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usicn, Donnerstag

Wiener Morgenzeitung.

10. August 1922

Das Paläftina-MandaL.

Der endgültige Vertragstext.

Wir haben in unserer Nr. 1251 vom 25, V^. . den Text des am 6. Dezember 1921 Völkerbund iwr^Ieciten MandatSentwnrsis vffeNLlscht. Dieses Text W, Me bekanm^

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. schiene AeydeMgeü.erfHremWor'rKem.- ist wm auf den Vertrag von Sevres bMlgndhtnende EiG^ leitimg abgeändert worden,'wast tdurch vaK.-Unter-, bleiben der Ratifikation Mfes-JInWunentS uvt-O wendig ivar. AbKLxMt MirE' 'ferner 'die W' tikel 8, 9, 11, 14, 16, 17, 21. 27, und 28. Nermuf- genonunen erscheint in den Vertrag ein Artikel 25,.

, der sich auf Transjoodanien bezieht/ , Alle diese. Aeuderunge-n sind ohne Bedeutung für die jüdische Sache. Wir Wen'Wr / die ahgMWen, ^rM- neuen Bestimmungen folgen:

In Anbetracht dessen, das; die alliierten. Hauptmächte- in 'Äwendung der Bestimmrmgen des Artikels 22 de§ Eo- venants des Völkerbundes übereingrko-mnren sind, d,ie Per-. waltu-ng des Territoriums' von Palästina, daS früher zumi türkischen Reiche gehörte», innerHalb der ,von Wett zu frxie--' renden» Grenzen einem "von den evWLhntesi Mächten zu' wählenden Mandatar anzuperträuen,' und daß die.aüirertfn- Hauptmächsi ferner übevemgekommcn sind/.däß der llsian- hatar verantwortlich fern' soll für die Verwirklichung der ursprünglich am 2. November 1917 durch die Regierung Seiner Britischen Majestät Mrachten und vomdcn erwähn­ten Mächten anerkannten 'Deklaration zugunsten der Er­richtung einer nationalen Heimstätte stir Äs jüdische Volk in Palästina, Wobei klar verstanden ist, daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und die politische Stellung, deren sich die Inden in rrgend einem anderen Lande erfreuen, beeinträchtigen Würde; und daß dadurch die Anerkennung'der historischen Berknüpftheit (historical cön-nexion) des jüdischen Volkes mit Palästina und der Grundlagen für die Wiedererrichtung feiner nationalen Heimstätte in diesem LanÄb erfolgt ist; und daß die alliierten Hauptnrächte Seine. Britische Maje­stät als Mandatar für Palästina gewählt haben; und daß die Bestimmungen des Mandats über Palästina im nachfol­genden Wortlaut.formuliert und dem Rgte des Völker­bundes zur Anerkennung unterbreitet worden sind; und daß Seine Britische Majestät das Mandat über Palästina akzeptiert wirb' es übernommen hat, dasselbe im Namen dös Völkerbundes gemäß den nachfolgenden - Bestimmungen. auszuführen und daß der vorerwähnte Artikel 22 (§ 8) Vor­sicht, daß der Umfang der "Autorität, Kontrolle und Ber- Waltmrg, der van der Mandatarmacht ansgeübt werden soll, > soweit.er nicht vorher von den Mitgliedern-des Völker-' dundes bestätigt Wörden ist, von dem Rat des Völkerbundes ' ausdrücklich sestgelegt werden soll, werden die Bestimmun­gen des erwähnten Mandats wie folgt bestätigt:

Älrtikel 8. Me Freiheiten und Vorrechtevott Ans-' lärkdern, «knschlreßlich der Bötteile deuKrmsulärgebrchH- harkoit urck könsulärffchen'Schutzes^die f^ früher auf Grund der Käpitulätwn oder hes GÄvohÜheitsvechtes vttomanischen Reiche genossen Wen, sollen ist * PÄästitta' nicht anwendbar sein. Wenn die Mächte, deren StaatsanHe- horige am 1. August 1914 die, vorerwähnten Freiheisin und - Vorrechte genossen haben, nicht vorher auf- das Recht ihrer Wiedereinführung verzichtet oder ihrer Nichtanwendung, während einer festgesetzten Zeitdauer zugestimmt haben, sollen diese Vorrecht« und Freiheiten nach Ablauf des'Man­dats sofort wieder emgeführt werden, und zwar in vollem Umfange oder mit solchen Einschränkungen, auf di« sich Re in Frage kommenden Mächte geeirntzt haben.

