Nr. 44 C.-V.- Zeitung RECHT UND WIRTSCHAFT Seite 19 3. Nov. 1938 Das Recht des Alltags in den Einwanderungsländern / IV. Die Vereinigten Staaten (4. Fortsetzung) Der Einwanderer ist in USA. in der glücklichen Lage, daß er arbeiten darf, onne dazu eine besondere Erlaubnis nötig zu haben. Er wird sich selbständig oder unselbständig betätigen. Die selbständige Betätigung, die doch für sehr viele in Frage kommt, erfolgt in Formen, wie sie so' oder ähnlich überall in der Welt anzutreffen sind. Wir haben den Ein¬ zelunternehmer, die Handelsgesellschaft und die Aktiengesellschaft. Aber diese Aufzählung der Haupttypen sagt uns nicht viel. Es ist nötig, einiges zur Cha¬ rakteristik hinzuzufügen. Für die Einzelunternehmung besteht nicht das Prinzip der sog. Firmen¬ wahrheit. Der Einzelunternehmer kann das Geschäft unter seinem eigenen oder unter einem anderen Namen oder unter irgendeiner Sachbezeichnung — etwa Fri¬ gid Beverages of Springfield — führen. Der Rechtsbegriff der Firma in dem uns geläufigen Sinne, als des Namens, unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt, ist nicht bekannt. Für die Bezeichnung, unter der ein Einzelgeschäft geführt wird, ist der Ausdruck style üblich. Der Ge- ischäftsname (style oder trade name) ge¬ nießt nach den Grundsätzen des Namen¬ rechts oder des Unlauteren Wettbewer- TidUßlEfö Richard Karo, Berlin NO 55 ff'MP'SKK ■ Greif swalder Str.96 * 53 52 82/83 &KOSSHAj£»X/üK6r Einstampf - Garantie. fces Schutz. Firma hat einen anderen Sinn, als er uns geläufig ist. Treten zwei oder mehrere Personen zusammen, um ein Geschäft zu betreiben, iso wird das, wie in England, als part¬ ner s h i p (Teilhaberschaft) bezeichnet. Das entspricht unserer Offenen Handels¬ gesellschaft. Eine derartige Vereinigung wird — wie in England — als „firm" bezeichnet. Firm ist also üblicherweise öicht der Einzelkaufmann, sondern die Vereinigung mehrerer. Vereinigen sich mehrere nicht zu dauernder Geschäfts¬ gemeinschaft, sondern nur zu einmaliger oder vorübergehender Betreibung eines gemeinschaftlichen Geschäfts, so spricht man von joint adventure; das ist die uns geläufige Gelegenheitsgesell¬ schaft. Eine erhebliche Reihe von Staa¬ ten haben den Uniform Partnership Act angenommen, doch auch in den Staaten, in denen der Uniform Act nicht Gesetz geworden ist, herrschen im wesentlichen gleiche Grundsätze. Die Haftung der Partner für die Verbindlichkeiten der Ge¬ sellschaft ist samt aber nicht sonders. Ein Gläubiger muß also alle Partner zu¬ gleich verklagen, er kann nicht einen einzelnen herausgreifen; tut er das, so verliert er die Ansprüche gegen die nicht Mitverklagten. Aus dem Urteil kann er gegen jeden einzelnen vollstrecken. Das ist ein Unterschied gegenüber dem deut¬ schen Recht, wo die Gesellschafter samt und sonders haften. Nur in gewissen Fäl¬ len haften in Amerika die Partner samt und sonders (jöint and severally). Hier¬ her gehört vor allem der Fall," daß ein Partner bei seiner Geschäftsführung für die Partnership eine Rechtswidrigkeit [(tort) begangen hat, oder daß der Firma anvertrautes Geld von