Ä«S Lübeck.
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recht und die Schutzgenossenschaft betreffend, die Abänderung ein- zelner Bestimmungen der Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck, vom 5. April 1865, erforderlich ist, hat der Senat, auf den Antrag des Gemeindevorstandes, den in Nachgehung der Be- stimmnng im Art. 25 unter 5) jener Ordnung beschlossenen Ab- ünderungcn der letzteren, wie nachsteht, di« Bestätigung ertheilt.
I.
Die Bestimmung im zweiten Absätze des Art. 1. dahin lautend:
״Mitglied der Gemeinde ist jeder dem Lübeckischen Freistaate
augehörende Israelit,"
ist aufgehoben und treten an deren Stelle die folgenden Bestimmungen:
s.
Mitglied der Gemeinde ist jeder im Lübeckischen Freistaate an- sasstge, bisher schon dem Gemeindeverbande angehörige, sowie jeder künitig demselben nach Maßgabe dieser Ordnung beitretmde Israelit mit fein.t Frau und seinen minderjährigen Kindern, sofern diese dem Judeuthume «»gehören.
Die Gemeinde-Angehörigkeit ist unabhängig von der Staats- angehörigkeit.
b.
D!>- Mitgliedschaft in der Gemeinde wird erworben:
!) durch die Aufnahme in die Gemeinde abseiten des Gemeinde- Vorstandes (Art. 12 unter 5);
2) durch die Verheirathung einer der Gemeinde nicht angkhörigen Israelitin mit einem Gemeindemitgliede.
c.
Die Mitgliedschaft der Gemeinde geht verloren:
1) Durch Erklärung des Austritts aus der Gemeinde nach Er- füüung der vorschriftsmäßigen Bedingungen (Art. l d )
2) durch Verlegung des Domicils außerhalb des Lübeckischen Frei-- staates, wenn der Betreffende die Gemeindesteuer nicht ferner entrichtet;
3) durch Verheirathung einer der Gemeinde angehörenden Israelitin urit einem Manne, welcher nicht Mitglied der Gemeinde ist.
d.
Dw Erklärung dA AllstritH aus der Hrmejnde MMt durch