Seite % — 39. November 1947
JÜDISCHES GEMEINDE BE ATT FÜR DIE BRITISCHE ZONE
Nr. 16. — 2. Jahrgang
ruckzahlen, und zwar möglichst in Sachwerten. ' Die Einzelheiten der Zahlungsbedingungen sollen von der Eückerstattungsaoh'irde festgelegt werden. Das Verfahren soll eine möglichst rasche und vollständige Rückerstattung herbeiführen. (DPD.)
Geltungsbereich: das Gesetz gilt für alle Länder der amerikanischen Besetz ongs- zone, auch für Bremen! nicht hingegen für den
amerikanischen Sektor von Berlin.
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Zur Anmeldung von Forderungen auf Rückerstattung kündigt das Gesetz die Errichtung eines Zentralanmeldeamtes. an. Die Form der Anmeldung ist durch eine gleichzeitig mit döm Gesetz erlassene Ausführungsverordnung; Nr. 1 festgelegt worden... Die Ansprüche sind unmittelbar zu richten an das Zentralan- meldeamt Bad Nauheim. Amtsstellen der Militärregierung oder örtliche deutsche Behörden nehmen keine Anmeldungen an. Anmelder, die außerhalb Deutschlands wohnen, sollen bei der Abgabe des Rückerstattungsanspruches eine Person innerhalb Deutschlands benennen, die berechtigt, ist, Papiere und • Benachrichtigungen entgegenzunehmen. Letzter Termin für die Anmeldung ist der 31. Dezember 1948.
Die Durchführung des Gesetzes liegt entsprechend dem Grundsatz der Vereinigten Staaten, die Verantwortung für Verwaltungsauf gaben deutschen Stellen zu übertragen, vollständig in deutschen Händen, wird jedoch von. der Militärregierung überwacht. Das Zentralan- meldeamt übermittelt die bei ihm eingegangenen Anträge der zuständigen Wiedergut- maehungsbehörde, in deren Bereich sich der zurückzuerstattende Vermögensgegenstand befindet. Nach Prüfung der Besitzverhältnisse benachrichtigt die Wiedergutmachungsbehörde die Beteiligten. Wird kein Widerspruch erhoben, so erläßt die Wiedergutmachungsbehörde einen Beschluß über die Rückerstattung.
Um Ansprüche auf Grund des Gesetzes Nr. 59 geltend zu machen, müssen sie unter allen Umständen in der angegebenen Form neu angemeldet werden. Früher in diesem Zusammenhang- art die Militärregierung gerichtete Unterlagen gelten nicht als Anmeldung.
Zur Anmeldung von Vermögens- gegenständen, die zurückerstattet werden müssen, sind alle in Deutschland lebenden Personen, die solche Werte nach der unrechtmäßigen Wegnahme im Besitz hatten oder noch haben,' verpflichtet, sofern der Wert tausend Mark übersteigt. Diese Anzeige muß in Übereinstimmung mit der Ausführungsverordnung Nr. 2, die gleichzeitig mit diesem Gesetz ergangen ist, bis zum 15. Mai 1948 beim Zentralanmeldeamt vorliegen. (DENA.)
In einer Pressekonferenz des Länderrates wies der württemberg-badische Vertreter im Son*. derausschuß für den Rückerstattungsgesetzentwurf, Ministerialrat Dr. Otto Küster, darauf hin, daß bei einer nochmaligen Diskussion des Gesetzentwurfes alle strittigen Punkte hätten geklärt werden können.. Er bedauere die .brüske und kurze Behandlung“ des Entwurfes durch die amerikanischen Vertreter in der Sondersitzung des Rates. Bei der Anwendung des Gesetzes würden sich voraussichtlich größere Schwierigkeiten ergeben. Den materiellen Wert der Objekte in. der amerikanischen Zone, die unter das Gesetz fallen, gab Dr. Küster mit einigen Milliarden Mark an.