einem Partner be¬ stimmungswidrig verwendet oder verun¬ treut worden ist. Ein neueintretender Partner haftet mit für die Schulden der Partnership, die vor seinem Eintritt ent¬ standen sind. Das entspricht der deut¬ schen Regelung, während in England der öeue Partner für derartige ältere Ver¬ bindlichkeiten nicht haftet. Eine besondere Erwähnung erheischt Sioch der sleeping (dormant) partner, d. h. derjenige Teilhaber einer partner¬ ship, der im Innen Verhältnis voller Teil¬ haber, also am Gewinn und Verlust be¬ teiligt ist, nach außen aber nicht nur nicht hervortritt, sondern gewissermaßen verborgen bleibt. Uns ist dieses Rechts¬ verhältnis als S t i lle Gesell sc h a f t bekannt. Es ist eine nicht seltene Form der Beteiligung an einem Unternehmen. Das amerikanische wie das englische Recht stehen in Praxis und Theorie die¬ ser Geschäftsform ablehnend gegenüber. Während bei der deutschen Stillen Ge¬ sellschaft der Stille Gesellschafter von den Gläubigern der Firma nicht in An¬ spruch genommen werden kann, kann in England und Amerika der sleeping part¬ ner, wenn man sein Vorhandensein auf¬ deckt,* genau so in Anspruch genommen werden wie jeder andere Partner. Es. ist notwendig geworden, den sleeping partner abzugrenzen von dem Fall eines Mannes, der darlehnsweise Geld in eine Firma hineingesteckt hat und sein Geld mit Zinsen ratenweise (by instalments) zurückerhält, dergestalt, daß die einzel¬ nen Raten entsprechend dem Geschäfts¬ ergebnis abgestuft werden. Dabei kommt doch eine gewisse Beteiligung an Gewinn und Verlust zum Ausdruck. Es gibt hier eine ziemlich ins einzelne gehende Ka¬ suistik, die auch ihren gesetzgeberischen Niederschlag gefunden hat. Wer Geld in ein fremdes Geschäft steckt, ohne eigent¬ licher Teilhaber werden zu wollen, tut gut, dabei nicht nur die geschäftliche Seite zu beachten, sondern auch rechts¬ kundigen Rat einzuholen. Die Kommanditgesellschaft (limited partnership), hei der neben einem oder mehreren persönlich haften¬ den Gesellschaftern (general partner) ein oder mehrere nur mit ihrer Einlage haf¬ tende (limited) Partner vorhanden sind, ist keine allgemeine Erscheinung des amerikanischen Rechts. Sie findet sich nur in einer Reihe von Staaten. Der Ge¬ sellschaftsvertrag muß bei einer amtlichen Stelle zur allgemeinen Einsicht einge¬ reicht werden. Geschieht dies nicht, so können sich die Kommanditisten auf ihre beschränkte Haftung nicht berufen. In der Liste der Unternehmungsfor¬ men fehlt die GirfbH. Sie wird ersetzt dadurch, daß das Recht der Aktien¬ gesellschaft die Errichtung außerordent¬ lich kleiner Aktiengesellschaften ermög¬ licht. Die Aktiengesellschaft — Corporation — ist anders gebaut, als es uns geläufig ist. Es besteht nicht die Teilung von Aufsichtsrat und Vorstand, sondern nur ein zur Vertretung der Ge¬ sellschaft befugtes Kollegium, der Board of Directors. Der Board delegiert ent¬ weder ein Mitglied als Manäging Direc- tor (Geschäftsrührendes Vorstandsmit¬ glied) oder setzt einen oder mehrere Manager ein, die etwa dem deutschen Prokuristen entsprechen. Die Generalver¬ sammlung (General meeting) ist im we¬ sentlichen darauf beschränkt, die Direc¬ tors zu wählen. Die Aufstellung der Bi¬ lanz und die Feststellung der Dividende steht dem Board zu. Im einzelnen ist vieles von Staat zu Staat verschieden. Die Aktie ist stets Namensaktie. Weit verbreitet ist die sog. Quoten- aktie — no par value share — die, ähn¬ lich wie der Kux des deutschen Rechts, dem sie bewußt nachgebildet ist, einen Bruchteil an dem Unternehmen darstellt, ohne daß ein Nennwert (face value), wie wir ihn kennen, angegeben wird. Daneben besteht die uns geläufige Nennwert¬ aktie. Die Unternehmungsform der Ak¬ tiengesellschaft wird für alle Unterneh¬ mungen von den größten herab bis zu den allerkleinsten verwendet. Die Gesetze er¬ lauben in den verschiedenen Staaten die Errichtung von Corporations mit ver¬ schwindend geringem Kapital, manchmal mit wenigen hundert Dollar. Dazu kommt die Zulässigkeit der Kleinaktie (um nicht zu sagen Zwergaktie), die. bis zu 5 Dollar, ja noch tiefer heTab, vorkommt. Es ist so möglich, daß die Mitglieder einer Familie oder einige Freunde einen Geschäftsbetrieb kleinsten Umfanges als Aktiengesellschaft aufziehen. Praktisch wird damit dasselbe erreicht wie ander¬ wärts mit der G. m. b. H., nur daß diese Zwerg - Corporations kapitalmäßig noch weit unter das Maß der G.m.b.H. bei uns hinuntergehen können. Nach dem Ge¬ sagten wird es nicht verwunderlich sein zu hören, daß sich die Zahl der Corpo¬ rations in den Vereinigten Staaten auf mehrere hunderttausend beläuft. Nur ein ganz geringer Bruchteil davon sind Gro߬ unternehmungen, die " man als börsen¬ fähig bezeichnen könnte. Allerdings ist das Gesamtkapital dieser kleinen Anzahl großer und größter Unternehmungen grö¬ ßer als das gesamte Kapital aller Klein¬ unternehmungen zusammengenommen. (Schluß folgt.) Bestellung zum Vormund Ein Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 17. Oktober 1938 beschäftigt sich mit den Grundsätzen der Rassengesetzgebung bei Bestellung von Einzelpersonen zu Vor¬ mündern, Pflegern, Helfern oder Beistanden. Danach wird für die Jugendämter, die bei der Bestellung van Einzelpersonen zu Vor¬ mündern, Pflegern, Helfern oder Beiständen gesetzlich mitzuwirken berufen sind* folgen¬ des bestimmt: Juden, jüdische Mischlinge ersten Grades oder mit einem Juden Verheiratete sind ^ für die Bestellung zum Vormund usw. eines Deutschbliitigen oder jüdischen Mischlings zweiten Grades nicht in Vorschlag zu brin¬ gen. Deutschblütige oder jüdische Mischlinge zweiten Grades sind für die Bestellung zum Vormund usw. eines Juden nicht in Vor¬ schlag zu bringen. Deutschblütige oder jü¬ dische Mischlinge zweiten Grades sind für die Bestellung zum Vormund usw. eines jü¬ dischen Mischlings ersten Grades nur in Vorschlag zu bringen, wenn besondere Gründe die Ausnahme rechtfertigen. In Zweifels¬ fällen ist vorher von den Jugendämtern die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzu¬ holen. Ganz besonders gelagerte Fälle sind dem Reichsminister des Innern zur Entschei¬ dung vorzulegen. A„ E- Wassermann Dr. Sigmund Wassermann ist aus