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Nr. 21 Beilage zumJüöifchcn HanOroerher" Dezember 1935

Kurse für Einzelhändler

Nach dem Gesetz zum Schutze des Einzelhandels hat jeder, der eine Verkaufsstelle des Einzelhandels neu errichten oder Ubernehmen will, den

Nachweis der erforderlichen Sachkunde

zu erbringen. In der Regel wird die Sachkunde angenommen, wenn der Bewerber eine abgeschlossene kaufmännische Lehre und eine anschließende mehrjährige Gehilfenzeit oder, ohne abgeschlossene Lehrzeit, eine wenigstens fünfjährige Ge­hilfenzeit in dem Geschäftszweig nachzuweisen vermag. Ist er zu solchem Nachweis nicht in der Lage, so muß er sich vor.einem sachverständigen-Prüfungsausschußder zuständigen Industrie- und Handelskammer einer mündlichen Fachpriifung unterziehen. Um zu verhindern, daß Grundstücksvermittler oder andere zuständige Stellen Lehrgänge zum Zwecke der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung durchführen, hat sich die Hauptschulverwaltung der Stadt Berlin im Einver­nehmen mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin entschlossen, zu Beginn des neuen Jahres Vorbereitungskurse auf die nach dem Gesetz zum Schutze des Einzelhandels er­forderliche Sachkundeprüfung einzurichten. Es sind bei genügender Beteiligung für' folgende Fachgruppen Kurse in Aussicht genommen:

Lebensmittel einschl. Kolonialwaren: Kaufmännische Berufsschule, Berlin, Prenzlauer Berg, Schönfließer Str. 7 (Anmeldungen sind an die Berufsschule zu richten).

Tabakwaren: Berufsschule für Verkäuferinnen, Berlin, Horst-Wessel, Samariterstr. 20 (Anmeldungen sind an- die Berufsschule zu richten).

Textilien: Kaufmännische Berufsschule, Berlin, Prenz­lauer Berg Schönfließer Str. 7 (Anmeldungen sind an die Berufsschule zu richten).

Eisenwaren: Kaufmännische Berufsschule, Berlin, Prenzlauer Berg, Schönfließer Str. 7 (Anmeldungen sind an die Bezirksgruppe Berlin des Verbandes deutscher Eisen- warenhändrer e. V., Memhardstr. 10, zu richten).

Papier- und Schreibwaren: Berufsschule für Verkäufe­rinnen, Berlin, Horst-Wessel, Samariterstr. 20~(Anmeldungen sind an die Fachgruppe Papier, Schreibwaren und Bürobe­darf der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Friedrichstr. 204, zu richten).

Die Kurse dauern 10 bis 12 Wochen bei 4 Stunden in der Woche und kosten je Teilnehmer 12 RM. Der Unter­richt beginnt am 6. Januar.

Fragen des Zugabeverbots

In einem Erlaß vom Ende Juni 1935 hat sich der Reichs­und Preußische Wirtschaftsminister gegen Umgehungen des Zugabeverbo.ts gewandt. Es handelt sich dabei um Mißbräuche der Ausnahme für die handelsübliche Ver­packung und Umgehungsversuche durch sogenannte Kopp­lungsgeschäfte. Beide Verstöße greifen häufig ineinander. Neben den Fällen, die zweifelsfrei eine Gesetzesverletzung darstellen, 1 geben aber zahlreiche Grenzfälle berechtigten Anlaß zu Zweifeln. Da im Interesse der Sicherheit des ge­schäftlichen Verkehrs eine grundsätzliche Klärung erfor­derlich erscheint, hat der Reichs- und Preußische Wirt­schaftsminister die Reichswirtschaftskammer beauftragt, die Zweifelsfragen im Meinungsaustausch mit den beteiligten Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu klären und auf Grund der Verhandlungen ein Gutachten zu erstatten.

In dem Gutachten der Reichswirtschaftskammer, das nunmehr vorliegt, werden zunächst die Grundsätze ent­wickelt, die für die Beurteilung der Fragen der handels­üblichen Verpackung und der gekoppelten Verkäufe mafl-

Sebend sind. Dabei werden die Gesichtspunkte angegeben, ie Ueberschreitungen der Grenzen für die Handelsüblich­keit von Verpackungen und Umgehungen durch Kopplungs­geschäfte erkennen lassen. Die Grundsätze finden ihre Er-

Sänzung in Zusammenstellungen konkreter Beispiele für zulässige und unzulässige Fälle aus ein­zelnen Warengruppen (Porzellan, Steingut, Steinzeug und Hohlglas, leichte Blechwaren, verzinkte und emaillierte Blechgefaße und Korbwaren), die vorzugsweise zur Verpak- kung anderer Waren oder zur Kopplung mit anderen Waren

benutzt werden. Diese Beispiele, die sich hauptsächlich auf die zweifelhaften Einzelfälle beziehen und die selbst­verständlich nicht vollständig sein können, dienen der Veranschaulichung der Grundsätze. Damit ist auf den bisher umstrittenen, wichtigsten Gebieten eine Klarstellung erreicht.

