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Eine unbekannte jüdische Sekte.
direkt angegeben, höchstwahrscheinlich aber war dies der Fall; denn, wenn es auch nicht als Auszeichnung galt, ein Proselytennachkömmljng zu seirP), so gab es doch gewisse Schichten der jüdischen Bevölkerung, die noch viel tiefer im Ansehen standen als Proselyten?), und es lohnte sich für diese, im Besitze einer Legitimation zu sein, die ihnen ermöglichte, naehweisen zu können, daß sie nicht zu jenem »Auswur-f der Gemeinde« פסולי קהל gehörten. Jul. Africanus nach einer Mitteilung bei Eusebius, hist. eccl. 1, 7,5, be- hauptet sogar ausdrücklich, daß die Proselyten in den Geschleehtsregistern eingetragen waren. Ausführliches über diese Notiz des Africanus bef Rosenthal in der Monatsschrift XXX, 118 ff., vgl. auch weiter unten die zitierten Worte R. Judahs über »die vier Gemeinden«. Nicht unmöglich ist es, daß »das Buch der Erinnerung für die Gottesfürchtigen« auf das im Maleachi 111, 16 angespielt wird, nichts anders ist, als das Buch, in welches die Namen der Proselyten eingetragen wurden, denn »die Gottesfürchtigen« <poßoup.svo!. töv ftiäv oder oe(ioujisv 01 töv 8 ־ -sov ist die gangbare Bezeichnung für die PrQselyten in der hellenistischen Literatur?). Die Vorschrift in unserem Fragmente, daß es in jeder Niederlassung ein Regi- sterbuch 1 * * 4 ) für Priester, Leviten, Israeliten und Proselyten geben
1 ) Abgesehen dayom, daß Ehen zwischen Priestern und Proselyten verboten waren — Jeb. VI, 5; Josephus contra Äp. I, 7 —, konnten diese kein Amt bekleiden, M. Kidd. IV, 5 und Talmud daselbst.
a ) Vgl. ICidd. IV, 1 und Horajot Ende. Wie aus Ned. III, 11 hervorgeht, gehört ein Proselyt jedoch zum »Samen Abrahams«, wo» nach Schürer, Geschichte III, 187 zu berichtigen ist, D|ie von Schürer a. a• P• zitierte gegenteilige Ansicht entspricht nicht der gütige» Hajaqhab, wie jef. z. St. 64 a ausdrücklich bemerkt wird, daß Prose- lyten in ihren Gebeten »zum Gotte Abrahams, Isaaks und Jakobs« bgjfih dürfen.
?) Vgi. Schürer a. a. O. 174 und Isr. Levy in REJ. LI, 1 ff.
4 ) Vgl. Josephus a. a. O., der ausdrücklich darauf hinweist, daß man auch in der Diaspora auf die sorgfältige Aufbewahrung der Register bedacht war, was auch von der Baraifa Ket. 25a behauptet wird.