Artikel 9. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege sowohl den Ausländern als auch den Ein-, geborenen eine vollkommene Sicherung ihrer Rechtsstellung verbürgt. Bolle Wahrung der persönlichen Rechtsverhält­nisse der verschiedenen Völker und Gemeinschaften' sowie ihrer religiösen Intovesseri soll, gewährleistet sein. Jnsbe-. sondere soll die Aufsicht und Verwaltung der Wakuss in Uebereinstimmung mit dem religiösen Gesetz und den Ver-' fügunKn der Stifter aus-geübt werden,

Artikel ll. Die Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Interessen der Allgememheit, in" Ävbmdung M der Entwicklung, des Landes, zu schützen und soll (unter Berücksichtigung aller vom Mandatar eingegangenen internationalen Verpflich­tungen) Vollmacht haben, öffentliches Eigentum oder, öffent­liche Aufsicht für alle Naturschätze des Landes oder für die öffentlichen Arbeiten und . Betriebe (public.'Works, sirvices and Utilities) einzurichten, soweit sie bestehen oder zu. er­richten sind. Sie soll eine Bodenordnung eirrführen, welche den Bedürfnissen des Landes errtspricht und unter , anderem auf die anzustrebepde Forderung der -geschlossenen Sied­lung und iex intensiven Bebauung des Landes Rücksicht nimmt.

Arti! e I 14. Der Mandatar soll eine Spezialkom- ' Mission einsetzen, welche die in Verbindung mit den Heili­gen Stätten geltend gemachten Ansprüche , und Rechte, welche die verschiedenen religiösen Gemeinschaften Palä­stinas betreffen, zu prüfen und festzusetzen^ hat. Die .Art der Ernennung dieser Kommission, ihre Zusammensetzung und Funktionen soll dem 'Völkerbundrat zur Genehmigung vorgelegt rvevden, und die Kommission soll, ohne Genehmi­gung des Rates weder gewählt werden, noch ihre Tätigkeit, beginnen. , ' .

Artikel 16. Der Mandatar soll verantwortlich seist, über, die religiösen und M iss'ü stör Pet­schaften aller Gl a u b e n S v e k e n ntnisse in P a l a st i n a eine solche A u fsich t a n s z ii ü b e n,, wies i e f ü r die A ü f r e ch t e r h ct l t ü jfcjj- der ö f- s e n t l i ch e n O r d n n n g üntz e i n e. r g u ttz st P ir r W ab

tutäMljULknUMti&MM J '~

jedes Gebilde oder jedes Gr­aus der Zeit vor

setzt,'.soffen in MlWrm MM WbWMn getroffen Wer­der;, Wn eine ii&iiii oder zu stören

odKr'Ünterschiwe.-M.machen';m.der Behandlung irgend eipes ihrer Vertreter oder Mitglieder wegen seiner Religion Md Staatsangehörigkeit./

HMWer MundMe W M . .ÖkdrWz. slMk^d.WüiWe^ iMbrgen MäM övga.WMrM soll 'We alchM^oh'M anWWrD^ZMDMMMWMa..

"Ni.'r t Zu st im mUn g des M a jro'at Ms. Wsgenom- 'MeN' für, solche 'Zwecke sollen, Leiste. militärifchE'Marine­oder' Luftstreitkräfte durch die Verwaltung von Pstlästkna .BuMftelltAMr-LWrMwwMche^ ;

" K ' Nichts "ist diesem AMÄH'Mrk die BeMällUAi'^bon Palästinst/ zünden 'UnterhaMvftm solcher vom 'MÄchaiar Mte^ltemn7StretMfte^bchstrtME^Der,'Mända1cpe»sott' jöderzeit berechtigt sein, .die Sraßen, Eisenbahnen und Häsen , vomPalästir)-a;M,Jie -bo« Truppen und die

. ÄHKpchönMtz-.rM NahrEMMitteln zu benützen.

