Nr° 35
1840.
88. August.
Israelitische Annalen.
Ein Centralblatt
für
Geschichte, Literatur und Cultur der Israeliten
aller Zeiten und Länder.
Herausgegeben von Dr. I. Nt. Jost.
Von diesen Annalen erscheint jeden Freitag ein ganzer, bisweilen l 1 /, Bogen; Preis des Jahrganges 3 Rthlr. fl. S; man sudscribirt bei allen löbl. Postämtern und in allen Buchhandlungen des In- und Auslandes.
Ärmliches Gumchten eines alten Rabbiners über die Confirmation. — Getreues Bild von der Beschaffenheit der Israeliten in Podlesie, Litbauen ükd Reußen (Schluß.) — Literarische und historische Controversen (Schluß.) — Nachrichten und Korrespondenzen: Orient; Italien; Berichte aus Mähren (Fortsetzung); Württemberg; Heilbronn. — Literatur. — Notiz. — Erwiederung. — Anzeige.
Amtliches Gutachten
eines alten Rabbiners über Die Confirmation.
In Kurhessen ist vor kurzem die Frage gestellt worden, ob die sogenannte Confirmation (Einsegnung, Religionsweihe) zu den Functionen des Rabbiners gehöre, oder dem Schulmann anheimgeftellt werden dürfe oder solle; eine Verhandlung, die durch eine derartige Amtsverrichrung von Seiten eines Schullehrers in einer kleinen Stadt, ohne Vorfrage bei dem Vorgesetzten Rabbiner, veranlaßt worden. — Die Sache gewinnt einiges Interesse dadurch, daß einige Rabbiner, unter andern Herr Vr. Romann selbst, die ganze Handlung als unnöthig, im Stillen wohl gar als unzweckmäßig und dem Ritual nicht entsprechend zu betrachten geneigt waren , wie man denn in Baiern wirklich eine solche Ansicht bei der Regierung geltend gemacht zu haben scheint; während die große Mehrzahl sich immer mehr von deren Wichtigkett überzeugt, und wo sie noch nicht Statt findet, deren Einführung fordert. Es mag daher nicht unangemessen befunden werden, wenn wir hier das amtliche Gutachten eines bereits mehr als drei Decennien fungirenden Rabbinen einrücken. Der Beschluß der Casseler Behörde soll demnächst folgen: '
Gutachten über die Confirmation der israelit.
Jugend und deren Vorbereitung hierzu.
Da es mit Recht zu den Funktionen eines Geistlichen gerechnet wird und auch bei den Israeliten, da ihre Rabbinen nicht mehr Richter über Mein und Dein und Civilbeamten sind, gerechnet werden darf, daß er die Jugend zur Confirmation vorbereite und diese selbst verrichte, und das zwar bei den Israeliten um so mehr, als man bei ihnen dieser Verrichtung die Benennung Einsegnung und Religionsweihe beizulegen für gut befunden hat;— über die Zulässigkeit dieser Amtsverrichtung in der Synagoge ist aller Zweifel schon längst beseitigt, und kann sie um so weniger beftrillen werden, da sie die Stelle der mso 12 in Wort und That richtig vertritt;—die Beispiele (deren Namhaftmachung aber um deswillen vermeide, damit keine Art der Persönlichkeit mit in's Spiel komme) es aber allzusehr gelehrt haben, daß da wo man diese Feierlichkeit in der Synagoge blos rolerirt, sie nach geendigtem Gottesdienst von dem Lehrer vornehmen laßt, der Rabbiner aber einen bloßen Zuschauer ausmacht oder sich gar aus einer gewissen Art religiöser (?) Scheu vor der Neuerung — mit seiner Suite bei'm Beginne dieser Handlung aus dem Tempel entfernt , der guten Sache weil mehr Schaden bringt, als wenn man sie gar nicht in der Synagoge zuläßr,