Der Gesetzentwurf habe von Oktober 1946 bis •Februar 1947 in Washington zur Ueberprüfüng Vorgelegen und sei anschließend dem Alliierten Kontrollrat für Deutschland übermittelt worden. In den Verhandlungen hätten sich vor allem die russischen und die britischen Vertreter gegen die im Gesetz vorgesehene Nachfolgeorganisation (von uns gesperrt. D. Red.) zur Verwaltung- von Vermögen verschollener Personen gewandt. Auf russischer Seite habe man geäußert, hinter einer solchen Organisation stehe amerikanisches Kapital, die britischen Vertreter hätten befürchtet, die palästinensischen Juden könnten unter Umständen daraus Nutzen ziehen.
Zur Ablehnung des Rückerstattungsgesetzentwurfes durch die Mehrheit des Länderrates sagte def hessische Ministerpräsident Christian Stocik in einem Interview: „Es ist schade, daß es nicht gelungen ist, die Bestimmungen so zu formulieren, daß sie ein deutsches Gesetz bilden.“ In Kürze werde ein deutsches Wiedergutmachungsgesetz folgen, an dem man in Hessen bereits arbeite. Der Entwurf • für das Rückerstattungsgesetz sei den deutschen Stellen bereits im Frühjahr dieses Jahres unterbreitet worden. Damals habe der Länderrat aber den Standpunkt eingenommen, das Gesetz müsse einheitlich für ganz Deutschland erlassen werden und dürfe nicht auf eine Zone beschränkt bleiben. Anfang Oktober habe dann die amerikanische Militärregierung den Gesetzentwurf erneut dem Länderrat mit der Aufforderung zur endgültigen Stellungnahme
unterbreitet. Stock nannte dann die Wünsche der deutschen Stellen zum Gesetzentwurf. Bei einer eventuellen Währungsreform und einer Vermögensabgabe sei den betroffenen Vermögen keine. Sonderstellung ' einzuräumen.. Die Nachfolgeorganisation für das Vermögen, deren Besitzer nicht‘mehr am Leben seien, solle ihren Sitz in Deutschland haben. (DENA.)
Presse-Kommentar
„Die. amerikanische Militärregierung hat das. Restitutionsgesetz' fast genau neun Jahre nacn dem Tage verkündet, an dem die ersten großen und. offenen Ausschreitungen gegen die ' Juden in Deutschland stattfanden, Die symbolische Bedeutung, die in der Wahl dieses Datums liegt, entspricht, der politischen Wichtigkeit, die dem seit langem diskutierten Gesetz zuzumessen ist. Aber es wird ein Manko auf der Seite unserer moralischen Rehabüitieruhg bleiben, daß das Gesetz kerne deutsche Unterschrift trägt; schlimmer noch, daß die deutsche Mitwirkung nicht das Maß, an gutem Willen erreichte-, um wenigstens die jetzige Form deutscherseits zu sichern — eine Form,
die keineswegs den strengsten Postulaten nachkommt, sondern nur einfache Billigkei.t 3 grun.d- sätze anwendet. In den Diskussionen während der deutschen. Beratungen über dieses Gesetz wurde, — teils, gutgläubig, teils mit,'dem geheimen Ziel, die Bestrebungen zu sabotieren —■ ziemlich alles vorgebracht, was an, formal juristischen, politischen und persönlich-sentimentalen Einwänden denkbar ist.. Naturgemäß tauchen-bei dieser Aktion, d*e eigentlich. 1945 hätte erfolgen müssen, vor allem infolge, des Mangels an Masse und der Vielzahl der Ansprüche schwierige Fragen auf. Wenn aber erklärt wird, die Bombengeschädigten, Ausgewiesenen und Kriegsverletzten hätten bis zu einem gewissen Grade ebenso wie die aus politischen oder rassischen Gründen, Verfolgten Anlaß, einen Ausgleich für die. ihnen durch den nationalsozialistischen Staat: zugefügten Nachteile zu verlangen, so wird, doch geflissentlich. übersehen, daß die größere Zahl dieser Leute mehr oder weniger mitverantwortlich ist für die politischer Verhältnisse, die schließlich ' zur Zerstörung ihres. Eigentums geführt haben . .
(„Der Tagesspiegel“, Berlin).
