(November 1863.)
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38. Aeber das Wahl- und Aündigungsrecht der Ge- meinden in Sezug auf ihre Lehrer.
Von Emanuel Hecht.
Zwei Dinge zerstören gleich Krebsschäden das gesunde Sein des jüdischen Schullebens und machen dessen gedeihliches Emporkommen durchaus unmöglich, ich meine erstens das aus der bittersüßen alten Zeit überkommene Anstellungsrecht und dann das Absetzungsrecht, welches in vielen deutschen Ländern den jüdischen Gemeinden bezüglich ihrer Lehrer eingeräumt ist. Es scheint mir daher als eine dringende Pflicht der jüdischen Journalistik, nicht blos auf die religiösen, sondern auch auf andere Flecken und Wunden im Leben und Thun der Glaubensgenossen, namentlich auf die erwähnten- immer und immer zurückzukommen. Ist auch nicht alsobald der Erfolg bemerkbar, so kann doch auf die Dauer Niemand sich der Wahrheit entziehen, kann diese nicht vergebens und lange ihrer Verwirklichung entgegenharren. Eine oberflächliche Ansicht von der Sache, ein auf dem Gewohnheitspfade dahinträumender Sinn wird freilich die Wahl- und Kündigungsvorrechte der Gemeinden für keinen Krebsschaden erkennen, vielmehr es ganz in Ordnung, ja, gar zlveckdienlich finden, — zumal wenn er, von falsch begriffenen volkstümlichen Prinzipien ausgehend, Alles nach sterilen Hauptsätzen formirt, — daß die Gemeinde in einer so wichtigen, sie selbst so unmittelbar angehenden Sache das in Rede stehende Recht sich nicht nehmen lasse. „Warum sollten wir," hat man Gelegenheit zu hören, „für Stellen, die wir selbst errichtet und fundirt, unbekannte Leute uns setzen lassen, Subjecte, die wir vielleicht noch nie gesehen, die uns