' A vti ke l §1.''' Der^MÄttdätar wird "innerhalb von '12 Monaten vom Datum wes Inkrafttretens^dieses'Man-- däts'di'e EistführUM Md DurchführstM ernM Gesetzes mber Altertümer gestützt ans. die nachstehenden Bestimmungen sichern.^ Mesys, Gesetz soA dgs.Mühere, ottMastisöhe,, Gesetz über Alterti'mrer ersitzen A)^ist, Mug auf sirchaöllsgische Forschungen den Staatsangohörsgen aller MttgliMr des Völkerbundes gleiche Vohandlüng .

- 1.Antiquität" beveusi

zeugn-si! menschlicher dem Jahre 1700. ^

2. Die» Durchsichrmttz^^-Mfttzes,:/über- den Schutz der Antiquitäten soll mehr durch Aneiserung als durch Drohungest erreicht Wörden. Wenn eine Per­son,- die nicht mit der inrAbsatz 5 erwähnten Berech-

- t . -stgung; auHestüttei .ist,- eine Antiquität.fischet- und ..deuDzuständigeniPeanitew des-- türkischen Departe- . .i Meuts...darMvs Bsricht..Matte.t, -, -i'M. -sie einendem Funves enffpr-e^hende, OÄohnmlg erha^tön.

3. Außer.von,-dem'zMändigsn-Wkffchen Mpartement , ^: .charck über; Antiquitäten- micht versiigj:» werden, so-

' lange iW, MPa rtemenMie EvweMng erster sqlchen Ui AntiquiM nicht-'zurückgewiesen hat. Keine Anti- : quität darf ohne Atissuh^bowilligung ' des^ervoähnsin

.Departements auSlHemr' Lärche.SßbvaKt,

. 4.- Jeder, -der WKWilliger- ader scchEssigerweffe eine /i? . AntiquitMzeMch^ M -M einer ftst-

)zusitzen^M:;Mvasi- stnterivorsin j jverdettx. * -

^ - - S. 'Das Durchfuchew' des Brckens - oder -Graben - nach

- -den

'dttz«: V^echttgt Werden. 6l- EnWÄMr!^' EWDMgM sollen festgesetzt - wer- /den-üb«eMWilig^Lder dauernde Estteignung solcW? ^vEien, die stdir Morischen oder Ärchao-j ^-K'' ldAschsst AMresse seist köMött.'

ii Dke Berechtigung zu MsssMungeW soll nur solchen

- ' Perfonest e«Mt/Wrd'en, rgWitzends m*

ranM 'für Hre archavWschett EichDstingemMeni . 'Die türkische RetzieMng soll M -per -Berleihüng ' 'einer sölchen AutovrMM sticht M Rw Weise stör- . gehen- daß sie Gelehrt« irgend - einer NattoMstat <- . ohne trifft^ GrüM zstrückweist. .

" ': 87 Die-' Ergebnisse der,Ausgrä'bmiWt?sollen Ott; einem von dem zuständigen türkischen D«PartemM fest, zusitzenden BechäWs zwischen , beut Finder und dem. Departement yeteÄt werden. Wenn, aus wissend Ischäftlichest- Gründen eine Teikustg unmögÜch er-

- scheint, soli der Finder an. Stelle- siines- Anteils cmr

- .> Funde -eine 'entsprechende Entschädigung -erhalten.

A v t- i f^el 26. In- den zwischen dem IoMst uttd) Ver

... .

