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9fe. 10

Berlin, Juli 1936

10. Jahrgang

Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde zu Stettin.

Von I. Perser, Stettin/'')

Ob im ersten Jahrtausend d, g. Z. in Stettin und Pommern Inden gewohnt hoben, ist nicht feststellbar. Zwar erstreckte sich der arabisch-jüdi'che Handel itn 10. Jahrhundert bis an die Ostsee, und aus den Funden arabischer Münzen, z. B. in der Gegend deü einstigen Schlosses bei Wollin, sowie aus dem Reisebericht des afrikanischen Juden Abraham ibn Jakub, den sein Weg Ende des H). Jahrhunderts über Prag und Magdeburg fast bis zurOsteeküste führt, wissen wir, wie weit dieser Handel des Orients mit den baltischen Ländern reichte; über die etwaige Beteiligung pommerscherJuden ist aber nichts bekannt.

In Deutschland waren di: Juden im frühen Mittel- alter mit der übrigen Bevölkerung fast gleichgestellt, wenn auch nicht vollberechtigte Untertanen des Landesherrn; so waren sie z. B. von der Institution des Wergeldes (d. i. ein Sühnegeld bei Körperverletzungen) ausgeschlossen. Aber auch diese beschränkte Gleichheit schwindet seit den durch die Kreuz­züge hervorgerufenen Verfolgungen. 1215 erklärt das 4. Laterankonzil die Juden für unrein, verbietet streng die Mischehe und führt äußere Abzeichen bzw. Tracht (langer Rock, Judenhut) ein, wenn dies ursprünglich auch keine gar so schwerwiegende Ausnahmebestimmung war, da ja auch die anderen Stände und als Stand werden die Juden ange­sehen durch Trachten unterschieden werden.

, _ Die deutschen Kaiser, insbesondere die Staufen, hatten > die Inden ihrem besonderen Schutz unterstellt; so verlieh

< ihnen Friedrich II. im Juli 1230 ausdrücklich das Reichs- Privilegium als Kammerknechte (servi camere). Aber bei der Machtlosigkeit des Kaisertums, diese Forderungen durch- zusetzen, hatte dieses Privilegium häufig wenig Erfolg gegen­über den Lehnsherren. Seit dein Untergang der Staufen- ' kaiser verschlechterte sich die Lage der Juden folgerichtig immer l wehr. Denn in den Rahmen der bisherigen universalen

* Reichsidee hatten sie sich noch einmgen lassen, aber bei den jetzt aufkommenden geschlossenen Territorialstaaten konnte diese Einordnung nicht mehr so reibungslos vor sich gehen.

Sie^ werden aus dem Handel verdrängt und auf Geld­

geschäfte beschränkt, mit denen seit jeher der Vorwurf des Wuchers verbunden ist. Jeder Lehnsherr behandelt sie nach Willkür als Eigenleute, und ihr Privileg der Kammerknecht- täwO wird kaum noch beachtrt, bis dieses schließlich von Kaiser Karl I V. arifgegeben w rd. Erst die späteren Habs- burgn', als Vertreter eines neue r Universalismuö, unterstellen die Juden 1544 wieder der Reichs gewalt.

Ende des 12. Jahrhundert; wandern die ersten Deutschen aus Westdeutschland in das bis dahin völlig slawische und

erst zu Anfang des 12. Jahrhunderts christianisierte Pommern ein. Etwa zur gleichen Zeit finden wir die ersten Rach- richten über Stettiner Juden vor. Diese sind also entweder ungefähr gleichzeitig mit den deutschen Kolonisten hier ein­gewandert, vielleicht aber noch früher, wahrscheinlich suchten sie infolge der blutigen Ereignisie während der Kreuzzüge hier eine neue Heimat.

Stettin stand, seit es im 12. Jahrhundert in die Ge­schichte eintritt, unter der Herrschaft pommerscher Herzoge^ von denen Barnim I. die Stadt am 3. April 1243 mit. dem Magdeburger Recht belehnt und am 2. Dezember 1261 den in Stettin oder sonst in feinem Lande wohnenden Indem dasselbe Recht verleiht, das sie in Magdeburg besitzen". Es, scheint daher auch hier, wie so häufig, das kaiserliche Pririleg der Kammerknechtschaft der Juden faktisch nicht in Geltung, zu sein. Das Judenschutzrecht war also ein Regal des- Pommernherzogs, der es ausübte oder weiter verlieh; damit war auch das Recht der Aufnahme verbunden. Die mit diesem Recht belehnte Stadt schützt die Juden, gibt ihnen anfangs sogar das Bürgerrecht, allerdings ist dies nur ehr jus minus, denn Aemter dürfen Juden nicht bekleiden, ebensowenig Hausbesitzer werden, dagegen war ihnen Picht nicht untersagt. In die Gilden und Zünfte aber konnten sie, schon wegen deren christlichen Charakters, aber sicher auch- aus Konkurrenzgründen, nicht ausgenommen werden. Standen sie unter dem Schutz der Stadt, so konnten z. B. herzogliche Be­amte nichts gegen sie unternehmen. Soweit aber den Stäben das Judenschutzrecht nicht verliehen ist, hält der Herzog daran fest.

Einen wichtigen Punkt des verliehenen Magdeburger- Rechts bildet die Gerichtsbarkeit der Juden. Sie hatten bei einem Eide gegen Christen eine besondere Eidesformel unter allerdings erniedrigenden Zeremonien zu sprechen, von denen manche bis auf die Karolingerzeit zurückgingen. Im übricen ist bei der Jurisdiktion zwischen privatrechtlichen und straf­rechtlichen Fällen zu unterscheiden. Privatrechtliche Streitig­keiten von Juden untereinander entscheidet nur ein jüdiscles Gericht nach talmudischem Recht. Prozesse von Juden und Christen untereinander gehören vor ein christliches Gericht. Die Strafjustiz wird vom landesherrlichen, also meist vcm Stadtgericht ausgeübt.

Durch diese Urkunde von 1261 erhalten wir zum erstm Male authentische Kenntnis von der Niederlassung von Judnr in Stettin und Pommern. Wenig später treffen wir der­artige Urkunden auch in anderen pommerschen Städten an. Wie groß die Zahl der Juden ist, geht jedoch nicht darar ö

w ^ *) Der Verfasser ist ein yosener Landsmann. Er ist in Schrimm geboren'; seit 1027 bekleidet er das Amt des VermaUnnasdircktors

^ynagogengcmcinde Stettin. D.>riftl. J