Ä«S Lübeck.

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recht und die Schutzgenossenschaft betreffend, die Abänderung ein- zelner Bestimmungen der Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck, vom 5. April 1865, erforderlich ist, hat der Senat, auf den Antrag des Gemeindevorstandes, den in Nachgehung der Be- stimmnng im Art. 25 unter 5) jener Ordnung beschlossenen Ab- ünderungcn der letzteren, wie nachsteht, di« Bestätigung ertheilt.

I.

Die Bestimmung im zweiten Absätze des Art. 1. dahin lautend:

״Mitglied der Gemeinde ist jeder dem Lübeckischen Freistaate

augehörende Israelit,"

ist aufgehoben und treten an deren Stelle die folgenden Bestimmungen:

s.

Mitglied der Gemeinde ist jeder im Lübeckischen Freistaate an- sasstge, bisher schon dem Gemeindeverbande angehörige, sowie jeder künitig demselben nach Maßgabe dieser Ordnung beitretmde Israelit mit fein.t Frau und seinen minderjährigen Kindern, sofern diese dem Judeuthume «»gehören.

Die Gemeinde-Angehörigkeit ist unabhängig von der Staats- angehörigkeit.

b.

D!>- Mitgliedschaft in der Gemeinde wird erworben:

!) durch die Aufnahme in die Gemeinde abseiten des Gemeinde- Vorstandes (Art. 12 unter 5);

2) durch die Verheirathung einer der Gemeinde nicht angkhörigen Israelitin mit einem Gemeindemitgliede.

c.

Die Mitgliedschaft der Gemeinde geht verloren:

1) Durch Erklärung des Austritts aus der Gemeinde nach Er- füüung der vorschriftsmäßigen Bedingungen (Art. l d )

2) durch Verlegung des Domicils außerhalb des Lübeckischen Frei-- staates, wenn der Betreffende die Gemeindesteuer nicht ferner entrichtet;

3) durch Verheirathung einer der Gemeinde angehörenden Israelitin urit einem Manne, welcher nicht Mitglied der Gemeinde ist.

d.

Dw Erklärung dA AllstritH aus der Hrmejnde MMt durch