Die Wiedergutmachungsgesetzgebung, die so ‘ lange nur ein Gegenstand theoretischer Erörterungen war, ist nunmehr Wirklichkeit geworden. Ein wichtiger Anfang ist jetzt mit dem Erlaß des amerikanischen Rückerstattungsgesetzes. und der französischen Verordnung Nr. 120 über die Rückerstattung gemacht worden. Die Amerikaner haben ferner ihr Gesetz in logischer Weise durch den Erlaß der Ausführungsverordnungen Nr. 1 und 2 sowie durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 2 und 10, er-; gänzt.
Die Ausführungsverordnungen befassen sich
geltendes neues Gesetz ersetzt wird. Die Besatzungsmacht hat die Anwendung dieses Gesetzes jedenfalls nicht verhindert, und auch die. Prüfung von Gerichtsurteilen, die aufgrund allgemeinen Rechtes eine . Rückerstattung aussprachen, gebilligt. Daß. in dem amerikanischen Gesetz- für niemanden die Einwendung gehört werden kann, daß. seine Handlung nicht rechts- oder sittenwidrig gewesen sei, weil sie 'der nationalsozialistischen Weltanschauung entsprochen hätte, ist nur' die Formulierung einer Selbstvea ständlichkeit, die. übrigens auch im Kontrollratsgesetz Nr. 1 ihren Ausdruck gefunden hat. Aus der allgemeinen Kenntnis der nationalsozialistischen Arisierungsmethoden ergibt sich dann bereits.
mit der Registrierung der Ansprüche bei dem f_ uc ' a re §f Im äßi| der Ausschluß des guten Glau-
bons. Die Nationalsozialisten, die aus den
Zentralen Meldeamt für die amerikanische Zone, das in der Nähe von Bad Nauheim errichtet ist, und die Allgemeinen Genehmigungen machen die notwendigen Rechtshandlungen durch die deutschen Behörden sowie die Verfolgung der Ansprüche durch ausländische Berechtigte im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung möglich.
Wir wollen hier nicht weiter auf die' Einzelheiten des amerikanischen . und französischen Gesetzgebungswerkes eixjgehen, Es sei jedoch*, darauf hingewiesen, daßjf die Vorschrift des . Ar- ^ tikels 18 des amerikanischen Gesetzes über " die" Begrenzung der Rückerstattung mit Bezug auf Unternehmen, die auch heute noch einem öffentlichen Zweck dienen, nicht mißverstanden werden darf. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Vermögen, das unter die allgemeinen Vorschriften über die Zvvangsenteig- nung fällt und, bei dem keine Diskriminierung nach rassischer Oder politischer Ueberzeugung vorgenommen sein darf. Selbst in Fällen der zulässigen Zwangsenteignung erhält ‘ der Berechtigte eine angemessene. Entschädigung.
Die Prinzipien der Gesetzgebung sind klar definiert, und es. kann nicht oft genug festgestellt werden, daß hier kein neues revolutionäres Recht dekretiert, sondern nur der Zustand des Rechtes wiederhergestellt wird. Die Verweigerung der Wiedergutmachung an den Opfern des Nazismus würde nichts anderes bedeuten als die nachträgliche Sanktionierung des Mas- sen.raubmord.es an einer Minderheit und das Fortbestehen nationalsozialistischer' Gewaltherrschaft . in der wirtschaftlichen. Sphäre unter dem Schutz der Besatzungsmacht. Es ist daher nicht etwa .eine weltfremde Konstruktion politischer Utopisten oder gar ein Verge- vvaltigungsstreich gegen die deutsche Bevölkerung, sondern vielmehr realistische Staatskunst, die eine Wiedergutmachung erforderlich macht. Im Interesse des deutschen Volkes ist es tief zu bedauern, daß der gesetzgeberische Akt der Selbstreinigung nicht durch eine freiwillige deutsche Gesetzgebung, erfolgte. Wir dürfen jedoch nicht verkennen, daß die Tatsache der zonal begrenzten Gesetzgebung die in Frage kommenden Regierungen mit einer besonders schwer zu tragenden 'Verantwortlichkeit belastet. Die Schwierigkeiten des interzonalen Privatrechtes werden nicht unüberwindlich sein, weil hei der Rückerstattung das Recht der- Zone jilt* in der sich der Vermögensstand befindet.
