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Mitteilungen des Israel. Lehrervereins für Bayern

Nr. 18

den. als sie war und leider Gottes in vielen Ge­meinden noch ist. Das isl eine Erziehungsaufgabe des Verbandes, die sieh nicht so rasch leisten läßt, wie die rechtliche und materielle. Sie erfordert aber auch von den Beamten Takt im Verkehr mit den Gemeindeangehörigen, Entgegenkommen und Gefälligkeit, die sieh fernhält von Liebedienerei und Geschäftigkeit, Konsequenz, die nicht in Recht­haberei und schroffem Bestehen auf dein Buch­staben besteht und nicht zuletzt vorbildliches Verhalten und treueste Pflichterfüllung. Auf zwei Gebieten haben die Beamten durch den Verband wesentliche Forderungen erreicht: 1. Die V o 1 1 - ei n rei Ii u n g, auf die wir schweren Herzens infolge der finanziell ungeklärten Verhältnisse und der Not der Inflationszeit noch 1923 verzichten mußten, wurde auf nieinen Antrag einstimmig vom Rat und ständigen Ausschuß zum Beschluß erhoben. Mit Wirkung vom 1. Januar IU'24 bezieh; jeder Beamte den auf den Verband (reffenden Gehaltstell in vol­ler Höhe seiner Gruppe und Stufe. Leider erfüllen die Gemeinden nicht in gleicher Weise ihre Pflicht. 2. Auch der V e r s o r g u n g der die n s t u n - i ä h i ge n B e a m t e n u n d i h r e n H in I e r- b 1 i e b e n e n und die Sicherung ihrer Pensions­bezüge gilt die Fürsorge des Verbandes. Da nicht die Beamten, sondern die Gemeinden Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbandes sind, verlieren Pensionisten und deren Relikten ihre Pensionen, wenn die Gemeinde keinen Beamten-Nachfolger zum Versorgungsverhand melden kann. Eine Reihe von Gemeinden finden hei dem Mangel an Beamlen- anwärtern keinen Lehrer und Kultusbeamten, kleine Distrikte auch keinen Rabbiner mehr. Kollege Stoll hat schon vor 2 .Iahreu dem Verband Antrag ge­stellt, die bedrohten Beamten der kleineren Ge­meinden auf den Verband zu übernehmen, um ihnen Pensionsrechte zu verbürgen. (Fortsetzung folgt.)

Die Versorgung der Pensionisten und Witwen

Infolge wiederholter Klagen über Nichtaus- zahlung von Versorgungsbezügen an Pensionisten und Witwen durch die Gemeinden erholten wir uns Auskunft beim Versorgungsverband und er­fuhren, daß die Gemeinden bezw. die Vorsteher derselben in den meisten Fällen die notwendigen Mitteilungen an den Versorgungsverband unter­lassen, Formulare, die zur Beantwortung zuge­schickt worden, unerledigt lassen, so daß die Ver­sorgungsansprüche nicht berechnet und eingewie­sen werden können. Wir bitten Nachbarkollegen in solchen Fällen sich der geschädigten Witwen und Pensionisten anzunehmen und die Gemeinden in der Erfüllung ihrer in Betracht kommenden Pflichten zu unterstützen. Ausdrücklich machen wir darauf aufmerksam, daß auf die Versorgungs­bezüge ein Rechtsanspruch besteht und die Ge­meinden eventuell für den entstehenden Schaden haftbar gemacht werden können.

Errichtung einer Privatvolltssehule

(Abdruck einer Entschließung der Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Nr. 1624c 171). I.

Die Israelitische Kultusgemeinde U. hat gebe­ten zu genehmigen, daß die dortige israelitische Schule als Privatschule bestehen bleibt mit dem bisherigen Stelleninhaber Hauptlehrer W. als Leiter.

Diese Genehmigung wird hiermit auf Grund des § 2 Ziff. 2c und des § 8 der V. vom 10. 5. 1905 über die Gründung von Unterrichtsanstalten er­teilt, nachdem das Unterrichtsministerium auf Anfrage keine Erinnerung erhoben hat.

Die Genehmigung erfolgt mit der Auflage, daß die Schule den Namenprivate israelitische Volks­schule U." zu führen hat und daß für den Schul­betrieb im ganzen Umfang die für die mittel­fränkischen Volksschulen geltenden Vorschriften Maß zu geben haben.

II.

Da Hauptlelirer W. schon vor seiner Ruhe­standsversetzung die Unwiderruflichkeit erlangt hatte, könnte eine Kürzung des Ruhegehalts nur insoweit in Frage kommen als die Voraussetzun­gen d. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 d. BG. (i. d. F. nach Art. 1 Ziff. III der V. vom 29. 3. 24), des Art. 44 Ziff. 3 des BG, (i. d. F. nach Art. 2 Ziff. II des Ges. vom 29. 8. 23) oder des Art. 4 der V. vom 29. 3. 24 gegeben sind (s. Art. 150 Abs. I Satz 2 des VLG. i. d. F. nach Art. 2 Nr. 1 Ziff. VIII der V. vom 29. 3. 24).

III.

Für die israelitische Kultusgemeinde, den Lehrer und den Bezirksschulrat liegen Abdrücke bei. Abschrift.

Nr. IV 15016. München, den 16. Mai 1924.

Staatsministerium für Unterricht und Kultus. An die

Regierungen, Kammern des Innern. Betreff :

Die israelitischen Religionslehrer an den Volks­schulen.

Dem Staatsministerium für Unterricht und Kul­tus sind in der letzten Zeit mehrfach Gesuche von israelitischen Religionslehrern um Verleihung des TitelsHauptlehrer oder Oberlehrer" zuge­gangen.

Das Staatsministerium muß aus grundsätzlichen Erwägungen davon absehen, den israelitischen Religionslehrern, die nicht Beamte des Staates, sondern der Kultusgemeinden sind, unmittel­bar einen Titel zu verleihen. Es ist jedoch be­reit, in geeigneten Fällen zu genehmigen, daß dem Religionslehrer der TitelHauptlehrer" oder ge­gebenenfalls der TitelOberlehrer" von der Kul- tusgemeindc verliehen wird. Diese Genehmigung kann jedoch nur erteilt w r erden, wenn es sich um Lehrkräfte handelt, die mit der Erteilung des Re­ligionsunterrichtes an öffentlichen Volksschulen vollbeschäftigt sind und denen mit Rücksicht hier­auf eine staatliche Vergütung in Höhe des vollen Diensteinkommens für hauptamtliche israelitische Religionslehrer angewiesen ist (Ziff. i der Mini- sterialentschließung vom 13. März 1923 Nr. 2179 betreffend Aufbringung des Bedarfs für die Ertei­lung des israelitischen Religionsunterrichtes an den öffentlichen Volksschulen.)

gez. Dr. Matt.

Bezirkskonferenz Würzburg

Montag, den 5. Januar 1925, 3.30 Uhr im Semi­nar. Vortrag:Die Grundlagen der kritischen Bibelwissenschaft und die Entwicklung der Pcn- tateuchkritik bis zur Gegenwart."

Im Laufe des Februar wird ferner ein Vortrag von Seminar-Oberlehrer Stoll überNeue natur­wissenschaftliche Theorien und die traditionelle Auffassung der Bibel" folgen. Alle Interessenten sind freundlieh eingeladen. Hirnheiiner.

An die Pensionisten I

Irrtümlicherweise wurde ein Jahresbeitrag von M. 10. statt M. 7. in Abzug gebracht. Auf Wunsch wird der zuviel berechnete Betrag zu­rückbezahlt. H e 11 m a n n , Kassier