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Mitteilungen des Israel. Lehrervereins für Bayern
Nr. 18
den. als sie war und leider Gottes in vielen Gemeinden noch ist. Das isl eine Erziehungsaufgabe des Verbandes, die sieh nicht so rasch leisten läßt, wie die rechtliche und materielle. Sie erfordert aber auch von den Beamten Takt im Verkehr mit den Gemeindeangehörigen, Entgegenkommen und Gefälligkeit, die sieh fernhält von Liebedienerei und Geschäftigkeit, Konsequenz, die nicht in Rechthaberei und schroffem Bestehen auf dein Buchstaben besteht — und nicht zuletzt vorbildliches Verhalten und treueste Pflichterfüllung. Auf zwei Gebieten haben die Beamten durch den Verband wesentliche Forderungen erreicht: 1. Die V o 1 1 - ei n rei Ii u n g, auf die wir schweren Herzens infolge der finanziell ungeklärten Verhältnisse und der Not der Inflationszeit noch 1923 verzichten mußten, wurde auf nieinen Antrag einstimmig vom Rat und ständigen Ausschuß zum Beschluß erhoben. Mit Wirkung vom 1. Januar IU'24 bezieh; jeder Beamte den auf den Verband (reffenden Gehaltstell in voller Höhe seiner Gruppe und Stufe. Leider erfüllen die Gemeinden nicht in gleicher Weise ihre Pflicht. 2. Auch der V e r s o r g u n g der die n s t u n - i ä h i ge n B e a m t e n u n d i h r e n H in I e r- b 1 i e b e n e n und die Sicherung ihrer Pensionsbezüge gilt die Fürsorge des Verbandes. Da nicht die Beamten, sondern die Gemeinden Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbandes sind, verlieren Pensionisten und deren Relikten ihre Pensionen, wenn die Gemeinde keinen Beamten-Nachfolger zum Versorgungsverhand melden kann. Eine Reihe von Gemeinden finden hei dem Mangel an Beamlen- anwärtern keinen Lehrer und Kultusbeamten, kleine Distrikte auch keinen Rabbiner mehr. Kollege Stoll hat schon vor 2 .Iahreu dem Verband Antrag gestellt, die bedrohten Beamten der kleineren Gemeinden auf den Verband zu übernehmen, um ihnen Pensionsrechte zu verbürgen. (Fortsetzung folgt.)
Die Versorgung der Pensionisten und Witwen
Infolge wiederholter Klagen über Nichtaus- zahlung von Versorgungsbezügen an Pensionisten und Witwen durch die Gemeinden erholten wir uns Auskunft beim Versorgungsverband und erfuhren, daß die Gemeinden bezw. die Vorsteher derselben in den meisten Fällen die notwendigen Mitteilungen an den Versorgungsverband unterlassen, Formulare, die zur Beantwortung zugeschickt worden, unerledigt lassen, so daß die Versorgungsansprüche nicht berechnet und eingewiesen werden können. Wir bitten Nachbarkollegen in solchen Fällen sich der geschädigten Witwen und Pensionisten anzunehmen und die Gemeinden in der Erfüllung ihrer in Betracht kommenden Pflichten zu unterstützen. Ausdrücklich machen wir darauf aufmerksam, daß auf die Versorgungsbezüge ein Rechtsanspruch besteht und die Gemeinden eventuell für den entstehenden Schaden haftbar gemacht werden können.
Errichtung einer Privatvolltssehule
(Abdruck einer Entschließung der Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Nr. 1624c 171). I.
Die Israelitische Kultusgemeinde U. hat gebeten zu genehmigen, daß die dortige israelitische Schule als Privatschule bestehen bleibt mit dem bisherigen Stelleninhaber Hauptlehrer W. als Leiter.
Diese Genehmigung wird hiermit auf Grund des § 2 Ziff. 2c und des § 8 der V. vom 10. 5. 1905 über die Gründung von Unterrichtsanstalten erteilt, nachdem das Unterrichtsministerium auf Anfrage keine Erinnerung erhoben hat.
Die Genehmigung erfolgt mit der Auflage, daß die Schule den Namen „private israelitische Volksschule U." zu führen hat und daß für den Schulbetrieb im ganzen Umfang die für die mittelfränkischen Volksschulen geltenden Vorschriften Maß zu geben haben.
II.
Da Hauptlelirer W. schon vor seiner Ruhestandsversetzung die Unwiderruflichkeit erlangt hatte, könnte eine Kürzung des Ruhegehalts nur insoweit in Frage kommen als die Voraussetzungen d. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 d. BG. (i. d. F. nach Art. 1 Ziff. III der V. vom 29. 3. 24), des Art. 44 Ziff. 3 des BG, (i. d. F. nach Art. 2 Ziff. II des Ges. vom 29. 8. 23) oder des Art. 4 der V. vom 29. 3. 24 gegeben sind (s. Art. 150 Abs. I Satz 2 des VLG. i. d. F. nach Art. 2 Nr. 1 Ziff. VIII der V. vom 29. 3. 24).
III.
Für die israelitische Kultusgemeinde, den Lehrer und den Bezirksschulrat liegen Abdrücke bei. Abschrift.
Nr. IV 15016. München, den 16. Mai 1924.
Staatsministerium für Unterricht und Kultus. An die
Regierungen, Kammern des Innern. Betreff :
Die israelitischen Religionslehrer an den Volksschulen.
Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sind in der letzten Zeit mehrfach Gesuche von israelitischen Religionslehrern um Verleihung des Titels „Hauptlehrer oder Oberlehrer" zugegangen.
Das Staatsministerium muß aus grundsätzlichen Erwägungen davon absehen, den israelitischen Religionslehrern, die nicht Beamte des Staates, sondern der Kultusgemeinden sind, unmittelbar einen Titel zu verleihen. Es ist jedoch bereit, in geeigneten Fällen zu genehmigen, daß dem Religionslehrer der Titel „Hauptlehrer" oder gegebenenfalls der Titel „Oberlehrer" von der Kul- tusgemeindc verliehen wird. Diese Genehmigung kann jedoch nur erteilt w r erden, wenn es sich um Lehrkräfte handelt, die mit der Erteilung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Volksschulen vollbeschäftigt sind und denen mit Rücksicht hierauf eine staatliche Vergütung in Höhe des vollen Diensteinkommens für hauptamtliche israelitische Religionslehrer angewiesen ist (Ziff. i der Mini- sterialentschließung vom 13. März 1923 Nr. 2179 betreffend Aufbringung des Bedarfs für die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichtes an den öffentlichen Volksschulen.)
gez. Dr. Matt.
Bezirkskonferenz Würzburg
Montag, den 5. Januar 1925, 3.30 Uhr im Seminar. Vortrag: „Die Grundlagen der kritischen Bibelwissenschaft und die Entwicklung der Pcn- tateuchkritik bis zur Gegenwart."
Im Laufe des Februar wird ferner ein Vortrag von Seminar-Oberlehrer Stoll über „Neue naturwissenschaftliche Theorien und die traditionelle Auffassung der Bibel" folgen. Alle Interessenten sind freundlieh eingeladen. Hirnheiiner.
An die Pensionisten I
Irrtümlicherweise wurde ein Jahresbeitrag von M. 10.— statt M. 7.— in Abzug gebracht. Auf Wunsch wird der zuviel berechnete Betrag zurückbezahlt. H e 11 m a n n , Kassier