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Nr. 5 Februar 1938
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Ausschluß der jüdischen Aerzte aus der Ersatzkassen-Praxis
Nach einer in Heft 1 des „Deutschen Aerzteblaites" vom 1. 1. 38 erschienenen Bekanntmachung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands hat diese ihren Vertrag mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen und dem Verband der freien Krankenkassen (kurz genannt den „Ersalzkassen") dahin geändert, daß künftig die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD) bestimmt, welche Aerzte tzut IBrsatz- kassen-Praxis zugelassen sind und wann das Recht auf Zulassung erlischt. Sie hat danach angeordnet, daß
„die Zulassung der im Sinne der Nürnberger Gesetze jüdischen Aerzte, die bisher zur Ersatzkassenpraxis zuge
lassen waren, mit dem Tage des Erlasses dieser Bestimmungen, gleichviel, ob diese Aerzte zu den Pflichtkrankenkassen zugelassen sind oder nicht, erlischt."
Die beiden genahnten Krankenkassenverbände umfassen im wesentlichen folgende Krankenkassen: Barmer Ersatzkasse, Berufskrankenkasse der Behörden- und Büroangestellten, Berufskrankenkasse der Kaufmannsgehilfen, Berufskrankenkasse der Techniker, Berufskrankenkasse der Werkmeister, Berufskrankenkasse der weibl. Angestellten, Hanseatische Ersatzkasse v. 1826, Kaufmännische Krankenkasse Halle/S., Krankenkasse des Kaufm. Vereins zu Frankfurt a. M., Merkur, Ersatzkasse, Nürnberg. Weiterhin die Arbeiter-Ersalzkasse, Braunschweiger Ersatzkasse, Gärtner-, Lichterfelder-, Schwä- bisch-Gmündener und Zimmerer- (Portefeuiller-) Ersatzkasse.
Durch diese Verordnung ist auch jüdischen Mitgliedern der genannten Kassen die Möglichkeit genommen, sich von jüdischen Aerzten behandeln zu lassen. Nicht berührt von dem Vertrag sind die sogenannten RVO-, d. h. die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen und ebenso nicht betroffen -die Krankenversicherungen (Mittelstands Versicherungen) wie die Südversa, Barmenia, Kölner Krankenversiche- ung, Berliner Krankenversicherung usw.
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