IV. Schlußwort über die TrarrergebrSnche. 332

eine Bemerkung hinzufügen als ferneren Beleg, wie vom Standpunkte des RabbintömnS selbst diese Trauergebräuche dem modificirenden und mildernden Einflüsse deö Lebens keineswegs entzogen wurden. Der Thalmud Khethuboth 8 !» erwähnt einer Verordnung der Rabbinen, den Leichentrunk betreffend, nach welcher im Hause des Trauernden ein förm­liches Trinkgelage statt finden und zehn Becher von Jedem geleert werden solllen. Eine fernere Zugabe von vier Bechern also im Ganzen vierzehn Becher als Toaste auf Rabbi Gamliel und Andere, machte das Gelage vollends zur Sau­ferei , und so ließ man eS denn wieder bei zehn bewenden. Alphafi und Ascher übergehen diese Stelle in ihren Compen- dien, Maimonideö aber kennt noch den Gebrauch C, 2 rr 15, 8). Die spätem Nabbinen ignoriren ihn ebenfalls aus leicht er­klärlichem Grunde. Das Leben, die bessere Sitte hatte diese Gelage aus dem Hause der Trauer verbannt trotz rabbinischer Autorität, (wWN heißt ausdrücklich in der citirten Stelle). sBeiläufig sei hier erwähnt» daß man später auf das andere Extrem verfiel, und alles Weintunke» im Trauer­hause für verboten hielt, obgleich dies nicht einmal nach Joreh deah 578, 8 streng untersagt ist). Und wir, wir sollten weniger befugt sein, Gebräuche, die für unsere Zeit alle Bedeutung verloren haben, die stören und gegen die bessere Sitte und gegen das Gefühl verstoßen, ebenfalls zu beseitigen? Wir hätten bloß ängstlich zu passen, was in den alten Codices ausgezeichnet ist, ohne unö um den In­halt weiter zu bekümmern? Dann wären wir nicht mehr Diener des lebendigen Gotteswortes, sondern Automaten einer trüben Vergangenheit.

B. Wechsler.

Außer denjenigen Herren Rabbinern, welche nun bereits öffentlich über den in Rede stehenden Gegenstand der Trauer- gebräuche sich ausgesprochen haben, namentlich den Herren v. Aub in Baireuth, v. Heß in St. Lengsfeld, Kvhn

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