Landstrichen soll der Mandatar mit Genohnrigung-.des Völ- kevbundrates berechtigt sein, die Durchführung von Mstst- datsbestünmungen, die mit/ den bestehenden, lokalen Ver- chältmsten imvereMar strschesiren, auszstschieben oper 'ÄckzHchten Und solche Verfügnirgen M die VerMlüwg dieser Länder zu.weffen, die diesen Verhältnissen entsprechen, vorausgesetzt, daß^nichts unteruommen wird- waS zu dssst Bestimmungen de.r Artikel-15., isi .ustd 18 im WpeWruch slcht. ... . .

A X-1 1 kel 27. Die Zustimmung des Rates des /.Völ­kerbundes ist für jede Abänderung der Bestimmungen diesesMandats erforderlich. r .';

ktHi«.l' des Mandats

das durch' diese Erklärung dem Mandatar übertragen wird/ soll, der Rat des VöikerbMdes diejenigen Einrichtungen ' treffen, - die notwendig erscheinen, um dänernd unter der Garantie des Bundes die Vurch'M,.Ä^ikÄ/K''t^^i4-tze- sicherten' Rechte zu gewährleisten und soll' seinen Einfluß beuützen, um unter dex Garantie des Bundes Sicherheit 'zu

WidTrstände-^Lger? Äerr WeamLerrabbaW

Die Befugnisse des ErsPürUntzskommissd'rS. /

Die Nosstwu.tzg>?hat- in--emw - Weisung an alle staatlicheij Aeinter den-- Antrag erteilt^ den Ersparungskommif .syär.in seinok'-tzieHll^en./Tättgke.it, insbesondere -bei siine« Mhehustgen stnh>Mtste!lustW l über.-.die- Möglichkeiten eines .Mbeitz^ nnd'^rsiMlvbbäues,, zu unterstützen. Boi diesem' An- We -wstrde hm Aemterst- auch der Wirkungskreis - deS Er- MKststsskochWMr^-^^k'ayntgegeben, . weil, angesichts der Widerstände, die vsich - in einzelnen Be.rwal» t un gs zwei gen gegen den Abbau zeigest, die Kennt­nis" der Kompetenzen noffvendlg -erschien.. , .

llnserer VerwaltmlgsMWnisation ' entsprechend, wurde der Ersparungskommissär Lern F i n a n z m i n ist e runter- st e l l t. Er hat das^ Recht, in allen Ressorts Ersparungen zu ,-hsanstxlWh,..' u-yd-'. Aivsr^, siwHl bn den unteren. Dwnstftelleu als bei dän Ministerim selbst. Wo sich-M-iderstand« gegen die vost'cht>r pdrsügten Än'ovdMNge'n geltend Machen, hat er' die Durchsi'chrustg^der ihm erforderlichen MaßstahweU/ bei -der Vor gesetz ten Stelle zu beantragen. -Dies gilt insbe- 'sondere von MißsiLuden und Un'r'egel'rstätzt'gkeitcu,' die den BuUdesschatz belasten. Im Auftrag« eines Bundes­ministers kann der Gvsparungskommissär in dessen Ressort Au- gesigenheiten, die sich auf den Avbeits- oder Personalabbau br-- ,ziehen, u n m i t t e l b a r d n r ch s ü h r e n, und, seine Au» ordnnngen gelten dann- so,, als. ob sie der Minister selbst ge­troffen hätte. t-

Dst Aufgaben des Evspamngskmnmissärs erstrecken sich nicht nur auf die bundesstaatlichen Aemter, sondern, auch auf die Bevwaltnng der autonomen Ge-bi>ctskörper­schüft o n, soweit sie staatliche fimmzielle BeihAsest erhalten.

Tschecho - Slsrvake!.

Wirderaufsahmr des F lugpastverkehrs.

