandecten § 142) schreibt: ״ Wächter lehrt, bei der intellectueilen Theilung sei allerdings die Sache nicht getheilt, aber sie werde als ge- theilt gedacht (Pand.): jeder, auch der geringste physische Punkt der Sache. So auch Scheurl. Sachtheilung nimmt auch Göppert an. (Ende von Note 10), und in 10a heisst es: ״ Diese Auffassung (dass sich nämlich der Antheil aufs Recht beziehe), die übrigens auch mit der im Vorstehen ־ den bezeichneten verbunden wird (nämlich der Sachtheilung), ist immer noch die herrschende, und er führt als deren Vertreter an: Kierulff, Böcking, Arndts, Wächter, Unger, Eck, Zrodlowski, G. Riimelin, Randa, Scheurl Göppert ist nicht nochmals genannt Regelsberger. Alle diese Autoritäten sind weit entfernt, die Einzelpersonen als eine Gesammt- heit, als ein Ganzes anzusehen, und lehren doch Getheiltheit der Sache oder des Rechts, während nach Auerbach Sachtheilung nur angenommen werden kann, wo man Gesammteigenthum annimmt (sub 3, S. 530), was doch ganz falsch ist. Ebensowenig ist aber auch im jüd. Recht der Be- griff des Gesaminteigenthums, woraus ja Solidarität der einzelnen Theil- haber folgen würde, vorhanden. Ausführliches darüber an einem andern Orte. Auerbach bedarf durchaus der Nachprüfung, und man kanii nicht auf ihn sich berufen, wenn man die talmudische Jurisprudenz mit der römischen vergleichen will, wie das der berühmte Jurist Ihering thut in seiner. Abhandlung ״ Passive Wirkungen des Rechts (Jhrb. X, S. 539). Auerbach hat den Begriff ברירה , auf den er oft zu sprechen kommt, nicht erfasst. Wir werden s. G. w. denselben nochmals ausführlich behandeln und Manches, was über denselben in dieser MS. 1869 gesagt ist, er- gänzen.

2 ) Im römischen Recht werden gleichfalls Quantitäten vom Tausch ausgeschlossen, vgl. Keller, Pandekten, § 353. Savigny das Obligationen- recht I § 30 sagt: Bei diesen (Quantitäten) ist es sogar völlig gleichgültig, ob wir die intellectiiellen Theile auf die einzelnen Geldstücke, Weizenkörner