Ausfüllen des Arbeitsbuches

*Nach der Durchführungsverordnung des Gesetzes über die Einführung des Arbeitsbuches sind die Ü n t e r n-e h m e r verpflichtet, dem an sie .gerichteten Ersuchen der Dienst­stelle der Reichsanstalt, das sich sowohl auf einen einzelnen Fall als auch auf eine allgemeine Feststellung beziehen kann, zu entsprechen. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeits­vermittlung und Arbeitslosenversicherung hat daraufhin seinerseits bestimmt, daß das zuständige Arbeitsamt den Be­triebsführer verpflichten kann, die ordnungsgemäß ausge­stellten Anträge seiner Gefolgschaftsmitglieder zu einem be­stimmten Zeitpunkt einzureichen.

Im Rahmen dieser Mitwirkung hat der Betriebsführer darüber zu wachen, daß, äußerlich gesehen, die Ausstellung des Vordruckes ordnungsgemäß ist, daß sachlich die Angaben über die Person des Antragstellers mit den in seiner Hand befindlichen Unterlagen (Quittungskarte der Invaliden- oder Angestelltenversicherung) übereinstimmen. Der Unternehmer ist allerdings nicht verpflichtet, in jedem Falle eingehende Erörterungen anzustellen und Unterlagen zu beschaffen so­wie die Angaben der Gefolgschaftsmitglieder Uber ihre be­rufliche Ausbildung und ihre bisherige Tätigkeit zu prüfen und die Durchführung dieser Prüfung zu bescheinigen. Gibt er eine solche Bescheinigung ab, so erklärt er damit lediglich, daß er die Angaben mit ihm vorgelegten oder bekannten Unterlagen verglichen hat und daß ihm sonst keine Tatsachen l>ekannt geworden sind, die der Richtigkeit dieser Angaben im Antrage entgegenstehen.

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Muß der Kaufmann umtauschen ?

Im kaufenden Publikum sowie unter den Geschäfts­inhabern bestehen oft Zweifel, ob der Kaufmann verpflichtet ist, dem Kunden die gekaufte Sache umzutauschen. Diese Frage ist gegenwärtig mit Rücksicht auf das Weihnachts-

feschäft um so brennender, zumal öfters der Geschmack des mpfängers eines Geschenkes nicht getroffen wird, so daß ein Umtausch erwogen wird.

Grundsätzlich ist der Kaufmann nicht verpflichtet, den Gegenstand, den der Käufer gekauft hat, umzutauschen. Eine derartige Pflicht besteht auch nicht beim Kauf von Weihnachtsgeschenken. Läßt sich der Kaufmann trotzdem auf einen Umtausch ein, so ist das eine reine Gefälligkeit von ihm. Wenn die neue gewählte Sache teurer ist als die ursprüngliche, muß der Käufer den Unterschied zuzahlen. Ist sie dagegen billiger, dann kann er nicht eine Rückzah­lung des zuviel entrichteten Betrages verlangen. Das wäre eine unbillige Forderung; denn der Geschäftsmann braucht nicht damit zu rechnen, daß der Käufer die bereits fest ge­kaufte Sache wieder umtauschen will. Außerdem hat er ünter Umständen das eingenommene Geld schon anderweitig verwendet. In Höhe des zuviel bezahlten Betrages muß der Käufer entweder andere Sachen kaufen oder sich vom Ge­schäftsinhaber einen Gutschein aushändigen lassen.

Der Verkäufer ist nur dann zum Umtausch verpflichtet, wenn dies vereinbart worden ist. Dem Kauf ist hier die Umtauschklausel hinzugefügt worden. Der Käufer hat dann das Recht, unter Rückgabe des zunächst gekauften Gegen­standes einen anderen zu verlangen. Auch in diesem Falle muß er aber draufzahlen, wenn die neu gewählte Sache mehr kostet als die ursprüngliche. Ist eine dagegen billiger ah diese, dann kann er kein Geld zurückverlangen, sondern muß entweder zum Betrage des Preisunterschiedes andere Artikel nehmen oder sich einen Gutschein ausstellen lassen.

Der Umtausch setzt voraus, daß sich der ursprünglich gekaufte Gegenstand in einwandfreiem Znstande befindet.

Ist er abgenutzt, beschmutzt oder beschädigt, so braucht der Verkäufer ihn nicht zurückzunehmen, er ist dann an seine Umtauschverpflichtung nicht gebunden. Man kann einem Geschäftsmann nicht zumuten; eine Sache, die er nicht mehr als neu verkaufen kann, dennoch zu ihrem Neu­werte wieder in Empfang zu nehmen.

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