Der Jüöifche MittclftanO

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Beilage zumJüöffchen Hanöroerher"

Oftober 1936

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und erteilt worden i>t. - oder Mietverträge nur werden, dah die noch wird. Bei der Entscheid

Eröffnung und Übernahme

von Einzelhandeisgeschäften

nur mit Genehmigung

Obwohl die Bestimmungen des Ein/clhandeisschutz- geSetzes .hinlänglich bekämt sein dürften, ist immer wie­der festzustellen, daß Geschäfte neu errichtet oder über­nommen werden, ohne diaß die notwendige Qenehmjguiig hierzu eingeholt worden ist. Die Folgen sind: Polizeiliche Schließung solcher Geschäfte und damit schwere schalt liehe Nach teilt für die Inhaber, die Kant- oder Mietverträge abgeschlossen haben.

Man kante daher kein Geschäft oder miete kein Laden« lokal, bevor nicht die behördliche Genehmigung zur Fi'ih- rung des Geschäfts nachgesucht Zum mindesten aber sollten Kant mit dem Vorbehalt abgeschlossen

einzuholende Genehmigung erteilt><. u« l.»k».u*i-

dting über einen Antrag auf Neuerrichtung oder Uebernahme eines. Geschäftes kann jedenfalls keine Rücksicht auf bereits vor Einreichung oder Entscheidung des Antrages einge­gangene Verpflichtungen genommen werden. Gleichzeitig s.-i darauf hingewiesen, daß auch ücschäftsverlegungcii unter ge­wissen Voraussetzungen der Genehmigung bedürfen. Eine unberechtigte Geschäftsvertegung hat die gleichen Folgen wie die unrechtmäßige Neuerrichtung oder Ueber­nahme eines Geschäftes, so daß es unbedingt erforderlich ist, sich vor der Verlegung über die Zulässigkeit /.U verge­wissern.

Unerlaubte Firmen-Bezeichnung

Die Industrie- und Handelskammer /u München sieht --ich veranlaßt, zu der Frage der >Q ese h ä f ts b e z e i c h r niing neuerdings Stellung /u nehmen. Nach den gesetzlicher! Vorschriften haben Gewerbetreibende, die Inhaber eines H ä fl d w e r k sbe tr ie h e s bezw. eines im Handels­register nicht eingetragenen Betriebes sind, im (ie- sehaflsverkehr unter ihrem ausgeschriebenen Vor- und Zu­namen aufzutreten. FirmenBhnlicnc Zusätze und Schlagworte w ieW e r k".H a u s",I n d US t r.j e" und dergleichen sjnd nicht gestattet. Zum Beispiel ist die Bezeichnung I,Fein­mechanische Industrie" auf Briefköpfen daher für ein solches Unternehmen als Firmenmiß brauch /u beanstanden.

Gestattet sind lediglich Zusätze, sogen.Etablisscments- be/eichnungen", die auf den Gegenstand des Betriebes hin­weisen, im gegebenen Falle z. B.Fabrikation feinmechani­scher Artikel". Die Münchener Kammer weist in diesem Zu­sammenhang darauf hin, daß das Registergericht in allen Fällen des Firmenmilibrauchcs einschreitet und Ordnungs­strafen verhängt.

Neue Anordnungen für die

Woll- und Bastfaser-Wirtschaft

ImDeutschen Keichsanzeiger und Preußischen Staats- au/eiger" hat der Keichsbeanftragte für Wolle die Anord­nung W 23 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare veröffentlicht, durch die die Wollwirtschaft vom I. Oktober IQ'Jio ab geregelt wird.

Grundsätzlich bleibt es bei dem bisherigen Verfahren, jedoch sind einige wesentliche Acndcrungcii vorgesehen. So werden die allgemeinen Einkaufsgenehmigungen, die bisher auf eine. Halhjahrsperiode abgestellt waren, auf ein ganzes Jahr abgestellt, weil ja inzwischen die monatlichen Verar- beitungsmengen festgesetzt worden sind.. Für diejenigen Be­triebe, die erfahrungsgemäß eine größere Ausfuhr haben, tritt eine >

Erleichterung der Erteilung der besonderen Einkaufs­genehmigungen für wollene Spin -stufte

ein. Ferner erleidet der Begriff der der Bewirtschaftung unterworfenen Woll-Abgänge eine Abänderung insofern, als Wollstaub, Walk-, Scheer-, Schleif-, Bürsten- und Rauhhaare, sofern sie in der Textilindustrie nicht weiter verarbeitet werden, nicht mehr der j Bewirtschaftung unterliegen. Weil in Zukunft in weiterem Ausmaß einheimische Rohstoffe, insonderheit Zellwolle, zur. Verarbeitung kommen, sollen ge­mischte wollene Spinnstoffe hinsichtlich der Bewirtschaftung durch die Ueberwachungsstelle für Wolle nur noch mit dem Wollanteil berücksichtigt werden.

Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger" Nr. 229 vom I. Oktober l'JJO zwei Anordnungen. .