Wir haben nunmehr eine Rückerstattung in. der amerikanischen Und französischen Zone. In der Ostzone gilt im Staate Thüringen das thüring'sche Wiedergutmachungsgesetz, so lange es nicht durch ein für die ganze Ostzone
Internierungslagern zurückkommsn, betreiben heute mit Erfolg häufig , die Rückerstattung ihres Eigentums. Die Opfer des Nationalsozialismus, die von dem damaligen Deutschland als Feinde behandelt wurden Und somit- die natürlichen Verbündeten der Vereinten Nationen waren, warten zweieinhalb. Jahre nach Ausgang des. Krieges auf die Wiederherstellung des. Rechtes. Sie warten geduldig und voll Vertrauen. Bei dem starren Festhalten der britischen Verwaltung an der Tradition des Rechtes dürfen sie nicht daran zweifeln, daß
„Wer einen Juden angreift, der greift uns an“
VVN-Tagung In Bad Pyrmont
Diese. Worte sprach Propst Heinrich Gr üb er, Berlin, als sich am 8, und 9. November im Gedenken an die Pogromtage des Jahres 1938 die führenden Männer der WN in der brit. Zone in Bad Pyrmont einfanden, um vor der Welt und vor Deutschland gegen die Kulturschande des Antisemitismus zu protestieren. An dieser Tagung „Humanität oder Antisemitismus“ nahmen über 200 maßgebende Vertreter der niedersächsischen Landesregierung, die Spitzen der Behörden, Pressevertreter und der Rundfunk teil. Heber 4Q0 Teilnehmer bekundeten den Willen der ehemaligen politischen Verfolgten, sich mit ihren jüdischen Kameraden solidarisch zu erklären.
Auf Anregung des Vertreters,- der jüdischen Gemeinde Pyrmont, Koppel, wurde an dem Hause, aus dem seiner Zeit 11 jüdische Ein-, wohner von den Nazis verschleppt und später ums Leben gebracht worden waren, eine Gedenktafel feierlich .enthüllt. Dr. H. G. van Dam hielt die Gedenkrede. Hans G. König, Hannover, erklärte, daß. eine .JudenVerfolgung nie wieder geduldet werden darf. Im gleichen Sinne sprachen sich der , ehemalige Kultus« minister von Hessen,. Professor Strecker, urid Senator a. D..Franz Heitgres, Hamburg, aus. Ein Symphoniekonzert „12 Jahre verbotene Musik“ mit: Werken von Mendels s.o,hn-Bartho 1 dy, Gustav Mahler und Karl Goldmark und die Aufführung von Lessings „Nathan der W e. i s. e“ gaben dieser Tagung gegen, den Antisemitis-- mus. ein würdiges kulturelles Gepräge,
Die. Konferenz war für die WN, Land Nieder-, Sachsen, von ihrem Vorsitzenden, Theodor Hohenstein und seinen Mitarbeitern: vorbereitet.
auch die britische Zone, demnächst mit einer Gesetzgebung folgen wird, die den Grundsätzen des Rechtes entspricht, für die das. britische- Weltreich im Jahre 1939 nach der Erklärung seiner Staatsmänner den Kampf auf« genommen hat. Geraume Zeit stand, das britische Reich allein in diesem Kampf, jedoch- unterstützt von den Kräften des Fortschrittes, und des Widerstandes, gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft. Es war. nicht: die Macht des britischen Weltreiches, die die / Grundlage, dieses Kampfes und damit, seines Weiterbestandes war, sondern, das Vertrauen auf die Werte, für die es eintrat.,
, Dr. van Dam.