der Berliner Bankfirmä A. E. Wassermann ausgeschieden. Damit hat das letzte Mitglied der Familie Wassermann die Beziehungen zu der Firma gelöst, deren Stammhaus in Bam¬ berg bereits im Jahre 1782 gegründet wurde. Aus der süddeutschen Keimzelle hat sich in der mehr als 150jährigen Geschichte durch die Tatkraft der Begründer und ihrer Nach¬ kommen ein Unternehmen entwickelt, das weit über den örtlichen Bezirk hinaus Ansehen und Bedeutung erlangte. Neben den zahl¬ reichen Auslandsverbindungen der Firma war es vor allem das interurbane Geschäft, die sog. Arbitrage, die zu den Spezialgebieten des Hauses gehört und mit großem Erfolg be¬ trieben wird. Im Zuge dieser Entwicklung lag auch die Gründung des Berliner Hauses, das schließlich zum Hauptgeschäft der Firma wurde. Ein großer Stab geschulter Fachleute ist aus dem Hause Wassermann hervorgegangen, aus der Familie selbst sind zahlreiche bedeu¬ tende Persönlichkeiten in das öffentliche Leben getreten. Gelegentlich der Umwandlung bei der Bamberger Niederlassung sind wir be¬ reits kurz darauf eingegangen. An dieser Stelle sei nur daran erinnert, daß das lang¬ jährige Vorstandsmitglied der Deutschen Bank, Oscar Wassermann, der gleichen Familie ent¬ stammte und ebenfalls aus dem Bankhaus A. E. Wassermann hervorgegangen war, und daß auch der Seniorchef der Berliner Firma, Max von Wassermann, der Bruder des Medi¬ ziners August von Wassermann, über den Kreis seines engeren Berufes hinaus eine bedeutsame Rolle spielte. Der jetzt ausge¬ schiedene Inhaber, Dr. Sigmund Wassermann, der in Fachkreisen größte Wertschätzung ge¬ noß, und Jahre hindurch zahlreiche Ehren¬ ämter bekleidete, hat sich mit besonderer Tatkraft von jeher allen Fräsen des jüdischen Allgemeinwohls zugewandt. Er hatte wieder¬ holt Gelegenheit, bei wichtigen Aufgaben ent¬ scheidend und erfolgreich mitzuwirken und darf mit Recht als warmher-ziger Förderer aller sozialen Maßnahmen, besonders auch der Wanderungsfrage angesehen werden. C. Sch. Offene Auslandsstellen genehmigt durch das Landesarbeitsamf Brandenburg Gesucht werden: für Australien jüdische." zuverlässiger und vielseitiger Fachmann für Reparaturen von Piano -Accordeons. der sein Fach voll¬ ständig beherrschen und alle Teile, ob Holz oder Cellüloid, behandeln kann; für' S c h a n-g h a i jüdischer Fachmann für die Leimfabrikation mit guten prakti¬ schen Erfahrungen und. mit guter technischer Vor¬ bildung; für Griechenland jüdischer Fach¬ mann, der mit der Herstellung von Schwefelsäure vertraut ist. Einreise- und Arbeitsbewilligung werden beschafft; für einen rituellen Haushalt in Schweden erfahrene Säuglingspfle¬ gerin, die auch Hausarbeit übernimmt; für Britis^ch-Betschuanaland per¬ fekter jüdischer F e 11 z u r i c h t e r und Fär¬ ber. Ausführliche Bewerbungen nur auf Luftpostdünn¬ papier, Lebenslauf, Zeugnisabschriften und Paßfoto werden ausschließlich durch' die Jüdi¬ sche Gemeinde, Berlin SW 68, Linden- straße 48 / 5 0, weitergeleitet. Bewerbungen auf gewöhnlichem Papier werden nicht mit Luftpost be¬ fördert. Die Staatsangehörigkeit ist wegen der Ver¬ schiedenartigkeit der Einreisebestimmungen in jedem Fall anzugeben. Die Bewerbungen sind nur schriftlich an diese Stelle einzureichen; es sind adressierte und für das Inland frankierte Kuverts für Rücksendung beizufügen. Der Verband Polnischer Juden (Berlin W 35, Kurfürstenstr. 