Mit der Anordnung 18 werden Lieferungen auf die vor dem 16. September 1<H6 ausgefertigten Bedartsdeckungs- scheine, soweit diese nicht bis Ende des Jahres durch diel Lieferer erfüllt werden, untersagt. (deichzeitig werdeti die bedarfs-deckungsscheinfreien Kleinverk'aufsgrcnzen herabgesetzt.

Durch die Anordnung l'i erfahren die Beimischung*vor.

Schriften für Juteerzeugnisse der Anordnung 15 vom 6. Juli 10'tO geringfügige Abänderungen. *

Neue Tarifordnungen

in der Bekleidungsindustrie

Die Sondertreuhänder für die Regelung der Arbeits­verhältnisse in der Hcmnohcrbeklcidungsindiistric. der Bi - ruishekkidungsindustric, der Knabcnbcklcidungsindustr'ie und der Uniformliefcrungsschnciderci haben nunmehr nach lang­wierigen und umfassenden Vorarbeiten für die genannten Gewerbezweige Rcichstarifordniuigcn erlassen, die die Ver­hältnisse sowohl der Betriebsarbeiter wie auch der in Heim­arbeit Beschäftigten ordnen. Die neuen Reichstarifordnungeii gelten für mehr als 3Q00 Betriebe mit etwa 17(1 («Kl Be­triebs- und Heimarbeitern.

Mit dem Erlaß dieser wichtigen Tarifordnungen .sind die Lohn- und Arbeitsbedingungen auf eine neue, den heu­tigen Erfordernissen angepaßte-Grundlage gestellt und in. \ieler Hinsicht. z_ B. in der Regelung der Arbeitszeit, der Urlaubsgewährung, sowie der Kündigungsfrist verbessert worden. Die Tarifordnungen tragen auch den großen tech­nischen Fortschritten innerhalb der Bekleidungsindustrie, der weitgehenden Arbeitsteilung und der Aufspaltung der Her­stellungsverfahren, die eine erhöhte Arbeitsanspanuung er­fordern, Rechnung.

Besonders hervorzuheben sind die Bestimmungen über die Heimarbeit, die in der Bekleidungsindustrie eine große Rolle spielt. Durch die Vorschrift, daß der Zuschlag für Hausgewerbetreibende einheitlich 20 Prozent beträgt, ist die Gewähr gegeben, daß auch die Hausgewerbetreibenden die bei ihnen Beschäftigten angemessen entlohnen können. Alles in allem bedeuten die neuen Reichstarifordnungen eirie durchgreifende Neuregelung für einen Großteil der deutschen Bekleidungsindustrie. Sie bringen einen bedeutsamen Fort­schritt auf dem Wege der Neuordnung des deutschen Sozi.Il­lebens und eines gedeihlichen Zusammenwirkens des Ber triebsführers und der Gefolgschaft.

Eine Handelsvertreter-Karte?

Im Rahmen einer Beiratssitzung der Fachgruppe Han­delsvertreter und Handclsmakler, berichtete der Leiter der Fachgruppe, Pohl (Hamburg), über deti Stand der Ver­handlung wegen einer Neugestaltung des Haudelsvcrtrcter- 'rechtes, das in seiner bisherigen Fassung nicht mehr der wirtschaftlichen Stellung des Handelsvertreterberufes ent­spreche. Die Fachgruppe habe dazu bereits Vorschläge ge­macht, die vom ReTchsjustizministerium geprüft und weiter­geleitet worden seien. Ebenso werde eine A c n d c r u u g d er (i e w e r b e o r d n u n g angestrebt, soweit sie auf Jen Handjetevertreter Bezug nimmt. Die Vorschläge der Fach-' gruppe hätten zum Ziel, die rechtliche und wirtschaftliche Stellung lies Handelsvertreters eindeutig festzulegen, eine Hände 1 s v e rt r c t e r karte als Berufsausweis zu schaffen und damit ungeeignete und unzuverlässige Elemente von Beruf fernzuhalten. In der angekündigten Einführung der Ehrengerichtsbarkeit für die gewerbliche Wirtschaft sehe m m eine weitere Unterstützung der von der Fachgruppe ge­planten Maßnahmen. Bei der Entwicklung des Handelsver­treterrechte» werde der von der Fachgruppe vorgenommenen Sammlung einschlägiger Handelskammergutachten eine be­sondere Bedeutung zukommen.

Muß der Kaufmann umtauschen?

Line leidige Sache für den Geschäftsmann ist das Um? tauschen von Waren, das von manchen Personen als eine Selbstverständlichkeit angesehen wird. Eigentlich werden nur die Lebensmittel- und Süßw arengeschäftevon den zahlreichen Umtauschwünschen verschont. Nun bringt der Umtausch für den Kauf mann neben dem Zeitverlustviel Arbeit durch Verrechnungen, Umbuchungen, Neuauszeichnungen -von Waren und dergleichen mit sich. Ist nun ein Geschäftsmann über­haupt zum Umtausch von Waren verpflichtet? Die Frage muß verneint werden, denn mit der Tätigkeit des Einkaufe gehört die Ware dem Käufer, es sei denn, daß beim Kauf

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