— '152 — erzwungene mazedonische Reformwerk (welchen Wert es immer haben mag) auf das ernstete gefährden muss ? Auf der anderen Seite - ist es nicht minder auffällig, dass die türkische Regierung sich nicht schon früher mit der Dette publique über diesen Punkt auseinandergesetzt hat, um nach der Verwirklichung ihres Wunsches glatte Bahn zu haben. Wie die „Hamburger Nachrichten" schon (in Nr. 157) mitgeteilt haben, gebühren der Pforte auf Grund des Ergänzungsdekrets vum 15. September 1903 75% sämtlicher überschüssigen Reineinkünfte der Dette publique. Da nun die für die Tilgungszwecke der Dette publique nötige Jahressumme von 2 157 375 Pfund zurzeit vorhanden ist, hat die Dette publique nichts dagegen, dass von den künftigen Zolleinnahmen, sofern der Dette publique davon die Hälfte zugeführt wird, dann 75% für die mazedonischen Finanzen verwandt werden. Das ist von der Dette publique sehr nett, kann aber der Türkei nichts helfen. Man schätzt den Betrag der türkischen Einfuhr auf jährlich 20 Millionen türk. Pfund. Eine Zollerhöhung um 3% würde also 600 000 türk. Pfund ausmachen. Von diesem Betrage die Hälfte der Dette publique zugeführt, und von dem Rest 75% für die mazedonischen Finanzen verwandt, verbleiben für den letztgedachten Zweck 225 000 türk. Pfund, was um ungefähr 50% zu wenig ist. Man kann sich da auf recht interessante Erörterungen zwischen der türkischen Regierung und den Vertretern der Staatsgläubiger gefasst machen. Auswärtige Aktiengesellschaften in der Türkei. Die „Vossische Ztg." vom 24. Mai schreibt: Zu dem Protest, der von den Botschaftern bei der Pforte gegen das neue Gesetz betreffend die auswärtigen Aktiengesellschaften und Versicherungs-Gesellschaften in der Türkei erhoben wurde, wird der „Pol. Korr." aus Konstantinopel geschrieben: Die neuen Vor¬ schriften enthalten wohl manche Vorteile für die Sicherheit des Publikums, schaffen jedoch im übrigen eine Reihe von Schwierigkeiten, welche die Operationen der auswärtigen Gesellschaften in der Türkei ernstlich behindern werden, ins¬ besondere die der Filialen der auswärtigen Banken, deren jetzt eine grosse Zahl in Konstantinopel und in der Provinz vorhanden sind und die dem Handel grosse Erleichterungen verschaffen. Art. I dieses Gesetzes legt jeder auswärtigen Gesellschaft, welche eine Filiale oder eine Agentur in der Türkei errichten will, die Verpflichtung auf, an das Handelsministerium ein Gesuch zu richten, in welchem sie ihren Gründungsort, ihre Nationalität sowie die Ziffer ihres Kapitals angibt und die Verpflichtung eingeht, sich den türkischen Gesetzen anzupassen. Art. II legt die Erfüllung aller dieser Verpflichtungen innerhalb dreier Monate auf, auch jenen auswärtigen Aktiengesellschaften, die bereits Filialen oder Agenturen in der Türkei besitzen. Art. III setzt eine Gebühr von 15 türkischen £ für die Erteilung der Erlaubnis fest, die vom Handelsministerium ausgefolgt werden wird. Art. IV setzt eine Reihe von Formalitäten fest für jede Abänderung der Gesell¬ schaftsstatuten und für jede Aenderung der Vertretung der Gesellschaft in der Türkei. Art. IX bestimmt, dass die auswärtigen Gesellschaften alle Streitfalle mit türkischen Untertanen vor türkischen Gerichten zu führen haben, und Art. XIV gibt diesen Bestimmungen einen allgemeinen Charakter, indem er fest¬ setzt, dass die auswärtigen Aktiengesellschaften den Gesetzen und Verordnungen des türkischen Reiches unterworfen werden. Noch grosser sind die Schwierig¬ keiten, die von dem neuen Gesetz den Versicherungs-Gesellschaften bereitet werden, von denen einige allerdings ihre volle Aktionsfreiheit und den Mangel |