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Nr. 5 Februar 1938

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Ausschluß der jüdischen Aerzte aus der Ersatzkassen-Praxis

Nach einer in Heft 1 desDeutschen Aerzteblaites" vom 1. 1. 38 erschienenen Bekanntmachung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands hat diese ihren Vertrag mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen und dem Verband der freien Krankenkassen (kurz genannt denErsalzkassen") dahin geändert, daß künftig die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD) bestimmt, welche Aerzte tzut IBrsatz- kassen-Praxis zugelassen sind und wann das Recht auf Zu­lassung erlischt. Sie hat danach angeordnet, daß

die Zulassung der im Sinne der Nürnberger Gesetze jü­dischen Aerzte, die bisher zur Ersatzkassenpraxis zuge­

lassen waren, mit dem Tage des Erlasses dieser Bestimm­ungen, gleichviel, ob diese Aerzte zu den Pflichtkranken­kassen zugelassen sind oder nicht, erlischt."

Die beiden genahnten Krankenkassenverbände umfassen im wesentlichen folgende Krankenkassen: Barmer Ersatzkasse, Berufskrankenkasse der Behörden- und Büroangestellten, Be­rufskrankenkasse der Kaufmannsgehilfen, Berufskranken­kasse der Techniker, Berufskrankenkasse der Werkmeister, Berufskrankenkasse der weibl. Angestellten, Hanseatische Er­satzkasse v. 1826, Kaufmännische Krankenkasse Halle/S., Krankenkasse des Kaufm. Vereins zu Frankfurt a. M., Merkur, Ersatzkasse, Nürnberg. Weiterhin die Arbeiter-Ersalzkasse, Braunschweiger Ersatzkasse, Gärtner-, Lichterfelder-, Schwä- bisch-Gmündener und Zimmerer- (Portefeuiller-) Ersatz­kasse.

Durch diese Verordnung ist auch jüdischen Mitgliedern der genannten Kassen die Möglichkeit genommen, sich von jüdischen Aerzten behandeln zu lassen. Nicht berührt von dem Vertrag sind die sogenannten RVO-, d. h. die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen und ebenso nicht be­troffen -die Krankenversicherungen (Mittelstands Versiche­rungen) wie die Südversa, Barmenia, Kölner Krankenversiche- ung, Berliner Krankenversicherung usw.

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