Per JüDifche Mittclftanft

%c. 44 Beilage zumJüölfdien Hanöroerher" gtfamar 1938

Gütliche Beilegung

von Wettbewerbsverstößen

Für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Gliederungen der Wirrschaftsgruppe Einzelhandel sind mit Zustimmung des Reicrswirtschaftsministeriums Richt­linien gegeben worden, die den Zweck haben, Meinungs­verschiedenheiten oder sonstige Auseinandersetzungen auf dem Gebiete des Wettbewerbs zwischen Einzelhandelskaufleuten möglichst innerhalb der Wirtschaftsgruppe, ohne Inanspruch­nahme der Einigungsämter sowie der Zivil- oder Strafgerichte zu regeln.

Nach den Richtlinien sollen Beschwerden über Wett­bewerbsmaßnahmen von Einzelhandelskaufleuten, wenn sie einlaufen, zunächst auf ihre Stichhaltigkeit hin sorgsam ge­prüft werden. Bei dieser Prüfung sollen die Bestimmungen, durch die die Werbung geregelt wird, nicht kleinlich ausgelegt werden. Es sollen auch keine übertrieben strengen Anforde­rungen an die Zulässigkeit einer Wettbewerbshandlung ge­stellt werden. Ist die Zulässigkeit zweifelhaft, so soll bei den Beauftragten für Wettbewerbslagen Rück­frage gehalten Werden. * '

Wenn eine Wettbewerbsmaßnahme eines Einzelhandels­kaufmanns von einer Gliederung der Wirtschaftsgruppe be­anstandet wird, so soll diese zunächst einmal durch persön­liche Einwirkung auf den Zuwiderhandelnden selbst eine

Entliehe (Beilegung versuchen. Das ist in erster inie die Aufgabe der fachlichen Gliederungen der Wirtschaft. Bei der persönlichen Einwirkung soll die Rechtslage dargelegt, im übrigen aber nur ein guter Rat, keine An­weisung gegeben werden. Dabei ist insbesondere auf Ent­scheidungen oder AeuBerungen von Oerichten, Einigungs- ämtern oder des Werberats der deutschen Wirtschaft, die die beanstandete Wettbewerbshandlung betreffen, aufmerksam zu machen. Auch die verfolgende Steife selbst kann ihre Auf­fassung von der Rechtslage mitteilen und erforderlichenfalls auf die zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen einer weite­ren- Durchführung der beanstandeten Wettbewerbshandlung hinweisen.

In bestimmten Fällen kann, auch ohne daß eine Ein­wirkung auf den Zuwiderhandelnden vorhergegangen ist, das freiwillige oder gesetzliche Einigungsamt der zustän­digen Industrie- und Handelskammer angerufen werden. Dieser Weg kann insbesondere dann beschritten werden, wenn eine gütliche Einigung von vornherein keinen Erfolg verspricht, oder wenn der Tatbestand noch einer Klärung bedarf, oder schließlich, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist. Das von einer Gliederung der Wirtschaftsgruppe angerufene Einigungs­amt soll dann seinerseits die Angelegenheit gütlich beizulegen versuchen.

Die Zivil- oder Strafgerichte sollen in Wettbewerbsfragen nur in solchen Fällen angerufen werden, die wegen der Schwere des Verstoßes, wegen der hartnäckigen Weigerung des Zuwiderhandelnden oder aus sonstigen zwingenden Gründen eine gerichtliche Entscheidung ver­langen. Strafanzeigen insbesondere sollen nur dann erstattet werden, wenn allein bei einer Bestrafung damit gerechnet, werden kann, daß für die Zukunft weitere gleiche oder ihn- - liehe Zuwiderhandlungen unterbleiben, oder wenn nur bei einer Bestrafung die eingetretene atigemeine Schädigung als ausgeglichen anzusehen ist.

Erlöschen der Ansprüche

auf Hauszinssteueranleihe

In der Vierten Verordnung 1 zur Durchführung und Ergän­zung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues vom 5. Mai 1937 wird bestimmt, daß der Anspruch auf Aus­händigung von Schuldverschreibungen des Umschuldungsver- bandes der deutschen Gemeinden erlischt, wenn dieser Anspruch nicht spätestens bis zum 31. März 1938 geltend gemacht worden ist. Hausbesitzer, die bisher ihren Anspruch auf Hauszinssteüer-Anleihe nicht geltend gemacht haben, werden also gut tun, dies baldigst nachzuholen, damit ihr Anspruch nicht verfällt.