42, Sprechstunden: 10—12, 14 bis 16 Uhr), gibt folgendes bekannt: Das Ge¬ neralkonsulat der Republik Polen in Berlin bittet dringend, die nach der Verordnung vom 6. Oktober 1938 angeordnete Kontrolle der Konsularpasse nach Möglichkeit nicht sofort nach Inkrafttreten der Verord¬ nung vornehmen zu lassen. Die Verordnung sieht eine Frist, in der die Kontrolle zu er¬ folgen hat, nicht vor. Es wird in den ersten Tagen mit einem Massenandrang zu rech- UosisäMsse MOtU ä&etsee Erscheint wöchentlich ohne Gewähr. Postschluß für Luftpost¬ sendungen bei folgenden Postämtern: Berlin«. SW 11; Frank¬ furt/Main Bahnpostamt 19 oder Flughafen; München Postamt 2 (Flughafen); Köln Flughafen. Einwurf bei anderen Postämtern oder in anderen Orten bis zu 1 Tag früher. Abkürzungen: B.A. = Buenos Aires; Cherb. = Cherbourg; LH = LeHavre; Liss. = Lissabon; Mars. = Marseille; Melb. = Melbourne; Syd. = Sydney. Zitfern in Klammern = Fos»schlußz- : ten. Ab Seeweg nach Nordamerika An Berlin Hamburg Bremen Cherb. N. York 3.11. 3.11. (19) „Normandie- 5.11. (LH) 10.11. 7.11. 7.11. (19) „Bremen" 8.11. 9.11. 14.11. 10.11. 10.11. (19) „Queen Mary" 1211. 17.11. Xufiweg: Nachbringeflüge Köln-Cherb. („Mit Luftpost ab Köln zum Dampfer"); Zuschl. 10 Pf. für -c 20 g Berlin Köln Cherb. N. York 8.11. (23) 9.11. (10) Flug zur „Bremen" 9.11. 14.11. Seeweg nach Südamerika Berlin Frankfurt München Neapel Liss. Rio B.A. 5.11. (23) 6.11. (14) 9.11. 21.11 25.11. 10.11.(17) 10.11.(19) 11.11.(9) 12.11. 24.11.28.11. Luftweg.- Zuschl. 1,50 RM für je 5 g (1,25 Brasil.) Berlin Frankfurt Köln Rio B.A. 5.11.(8) 5.11.(10) 5.11. (10) Fr. Luftp. 8.11. 9.11. 9.11.(21) 9.11.(24) Dt Luftp. 12.11. 13.11. Seeweg nach Südafrika Berlin Köln Southampton Kapstadt 9.11.(16) 9.11.(21) 11.11. („Carnarvon C") 25.11. Luftweg : Zuschlag 55 Pf. für je 5 g Berlin München Frankfurt Brindisi 5.11. (7) 5.11. (10) 5.11. (10) 6.11. (9) ) „Laufzeit 9.11. (7) 9.11. (10) 9.11. (10) 10.11. (9) -J 7-9 Tage Seeweg nach Australien Berlin Frankfurt Toulon Melb. Syd. 8.11. (23) 9.11. (11) 10.11. 9.12. 10.12 Luftweg: Zuschlag 50Pf. für je 5 g Berlin München Brindisi Neapel LwiixtAt 5.11.(7) 5.11.(10) 6.11.(9) ca. 10 Tage 6.11.(7) 6.11. (ICH 7. 11. (9) 10 „ 8. 11. (7) 8.11. (10) 9.11. (7) „ 9 „ 10.11.(7) 10.11.(10) 11.11.(7) „ 9 n See- und Landweg nach Palästina Berlin München Haifa 4.11.(16) 5.11.(9) via Belgrad-Istambul 9.11. 6.11.(14) 7.11.(9) via Belgrad - Istambul 11.11. 8.11. (16) 9.11. (9) Schiff 10.11. ab Brindisi 14.11. Luftweg: Zuschlag 10 Pf. für je 5 g Berlin München Brindisi Neapel Athen 4.11.(7) 4.11.(10) 5.11.(11) S-!}*?^!? 5.11.(7) 5.11.(10) 6.11.(7) , l-}}-ty* d * 6.11.(7) 6.11.(10) 7.11.(9) „ f-H'5 b -f 7.11.(7) 7.11.(10) 8.11.(11) ^-U-Haife 8.11.(7) 8.11.(10) 9.11.(7) 10.11.(7) 10.11.(10) 11.11.(7) 11.11.