PpoM-Abbau.

den BeleidHungssachen des Rabbiners Dr. Goldmann (Leipzig).

Zwei Vergleiche in

I.

Privattclagesache - !

Dr. Pegfer gegen D r. Goldmjann.

(Vergleich vom -t. Oktober 1926. Landgericht Ilf Berlin.)

-Herr l)r. Goldmann erklärt:

Tie in meiner Erklärung in der C. - B. - Z e i f u n g voin 26. Oktober 1925 im Schlußsatz enthaltene Behauptung:die eigentliche Grundlage des-gegen mich gerichteten Angriffs ist demnach eine grübe Unwahrheit" kann ich nicht aufrecht er- hallen und nehme ne daher zurück, unbeschadet cheiner jsach- lichen Einstellung. 'j !

Herr sanitätßrat Dr. Peyser erklärt, haß er' alle Aeußerungen in dem Artikel auf Seite'5 der Zeüscnrist .Der nationaldeutsche Jude" zurücknimmt, durch dis sich Herr l)r. Goldmann beleidigt fühlt, gleichfalls lunter Auf. rechterhaltung seines abweichenden sachlichen Standpunktes.

Tie gerichtlichen Kosten werden geteilt, die apßergericht- lichen gegeneinander aufgehoben.

Klage und Widerklage werden zurückgenommen:

.- II. :

Privalklagesache

Dr. Goldman» gegen Dr. Naumann.

(Vergleich vom 28. Oktober 1926. Amtsgericht Leipzig,)

als G e i st l i ch e n herabzusetzen. Falls meine Worte dahin verstanden worden sein sollten, so bedaure ich dies.

, Tie Frage, ob die Berichtigung des Herrn Dr. Goldmann vom Vi. Oktobe.r 1925 unrichtig und irreführend war, soll durch ein Schieds­gericht entschieden werden, dessen Spruch in der C. -V. - Zeitung und in derZeitschrift .Ter nationaldeutsche Jude" je einmal an leiten- der Stelle veröffentlicht werden wird.

Herr Dr. Naumann erklärt. er> wolle Herrn Dr. Gold­man» nicht nachsagen, daß er dabei bewußt der Wahrheit zuwider seine Erklärungen abgegeben hat. Er habe Herrn Dr. Goldmann ,nicht beleidigen, sondern ihn nur zu einer öffentlichen Klarstellung der An- -gelegenheit veranlassen wollen.

(Hier folgen Einzelbestimmungen über die Zusammen- setzung des Schiedsgerichts.^'

Tie gerichtlichen Kosten des Verfahrens werden geteilt, die außergerichtlichen gegeneinander aufgehoben.

Hierauf erklärt der Privatkläger Rücknahme von Privat- klage und Strafantrag.

* *

*

Tie Entscheidung des Schiedsgerichts, das in nächster Zeit zufammentreten dürfte, werden wir seiner Zeit veröffentlichen.

Tie Schriftleitung.

Herr Dr. Naumann erklärtr ^Zch habe Absicht gehabt, Herrn Dr. G o l d m a n n in seiner

nicht die Ligenschaft

i'

LinReichsverband der deutschen Zuden" ?

wir haben folgende, in einer Reche von Tageszeitungen abgedruckte Erklärung veröffentlicht:

eines

Durch die Zeitungen geht eine von einer Zentralstelle) verbreitete Mitteilung über die Gründung Reichsverbandes der deutschen Iudjen".

Der Verband nationaldentscher Juden legt Wert auf folgende Feststellungen:

\. DerReichsverband der deutschen Juden" ist noch nicht gegründet. Ls schweben über die Gründung lediglich Verhandlungen. ; Gb und in welcher Form ein solcher Reichsverband zustande kommen wird, steht noch nichtfest. ' i

2. Der verband nationaldeutscher Juden hat grundsätzlich gegen eine Zusammenfassung der bestehenden Landesverbände jüdischer Gemeinden zur pflejge religiöser, kultischer und Wohlfahrts- Bestrebungen nichts einzuwenden.' wenn jedoch in der c!ben erwähnten Pressemeldung von einer Vertretung der Gesamtheit der deutschen Juden" und vongemeinsamen Aufgaben auf kulturellem Gebiet" die Rede ist, müssen wir

entschiedenen Einspruch erheben,

7 Der Verfasser der Pressemeldung verwechselt offenbarkulturell" mitkultisch". Line Vertretung der Gesamtheit der deutschen Juden kommt nur auf kultischem, nicht auf kulturellem Gebiet in Frage^ Line

besondere jüdische Uultur,

die nur in der Vorstellung eines besonderen jüdischen Volkstums wurzeln könnte,

lehnen mir für Deutschland ab. Unsere Äultur und unser voltotum sind deutsch.

Die deutschfühlenden Juden aller religiöses Richtungen werden die weiteren auf Gründung des Reichsverbandes" 'zielenden Verhandlungen scharf daraufhin überwachen, daß nicht jüdisch- völkische (zionistische) Bestrebungen unter dem Deckmantel einerGesamtvertretung der deutschen Juden" in die zu gründende Organisation hineingetragen werden.

Der Vorstand.