Prag» 8. August. (Tschecho-flowakisches. Preßbureau.) Das Postministerium veröffentlicht eine Kundmachung, wonach vom 1L August d. I. air ein vogolrechwr Filugpoftverlchr zwischen der tschecho-slowakischerr Republik und Oesterreich eröffnet wir-d, Zur Flugbesörderung sind aus beiden Staaten tzewöhnliche . und rekommandierte Briefe, Bri«fkarten, Drucksorten^.-Ge-. schästsPaPi-evL, Müsierwaren und gemischte Sendungen sowie auch Zeitschristen zrrge-lassen. Sämtliche Sendungen der Flug­post werden bei den Schaltern -der Post arlfgegeben und voll . eingezahlt. UnMgezahlte oder unvollkommen ausgezählte Sen. düngen werden aus dvm.Flugpostdisnste ausgeschlossen und es Wird mit- ihnen wie mit gewöhnlichen Seichungen Verfahren. Äußer den gewöhnlichen PostgebührenheTWMgSW^'Reftim- mandatjousgebühren ist eine besondere Flugpostgebühr in FlUgPastm-arsin zu, bezahlen, die' zu diesem Zwecke von; der tschechoslowakischen Post auSgdgeben werden - oder eventuell ' auch in . gewvhnlicheu Briestnarken zu entrichten. Die' einhe- langten FlMMendungen '-werden - expreß , gleich nach Annabma

t^Mresigsin Webest- - V .'./ .

tung von Palästina während, der Mandatsperiode recht­mäßig eingegastgen wordest'sirtd, ei'nschlreßlrch-der^ Ansprüche von öffentlichen Beamten auf- P eMi o n o-d e r-G ra n. - ;f P * V

Oesterreich.

UilmUtetvLr im Bezrifse".

3 «soslawien.

3tei|e de» Kii«ig»paav«:s »urch M»riett»

had. ^

Graz,'9., August. Die

gvad: ^Mmsterpräsvdent P a sic wird -heute'nach Veldes - abveisen, um dem König die Evnenrmng des Ubgeyrdneten Hi m o t«j ev iv zMN Minister des Innern vorzuschlagen. Ministerpräsident Paste wirb^darauf-das Königspaar- nach Marienbäü begleiten. -

-----ßUe.- St»-|chti««i.

Grag,'9. August. DieTagespost" meldet- aus Bel» grad: Der Hauptausschuß der Skupschtina hat die K-r ei s- eiuteiluug für die Wahlen in die Skupschtina asts- gearbertet. Danach, zerfällt S l o v,e n t e n in zwei Wahl­kreise: Ma-vburg Änd Laibach. Südsteiermark wählt 15, Krürn lO, Abgeordnete. Die Stadt Laibach wählt einen, Bel!gvab Uind Agram, wählen je zwei Abgeordnete. Für den kroatischen Wahlkreis sind 68 Abgeordnete bestimmt. Im -nzen wird die Nationalversammlung künftig ans 313 Abgeordneten bestehen.

' Ei« politischer Mord.

Graz, 9. August. DieTagespost" meldet aus Bel- ^ grab: Im Dorfe --B a>x n i au der Drina wurde gestern nachts der ra bttale Abgeordnete Gavrilo vir durch Umbekanute während des Schlasis erm v r d e t. Es shän< delt sich um. einen apolitischen Mord. /.

Uugarn. v

Die Aufnahme in den Völkervuüd.

Gens, . 8. Augrlst- (Tel. der22iener Morgr-nzeiluv"".) Das Gesuch Ungarns um- Auinahmd in den Vvlkerbun'' ist auf -ooS Programm der «m 4. SepOmörr brg nneUden/-drrrteN-Gr- nerolversammlung des BückerbUnr-.^ gestalt worden. In der- selben' Ddgung wW .'auch Wer die, Aufnahme der ueüen -irischen Republikmnd A f g ha n 1 st a it S entschieden werden.

RütKIMt des PriistdeuLen Gaal.

' Budapest/9. August. (U. D K. B.) Die Blätter ver­öffentlichen eine'Erklärung des Präsidenten Gaal dos -Inhalts, er habe.' dem Vizepräsidenten der Natiomlver- samMlung SzitkovSky mitgeteilt, daß er von,, seiner Würde ' als Präsident dex NatiMalversammlung zurücktret'e.

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' Der' ExMlihaÜWüß der Regierungsparsii'hät atz Aaal, ' -der, wie- gMestzet, gestern wegen MeinungsverschiedelthÄten