(13) 12.11.Lydda Ferngespräche mit dem Ausland. Eine Reihe neuer Bestimmungen über den Fernsprechdienst mit dem Ausland ist auf der Weltnachrichten¬ tagung in Kairo beschlossen worden; sie enthalten z.° T. auch Verbilligungen und Erleichterungen. Für Blitzgespräche wird das Zehnfache der ge¬ wöhnlichen Gebühren auf das Fünffache herab¬ gesetzt. Der bisher erhobene Mindestsatz von. 0,50 Goldfranken (0.40 RM.) kommt bei den Zu¬ schlägen für folgende Gesprächsarten in Forfail: Für V-Gespräche (mit Voranmeldung), XP-Gespräche (Herbeii-ufuns einer bestimmten Person an eine öffentliche SprechsteUe). Festzeitgespräche _ (drin¬ gende V-Gespräche mit fester Auslührungszeit) und R-Gespräche (mit Rückanmeldung, bei denen sich die verlangte Sprechstelle zur Uebernahme der Ge¬ bühren bereiterklärt) sowie für gebührenpflichtige Auskünfte und bei Berechnung der Drlttelgebühx im Falle der Ablehnung eines Gesprächs; dagegen ist der Zuschlag bei den genannten Gesprächsarfcen auch für den Fall, daß der. Anmelder seine An¬ meldung zurückzieht, zu entrichten, sobald, das Grenzausgangsamt des Ursprungslandes die An¬ meldung weitergegeben hat. R-Gespräche können sowohl mit einer XP- als auch mit einer Voranmel¬ dung verbunden werden. Die DrLttelgebühx wird in solchen Fällen künftig nur einmal erhoben. Für Gespräche unter falscher Rufnummer wird die Dreiminutenge' k: • ...;be:i; ersetzt jedoch der An¬ melder die irrtümliche Anmeldung sofort durch eine andere Gesprächsanmeldung nach demselben Lande, so wird für diese künftig nur die Drittel¬ gebühr erhoben. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 1939 in Kraft. nen sein, der nach. Möglichkeit vermieden werden, soll. Es liegt im eigensten Interesse aller polnischen Staatsangehörigen, daß sie die Vorlegung der Pässe nickt übereilen, sondern nur dann die Vorlegung durchführen, wenn dies aus einem, dringenden Grunde erforder¬ lich, ist. In diesem Falle empfehlen wir un¬ seren Mitgliedern, zunächst in unseren Sprech¬ stunden vorzusprechen. Die Private Handelsschule der Jüdischen Ge¬ meinde . zu Berlin (Handelsschule, Abendkurse, Sprachenklassen), Berlin W 15, Joachimsthaler Str. 13, ist telephonisch unter der Nummer 91 34 84 zu er- ■ reichen. Sprechstunde des Schulleiters Montag bis Freitag. 11—12 Uhr. i: m t m m m i t i ] n n t t i; n n n i u n j i t j 11 m i n u 11 u n n n n 11 t u u u i n m u 1111 i n t s n i n 111 u n 11! 11! 11! h n n ? 1111 i Steuertermine im November 5. November: Abführung der einbehaltenen Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeit¬ nehmer (ganzer Oktober bzw. zweite Ok¬ toberhälfte). 10. November: VierteljahrsTate der Vermöge*: Steuer gemäß Vermögensteuerbescheid. Ürr satzsteuer für Monatszahler. 15. November: Grund- und Gewerbesteuer 21. November: Abführung der einbehalten Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbf nehmer für die erste Novemberhälfte. Außerdem sind bei den von den Jüdisc! Gemeinden erhobenen Gemeind eb eitr gen die Vorauszahlungen für 1938 an f. in den einzelnen Veranlagungsbenachri • gungen aufgeführten Terminen zu leiste. |