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auf der sich Berufsbildung und Fachlvisfenschaft auf- baul und für das Gesammtleben verzweigt.

4. Daher sind ihre Prätendenten: Schüler, Eltern, Ge­meinde und in höchster Potenz der Staat.

5. Der Religionsunterricht gehört in die Schule. Der Lehrer mnß befähigt und berufen sein, ihn zu er- theilen. Der israelitische Lehrer muß.eingeweiht sein in die zum Religionsunterricht gehörenden Hilfsfächer, wenn die israelitische Elementarschule einen Sinn haben soll. Wer diese Kenntnisse nicht besitzt, dabei nicht pädagogisch geschult ist, darf weder den Unterricht ertheilen, noch zum Richter oder Beurtheiler bestellt sein, noch ist er berechtigt zur Einwirkung oder Anklage.

6. Die beste Aufsicht und Garantie ist der fähige und berufstreue Lehrer selbst.

Nach einer Pause von 10 Minuten trug Oppenheim- Warburg unter lebhaftem Beifall in eingehender, begründen­der Weise sein Referat vor über:

Der Lehrstoff und das Lehrziel für den jüdischen Reli­gionsunterricht an Gymnasien und höheren Lehranstalten über­haupt." 6 Stunden wöchentlich.

Referent entwickelte diesen Stoff als einen elementaren für die unteren (VI. V. IV.), als einen erweiterten für die mittleren (Illb und lila) und einen ausführlichen für die oberen Classen (Ha und Hb, Ia und Ib).

Als Uebersichtspunkte mögen dienen:

1. Der Unterricht muß auf jeder Stufe an Tiefe, Breite und Darstcllungsweise dem Bildungsgrad der Classe angemessen sein.

2. Der Unterrichtsstoff besteht in den auf biblischer und nachbiblischer Literatur beruhenden Grundsätzen, Ge- und Verboten des Judenthums.

3. Umfang und Ziel sind soweit auszudehnen, daß Schüler der oberen Classen ihre Religion durch und durch kennen lernen.

4. Wo es statthaft ist, soll der Unterricht durch sach­liche und bildliche Beleuchtung auf Durchgeistigung des Stoffes halten.

5. Durch Lectüre der heil. Schrift in der Landessprache sollen die Schüler in den Geist und Inhalt der wichtigsten Partien des Pentateuchs, der prophetischen Reden und poetischen Bücher eingeführt werden.

6. Der Unterricht im Hebräischen, der in den unteren und mittleren Classen eine volle Stunde, in den oberen 2 / 3 Stunden wöchentlich ertheilt wird, ist nicht Sprachstudium, sondern Religionsunterricht, daher nicht isolirte Grammatik, sondern ein Ueber- setzen auserwählter Verse, Stücke aus Pentateuch, Gebetbuch und Psalmen oder Proverbien an der Hand eines Vocabulärs nebst den wichtigsten Theilen aus der Grammatik, so daß ein rein mechanisches Uebersetzen ausgeschlossen bleibt.

7. Die nachbiblische Geschichte ist als geeigneter Unter­richtsgegenstand, nicht aber als reiner Religions­unterricht aufzufassen; bei der Auswahl sind mehr die jüdisch-culturhistorischen als politischen Momente zu berücksichtigen.

Blumenau-Bielefeld theilte mit, daß er und gewiß die meisten Collegen mit ihm, die bis in die oberen Classen den Religionsunterricht ertheilen, nicht wie der Referent allge­mein voraussetzt 6, sondern nur 4 Stunden zur Verfügung haben, und wurde deshalb ein Eintreten in das Materielle des Referats, als der sicheren Voraussetzungen entbehrend, abgelehnt, vielmehr beschlossen, den wichtigen Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Conferenz zu bringen, unter Zugrundelegung von 4 wöchentlichen Unterrichtsstunden. Das Referat übernahm der Vorsitzende.

Ein frohes und zahlreiches Wiedersehen in Düsseldorf!

L. Fröhlich, Schriftführer.

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TYl werden mit 20 Pf. für die dreigespaltene Petitzeile berechnet und müssen für die nächst-

XlxOwX dilv folgende Wochennummer bis spätestens Sonnabend eingehen. Dieselben sind ausschliesslich an die Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Leipzig oder deren Filialen in Berlin etc. zu adressiren.

Für eilt Fräulein, welches in mehreren gebildeten Familien dem Hausstande mit ausgezeichnetem Erfolge Vorstand und zuletzt bei einer alten Dame 7 Jahre zur größten Zufriedenheit wirkte, wird eine ähnliche Stellung in einem frommen Hause gesucht, und ist Unterzeichneter gern zu näherer Aus­kunft bereit. Rabbiner Dr. Cohn, Potsdam.

Pensionat und Höhere Töchterschule

von

Frau vr. Leverson in Hannover,

Thiergartenstraße 3 und 4.

> .. . Ausnahme von Zöglingen zu jeder Zeit.