Abzahlungsverkauf durch Vertreter

Nach 8 56a der Gewerbeordnung ist das Feilbieten von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen von dem Ge­werbebetrieb im Umherziehen dann ausgeschlossen, wenn die Waren gegen Teilzahlungen unter dem Vor­behalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht­erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann. Auf die Beachtung dieses Verbotes ist in letzter Zeit bei der Ausstellung von Wander-

Sewerbescheinen größerer Nachdruck gelegt worden. Da hier- urch aber der Vertrieb von Haushaltswaren und

Haushaltsgegenständen durch ambulante Warenvertreter emp­findlich behindert werden kann, sind für bestimmte Waren Befreiungen von dem Verbot des § 56a, Absatz 4 ge­währt worden. Hiernach . dürfen Wandergewerbescheine für den Vertrieb bestimmter Waren auch dann ausgestellt werden, wenn der Verkauf auf Teilzahlung unwr'Vorbehart des Rück­tritts vom Vertrage erfolgt. Diese Waren, die demgemäß also durch Vertreter gegen Teilzahlung feilgeboten werden dürfen, sind: Elektro- und Qasgeräte (aber nicht Heilgeräte), Haushaltungsmaschinen, insbesondere Waschmaschinen, ferner Schreibmaschinen, Musikinstrumente, Photoapparate, Uhren und Schmucksachen, Porzellanwaren, Bestecke, Möbel, Tep­piche, Tuche, Kinderwagen und Fahrräder.

Preisnachlaß Im

Rabattgesetz geregelt

Bei Uebernahme von handwerklichen Aufträgen kann ein Barzahlungsnachlaß vereinbart werden. Dieser darf aber, wenn es- sich um die Ausführung von gewerblichen Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher handelt, den Betrag von 3 Prozent nicht übersteigen. Der Preis­nachlaß darf nach § 2 des Rabattgesetzes nur dann gewährt werden, wenn die Bezahlung unverzüglich nach der Bewirkung der gewerblichen Leistung in bar. durch Scheck oder durch Ueoerweisung erfolgt. tine^Zahlung innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen wird in der Regel noch als unverzüglich anzusehen sein.

Im Einzelhandel ist die Gewährung von Preisnach­lässen gleichfalls streng an die Bestimmungen des Rabatt­gesetzes gebunden. Bei Abzahlungsverkäufen darf natürlich kein Preisnachlaß gewährt werden, da es »ich ja nicht um eine unverzügliche Barzahlung handelt. Das Ober­landesgericht Naumburg hat kürzlich in einem bemerkens­werten Urteil die Ankündigung, daß beim' Kauf neuer Qas­geräte alte Gasherde und Oaskocher mit einem Betrage von RM 510. in Zahlung genommen werden, als verschlei­erte Rabattgewährung und darum als Verstoß gegen das Rabattgesetz angesehen. Die Rabattgewährung bestand in diesem Falle darin, 'daß für die alten Oasgeräte ein ihren wirklichen Wert übersteigender Betrag beim Kauf neuer vergütet werden sollte.

Gründung der Adebe

Am 20. Januar ist in Berlin eineArbeitsgemeinschaft Deutscher Unternehmen der Spinnstoff-, und Lederwirtschaft" (Adebe) gegründet worden. Sie erstreckt sich über das ge­samte Reichsgebiet und bezweckt: 1. die Sicherung und Pflege nationalsozialistischen Oedankengutes in der geschäftlichen Betätigung der deutschen. Betriebe der Spinnstoff-, Beklei- dungs- und Lederwirtschaft, 2. die Ausschaltung von Ge­schäftsverbindungen zwischen deutschen und jüdischen Unternehmern, 3. die gegenseitige Unterstützung und Förde­rung der deutschen Unternehmen' der Spinnstoff-, Beklei- dungs- und Lederwirlschaft, 4. die Pflege einer deutschen Kleidkultur. Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eines Unternehmens der Spinnstoff-, Bekleidungs- und Lederwirt­schaft werden, sofern er nicht Jude, oder sofern er Mischling mit Anwartschaft auf dem Reichsbürgerbrief im Sinne der Nürnberger Rassegesetze ist, und sofern er nicht Juden als Oef olgschaftsmitglieder oder als Vertreter oder Agenten oder als Berater beschäftigt. Bei Unter­nehmen mit mehreren Inhabern müssen diese Voraussetzun­gen in der Person sämtlicher Inhaber erfüllt sein.

Irreführende Pelzbezeichnungen

Stoffe, die das Aussehen von Pelzen haben, dürfen nicht unter einer Pelzbezeichnung angeboten und in den Handel gebracht werden, da hierdurch beim kaufenden Publikum ein irrtum über die wahre Beschaffenheit der betreffenden Er­zeugnisse hervorgerufen werden kann. Es ist also z. B. ver­boten, Textilstoffe etwa alsPersianer",Edelpersianer* oder dergleichen zu bezeichnen, auch wenn durch den Zusatz imitiert" angedeutet wird, daß es sich um keine echten Pelz­waren handelt. Gestattet sind lediglich Bezeichnungen, aus denen deutlich hervorgeht, daß Textilerzeugnisse an­geboten werden, also z. B. Bezeichnungen wieSeaTgewebe", persianerartiges Oewebe"skunksähnliches Gewebe",ge­webter Persianer" usw. Diese Bezeichnungen dürfen dann aber nicht mit Zusätzen wieecht". usw. versehen werden. Auch die Bezeichnung eines Textilgewebes lediglich als Lammfell" ist irreführend. Der Werberat der deutschen Wirt­schaft hat Richtlinien für die Bezeichnung von Textilerzeug­nissen mit pelzähnlichem Charakter erlassen, die dazu be­stimmt sind, die Bezeichnungen dieser Waren, so zu gestalten, daß ein Irrtum des Publikums über die wahre Beschaffenheit nach Möglichkeit verhindert wird.

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