/ ; Denkmäler für die Opfer
„Unsere Meinung über Denkmäler für Opfer des Faschismus, gegen die wir uns aussprachen, weil-sie, künstlerisch ohnehin meistens fragwürdig, dem nationalsozialistischen Res-, sentimsnt' willkommenen Anreiz bieten, seine: Existenz, materiell zu beweisen*,, veranlaßt© den bayerischen Staatskommissar für rassisch* religiös und politisch Verfolgte, Dr.. Auerbach, zu einem Schreiben an die, Redaktion. Er erklärt, die Friedhöfe und Ehrenmale in Bayern fielen keineswegs unter die Kategorie, die wir beschrieben. »Kein Komitee*, heißt: es. wörtlich* »keine Be treuungsstelle und keine .' Vereinigung wird ein Grab- oder Ehrenmai für Opfer des. Faschismus hersteilen, ohne sich mit meiner Dienststelle in Verbindung zu: setzen, und meine Biensstelle, • die in jedem .Regierungsbezirk einen Beauftragten unterhält, wendet sich an den zuständigen Regierungsbaumeister, um dort, zu erreichen, , daß die Schönheit des Ehrenmals mit der Schönheit der. Natur in Einklang gebracht wird. 4 Dr. Auerbach' weist darauf hin — was unserer geäußerten Meinung durchaus entspricht —, daß wir gerade diesen Toten , ein ehrendes Andenken -zu. bewahren haben. Die Erziehung zur Demokratie sei wichtiger, als zurückzuschrecken vor Na- ziausschreitungen*. Das: ist ein Mißverständnis: von ,Zurückschrecken*-war nicht die.-p.ede.; Die Halbmonatsschrift der Berliner WN, -Unser Appell*, meinte, es sei ein bedenkliches Zeichen, wenn wir „Diebe und Unruhestifter* damit entschuldigten, daß ihnen mit überflüssiger Exhibition von Gegenständen Gelegenheit zur Betätigung* gegeben worden s.ei. Da unser Artikel nicht nur aus den angegriffenen zwei oder drei Sätzen bestand, sind wir über die etwas gezwungene und teilweise pathetische Erwiderung leicht betroffen. Wir hatten gesagt ,die Ehrung derer, die für die: Freiheit ihr Leben ließen, geschehe besser dadurch,- daß man endlich für die Hinterbliebenen der Opfer und für die, welche die Schrecken der Konzentrationslager überlebt haben, etwas
mehr . ails das Allemotwendigste und Allere überflüssigste — / wortmter wfr'in penkmälbf verstehen tue. .Damit Kohiftebä und Dienststellen zu beauftragen, wäte/Welfei- los ehrender, als sie. darüber beratschlagen zii lassen, wie Denkmalskunst und Natur miteinander in Einklang zu bringen seien. Gerade die Erziehung zur Demokratie, die wir mindestens ebensosehr für wichtig halten wie. Staätskom- missar Dp Auerbach, wäre sicherlich erfolgreicher, wenn man der Jugend ein Beispiel freiheitlichen demokratischen Geistes vorlebte, statt dessen — für den aufmerksamen Leser wiesen wir in unserem Artikel bereits darauf hin — sind die heutigen Denkmalserbauer häufig Vertreter' einer totalitären. Gesinnung, die. sich nicht scheuen, Freiheitsliebenden, abermals Zwangsläger zu bescheren. Wir gestehen Dr. Auerbach gern zu, daß unsere Ausführungen in der Hauptsache auf Berliner und ostdeutsche Verhältnisse zugeschnitten waren. Aber die Frage der nüchternen politischen Zweckmäßigkeit ist nach den Erfahrungen der letzten dreißig — nicht nur der zwölf nationalsozialistischen — Jahre überall gleich eindringlich zu stellen.“
(„Der Tagesspiegel“, Berlin.)
Zeugen gesucht!
Wer kann Aussagen über den SA« Obersturmf ührer Karl M a j c h r z a k, wohnhaft Düsseldorf, Hermannstraße 11, machen? Er war’ Mitglied der NSDAP, seit 1931 und beteiligte sich an den Judenpogromen im Jahre 1938. Mitteilungen an die Synagogengemein- de, Düsseldorf, Königsallee 27, erbeten.
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Der ehemalige stellvertretende Lagerführer von Auschwitz, SS-Qberscharführer Willy JPo- lotschek, wohnhaft Düsseldof-Benrath, Növe- nerstraße -5, ist festgenommen worden.
Alle Personen, die über seine Tätigkeit im KZ Auschwitz etwas aussagen können, werden gebeten, ihre Angaben an die Synagogengemeinde Düsseldorf, Königsallee 27 oder direkt, an die FSS der Militärregierung in Düsseldorf,
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